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Untitled - VDSt zu Bremen

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(2) Über Gegenanträge ist jedoch <strong>zu</strong>erst ab<strong>zu</strong>stimmen, alsdann über weitergehende Anträge und über<br />

Änderungsanträge. Die Entscheidung, welcher von mehreren Anträgen bzw. Änderungsanträgen der<br />

weitergehende ist, trifft der Vorsitzende.<br />

(3) Anträge auf Schluß der Aussprache und auf Schließung der Rednerliste sind nach ihrer Begründung<br />

und der Erwiderung darauf (§ 10) sofort <strong>zu</strong>r Abstimmung <strong>zu</strong> stellen; der Antrag auf Schluß der<br />

Aussprache hat dabei Vorrang.<br />

§ 13<br />

(1) Abgestimmt wird<br />

a) durch Zuruf<br />

b) durch Handzeichen<br />

c) durch namentliche Abstimmung nach Gliederungen.<br />

(2) Durch Zuruf wird auf Antrag eines oder mehrerer VT-Vertreter abgestimmt, wenn nicht widersprochen<br />

wird.<br />

(3) Namentlich wird abgestimmt, wenn die VT-Vertreter von mindestens sechs Gliederungen oder der<br />

Verbandsvorstand es verlangen.<br />

§ 14<br />

(1) Das Abstimmungsergebnis bei den Abstimmungen nach § 13 Abs. 1b und c wird durch Auszählen<br />

der den Gliederungen nach § 15 der Verbandssat<strong>zu</strong>ng <strong>zu</strong>stehenden Stimmen ermittelt. Bei der Abstimmung<br />

durch Handzeichen ist bei Zweifeln über das Ergebnis die Gegenprobe durch Auszählen <strong>zu</strong><br />

veranstalten.<br />

(2) Bei namentlicher Abstimmung ist die Stimmabgabe jeder Gliederung im Protokoll fest<strong>zu</strong>halten.<br />

(3) Bei Stimmengleichheit gelten Anträge als abgelehnt.<br />

(4) Für die Feststellung des Abstimmungsergebnisses ist § 16 Abs. 3 der Verbandssat<strong>zu</strong>ng <strong>zu</strong> beachten.<br />

§ 15<br />

(1) Für die Annahme von Anträgen oder Ablehnung gelten die Bestimmungen im § 16 Abs. 4 der Verbandssat<strong>zu</strong>ng<br />

über erforderliche Abstimmungsmehrheiten.<br />

(2) Im Rahmen der geschäftsordnungsmäßigen Abstimmung bedürfen <strong>zu</strong> ihrer Annahme einer Mehrheit<br />

von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen Anträge<br />

a) auf Schluß der Aussprache<br />

b) auf Übergang <strong>zu</strong>r Tagesordnung.<br />

Zur Aufnahme neuer Gegenstände in die Tagesordnung bedarf es einer Mehrheit von Dreiviertel der<br />

abgegebenen Stimmen.<br />

VI. Wahlen<br />

(1) Gewählt wird im allgemeinen ohne Aussprache.<br />

§ 16<br />

(2) Die Wahl wird – außer im Falle des § 3 Abs. 2 – durch Abstimmung nach § 13 Abs. 1 b oder c<br />

vorgenommen. Auf Verlangen von drei Gliederungen ist Zettelwahl durch<strong>zu</strong>führen.<br />

(3) Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen aller nach § 11 Abs. 2 der Verbandssat<strong>zu</strong>ng<br />

Wahlberechtigten erhält.<br />

Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.<br />

(4) Bei der Wahl des Vorortes sind nur die Stimmen gültig, die auf einen vorher vorgeschlagenen Bund<br />

entfallen.<br />

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