13.02.2013 Aufrufe

Textbuch zur Auslandsakademie Afrique en ... - Cusanuswerk

Textbuch zur Auslandsakademie Afrique en ... - Cusanuswerk

Textbuch zur Auslandsakademie Afrique en ... - Cusanuswerk

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

Der zukünftige Gatte ist typischerweise ein<br />

<strong>en</strong>tfernter Verwandter oder ein Bekannter<br />

des Vaters – oft auch doppelt bis drei mal<br />

so alt wie das Mädch<strong>en</strong> selbst – und zahlt<br />

ein<strong>en</strong> „Brautpreis“. Aufgrund des bezahlt<strong>en</strong><br />

Preises wird das Mädch<strong>en</strong> als Eig<strong>en</strong>tum<br />

ihres Ehemannes betrachtet. Stirbt ein verheirateter<br />

Mann, so kann die Witwe das<br />

Erbe gar nicht antret<strong>en</strong>, da sie selbst als Teil<br />

seines Nachlasses betrachtet wird und in<br />

der Regel g<strong>en</strong>ötigt wird, ihr<strong>en</strong> Schwager zu<br />

heirat<strong>en</strong>. Eine Verweigerung ist kaum möglich,<br />

da sie sonst d<strong>en</strong> Brautpreis in voller<br />

Höhe <strong>zur</strong>ückzahl<strong>en</strong> und das Anwes<strong>en</strong> der<br />

Familie verlass<strong>en</strong> müsste obwohl sie besitzlos<br />

ist. In d<strong>en</strong> nördlich<strong>en</strong> Provinz<strong>en</strong> gibt es<br />

Berichte, wonach einige Lamibe (traditionelle<br />

Herrscher) ihr<strong>en</strong> Frau<strong>en</strong> und Konkubin<strong>en</strong><br />

sogar das Verlass<strong>en</strong> des Hauses untersag<strong>en</strong>.<br />

Das Gewohnheitsrecht einiger ethnisch<strong>en</strong><br />

Grupp<strong>en</strong> erlaubt d<strong>en</strong> Männern nicht<br />

nur die uneingeschränkte Verfügung über<br />

d<strong>en</strong> Famili<strong>en</strong>besitz, sondern auch die Scheidung<br />

vor einem traditionell<strong>en</strong> Gericht, das<br />

weder nach überprüfbar<strong>en</strong> Rechtfertigung<strong>en</strong><br />

fragt noch Unterhaltszahlung<strong>en</strong> verhängt.<br />

Selbst im Falle einer Scheidung vor<br />

Zivilgericht bestimmt allein der Wunsch des<br />

Mannes über das Sorgerecht für die<br />

gemeinsam<strong>en</strong> Kinder über sechs Jahr<strong>en</strong>.<br />

Außerdem kann ein Mann nur dann weg<strong>en</strong><br />

Ehebruch verklagt werd<strong>en</strong>, w<strong>en</strong>n der sexuelle<br />

Akt nachweislich im Famili<strong>en</strong>heim stattgefund<strong>en</strong><br />

hat, wohingeg<strong>en</strong> der Ort der ehelich<strong>en</strong><br />

Untreue und die Beweislast bei Ehe-<br />

bruch der Frau unerheblich sind. Insgesamt<br />

ist der Mangel an einer einheitlich<strong>en</strong> national<strong>en</strong><br />

Rechtgebung für d<strong>en</strong> Famili<strong>en</strong>bereich<br />

die Wurzel der Missstände, die Frau<strong>en</strong><br />

schutzlos d<strong>en</strong> männlich ori<strong>en</strong>tiert<strong>en</strong> Tradition<strong>en</strong><br />

ausliefern.<br />

Gesundheit<br />

So ist häusliche Gewalt ein weit verbreitetes<br />

Phänom<strong>en</strong>, nicht nur in Kamerun. Und<br />

nicht zuletzt weil die gelt<strong>en</strong>d<strong>en</strong> Gesetze keine<br />

effektiv<strong>en</strong> Straf<strong>en</strong> für prügelnde Ehemänner<br />

vorseh<strong>en</strong>. Es gibt keine geschlechterspezifische<br />

Gesetze geg<strong>en</strong> Körperverletzung<br />

und tätliche Übergriffe obwohl<br />

Frau<strong>en</strong> überwieg<strong>en</strong>d die Opfer häuslicher<br />

Gewalt sind. Misshandlung des Ehegatt<strong>en</strong><br />

wird rechtlich geseh<strong>en</strong> nicht als Scheidungsgrund<br />

akzeptiert. In Fäll<strong>en</strong> von sexueller<br />

Gewalt außerhalb der Ehe ist es üblich, dass<br />

die Familie des Opfers oder die Dorfgemeinschaft<br />

außerrechtliche Maßnahm<strong>en</strong><br />

<strong>zur</strong> Bestrafung des Täters anw<strong>en</strong>det in<br />

Form von Eig<strong>en</strong>tumszerstörung oder einer<br />

Tracht Prügel.<br />

Ein weiteres ernsthaftes Problem ist die<br />

weibliche G<strong>en</strong>italverstümmelung, die zwar<br />

nicht weit verbreitet ist, aber dafür im<br />

äußerst<strong>en</strong> Nord<strong>en</strong>, d<strong>en</strong> südwestlich<strong>en</strong> und<br />

nordöstlich<strong>en</strong> Provinz<strong>en</strong> des Landes immer<br />

noch auf traditionelle Weise praktiziert<br />

wird. Es umfasst die radikalste Form der<br />

Verstümmelung – Infibulation – und wird<br />

üblicherweise an vorpubertier<strong>en</strong>d<strong>en</strong> Mädch<strong>en</strong><br />

ohne Betäubung vorg<strong>en</strong>omm<strong>en</strong>. Ihre<br />

Umzug zum Weltfrau<strong>en</strong>tag<br />

am 8. März<br />

2004<br />

FOTO Stefan Rostock<br />

115

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!