Christina Kosbü - repOSitorium - Universität Osnabrück
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folgt, jedoch wieder straffrei zu belassen. Auch die Forschung an Stammzellen befürwortet<br />
Gerhardt wegen des wissenschaftlichen Nutzens. Im Embryonenschutzgesetz hingegen sieht<br />
er eine Blockierung der Forschung, auch wenn er die Inhalte an sich richtig findet. Die<br />
Festlegung des Lebensbeginns auf den Moment der Verschmelzung von Samen- und Eizelle<br />
verhindere jedoch jegliche Forschung. Seiner Meinung nach könne ein Embryo nicht mit<br />
einer Person gleichgestellt werden, da Würde und Freiheit erst mit der Geburt des Menschen<br />
einsetzten. Dass der Embryo dennoch schützenswert ist, liege an der Bedeutung, die der<br />
Embryo für die Eltern habe. Bis der Embryo außerhalb des Mutterleibes überlebensfähig ist,<br />
betrachtet Gerhardt ihn als organischen Teil der Mutter.<br />
Robert Spaemann lehnt die Zulassung der PID strikt ab. Für ihn bedeutet sie Selektion und<br />
einen Schritt in die Richtung der Machbarkeit des Lebens. Auch Embryonen- und Stammzell-<br />
forschung lehnt er ab. Auch die Wissenschaft dürfe nicht über das Leben verfügen. Die<br />
Debatte um die Zulassung der PID erinnert ihn an die NS-Zeit. Man spreche Behinderten das<br />
Lebensrecht ab und wolle die Zulassung eines Instruments zur Vernichtung lebensunwerten<br />
Lebens herbeiführen. Dass daran auch die spätere Tötung erwachsener Behinderter anknüpft,<br />
ist für Spaemann eine sehr wahrscheinliche Folge. Da für Spaemann bereits im Augenblick<br />
der Zeugung das Leben beginnt, komme dem Leben auch von da an Würde zu und jeder<br />
Eingriff verbiete sich.<br />
Schwangerschaftsabbruch<br />
Bei der Diskussion um den Schwangerschaftsabbruch dominiert bei Volker Gerhardt der<br />
Aspekt der Selbstbestimmung sowie die These, das Leben beginne erst mit der Geburt bzw.<br />
der Embryo habe erst einen dem Menschen analogen Status, sobald er außerhalb des Mutter-<br />
leibes überlebensfähig sei. Aus letztgenanntem Grund beurteilt er die Dreimonatsgrenze als<br />
eine gute Regelung. Spätabtreibungen hält er für skandalös und ist der Ansicht, sie sollten nur<br />
in absoluten Notlagen, in denen beispielsweise das Leben der Mutter bedroht sei, erlaubt sein.<br />
Seiner Meinung nach ist die Schwangere moralisch und juridisch höher gestellt als der<br />
Embryo. Zwar beurteilt er die Tatsache, dass die Abtreibung rechtswidrig, aber dennoch nicht<br />
strafbar ist, als Doppelmoral, jedoch ist er der Meinung, ein Verbot zu verhängen, über-<br />
schreite die Kompetenz des Rechts. Ein Abbruch sei die individuelle Entscheidung der Mutter<br />
und das Interesse der Gesellschaft an wohlversorgtem Nachwuchs habe an ihrem Selbstbe-<br />
stimmungsrecht seine Grenze. Seiner Meinung nach sei es auch die Entscheidung der Eltern,<br />
dem Embryo bereits Würde zuzusprechen oder dies nicht zu tun. Eine Diskriminierung<br />
Behinderter sieht Gerhardt nicht. Es sei der legitime Wunsch der Eltern, ein gesundes Kind<br />
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