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Christina Kosbü - repOSitorium - Universität Osnabrück

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folgt, jedoch wieder straffrei zu belassen. Auch die Forschung an Stammzellen befürwortet<br />

Gerhardt wegen des wissenschaftlichen Nutzens. Im Embryonenschutzgesetz hingegen sieht<br />

er eine Blockierung der Forschung, auch wenn er die Inhalte an sich richtig findet. Die<br />

Festlegung des Lebensbeginns auf den Moment der Verschmelzung von Samen- und Eizelle<br />

verhindere jedoch jegliche Forschung. Seiner Meinung nach könne ein Embryo nicht mit<br />

einer Person gleichgestellt werden, da Würde und Freiheit erst mit der Geburt des Menschen<br />

einsetzten. Dass der Embryo dennoch schützenswert ist, liege an der Bedeutung, die der<br />

Embryo für die Eltern habe. Bis der Embryo außerhalb des Mutterleibes überlebensfähig ist,<br />

betrachtet Gerhardt ihn als organischen Teil der Mutter.<br />

Robert Spaemann lehnt die Zulassung der PID strikt ab. Für ihn bedeutet sie Selektion und<br />

einen Schritt in die Richtung der Machbarkeit des Lebens. Auch Embryonen- und Stammzell-<br />

forschung lehnt er ab. Auch die Wissenschaft dürfe nicht über das Leben verfügen. Die<br />

Debatte um die Zulassung der PID erinnert ihn an die NS-Zeit. Man spreche Behinderten das<br />

Lebensrecht ab und wolle die Zulassung eines Instruments zur Vernichtung lebensunwerten<br />

Lebens herbeiführen. Dass daran auch die spätere Tötung erwachsener Behinderter anknüpft,<br />

ist für Spaemann eine sehr wahrscheinliche Folge. Da für Spaemann bereits im Augenblick<br />

der Zeugung das Leben beginnt, komme dem Leben auch von da an Würde zu und jeder<br />

Eingriff verbiete sich.<br />

Schwangerschaftsabbruch<br />

Bei der Diskussion um den Schwangerschaftsabbruch dominiert bei Volker Gerhardt der<br />

Aspekt der Selbstbestimmung sowie die These, das Leben beginne erst mit der Geburt bzw.<br />

der Embryo habe erst einen dem Menschen analogen Status, sobald er außerhalb des Mutter-<br />

leibes überlebensfähig sei. Aus letztgenanntem Grund beurteilt er die Dreimonatsgrenze als<br />

eine gute Regelung. Spätabtreibungen hält er für skandalös und ist der Ansicht, sie sollten nur<br />

in absoluten Notlagen, in denen beispielsweise das Leben der Mutter bedroht sei, erlaubt sein.<br />

Seiner Meinung nach ist die Schwangere moralisch und juridisch höher gestellt als der<br />

Embryo. Zwar beurteilt er die Tatsache, dass die Abtreibung rechtswidrig, aber dennoch nicht<br />

strafbar ist, als Doppelmoral, jedoch ist er der Meinung, ein Verbot zu verhängen, über-<br />

schreite die Kompetenz des Rechts. Ein Abbruch sei die individuelle Entscheidung der Mutter<br />

und das Interesse der Gesellschaft an wohlversorgtem Nachwuchs habe an ihrem Selbstbe-<br />

stimmungsrecht seine Grenze. Seiner Meinung nach sei es auch die Entscheidung der Eltern,<br />

dem Embryo bereits Würde zuzusprechen oder dies nicht zu tun. Eine Diskriminierung<br />

Behinderter sieht Gerhardt nicht. Es sei der legitime Wunsch der Eltern, ein gesundes Kind<br />

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