Christina Kosbü - repOSitorium - Universität Osnabrück
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Der Nationale Ethikrat äußert sich zum Thema Sterbehilfe in seiner Stellungnahme<br />
„Selbstbestimmung und Fürsorge am Lebensende“ 404 im Jahr 2006. Seiner Meinung nach<br />
müsse in allen Fällen der Wille des Patienten maßgebend sein. Daraus folgt, dass jeder<br />
Mensch das Recht hat, eine medizinische Maßnahme abzulehnen, auch wenn diese das Leben<br />
verlängern würde. Ärzte, Pfleger und Angehörige sollten dann keine strafrechtlichen oder<br />
berufsrechtlichen Konsequenzen fürchten müssen, wenn sie, gemäß dem Wunsch des<br />
Patienten, lebensverlängernde Maßnahmen unterlassen, begrenzen oder beenden. 405 Dies solle<br />
ebenso gelten, wenn der Wille des Patienten nicht mehr direkt ausgesprochen werden kann,<br />
aber durch eine Patientenverfügung oder ähnliches sicher festzustellen ist. Sollte der Wille des<br />
Patienten nicht sicher zu klären sein und die Ärzte zu dem Schluss kommen, dass eine lebens-<br />
verlängernde Maßnahme durch mangelnde Aussicht auf Erfolg, den großen Leidensdruck des<br />
Patienten und die voraussichtliche Lebenserwartung nicht mehr angezeigt sei, sollte ebenfalls<br />
keine Strafverfolgung stattfinden. In Zweifelsfällen habe jedoch die Erhaltung des Lebens<br />
Vorrang. Im Hinblick auf den Suizid vertritt der Nationale Ethikrat die These, ein Arzt solle<br />
dann straffrei von einer Hilfeleistung absehen dürfen, wenn davon auszugehen ist, dass ein<br />
schwer kranker Patient aufgrund eines gründlich durchdachten Entschlusses handelt. Einige<br />
Mitglieder wollen dies jedoch auf Situationen beschränken, in denen die Krankheit des<br />
Patienten ohnehin zum baldigen Tode führen würde. Versuchter Suizid solle straffrei bleiben,<br />
ebenso die Beihilfe zum Suizid unter gewissen Einschränkungen. Hier herrscht keine<br />
Einigkeit im Nationalen Ethikrat. Ein Teil der Mitglieder geht davon aus, dass ärztlich assis-<br />
tierter Suizid dem ärztlichen Berufsethos widerspricht, der andere Teil ist der Meinung, es<br />
sollte den Ärzten straffrei möglich sein, sofern unerträgliches, unheilbares Leiden vorliegt,<br />
der Patient eine Hilfe beim Suizid wünscht und dies gut durchdacht hat. 406 Die Mehrheit lehnt<br />
eine organisierte Vermittlung der Beihilfe zum Suizid ab, einige befürworten dies jedoch<br />
unter bestimmten Voraussetzungen wie Beratung und Bedenkzeit, zumindest so lange, wie es<br />
Ärzten verboten ist zu assistieren. Eine gewinnorientiert betriebene Beihilfe zum Suizid wird<br />
einmütig abgelehnt. Die Strafbarkeit der Tötung auf Verlangen sollte weiterhin beibehalten<br />
werden, jedoch könne man, um gewissen Ausnahmefällen Rechnung zu tragen, in besonderen<br />
Fällen und unter Abwägung von Erhaltung des Lebens und Beendigung des Leidens von einer<br />
Strafe absehen. 407<br />
404 Vgl. http://www.ethikrat.org/dateien/pdf/Stellungnahme_Selbstbestimmung_und_Fuersorge_am_<br />
Lebensende.pdf, 10.7.2012.<br />
405 Vgl. a.a.O., S. 98.<br />
406 Vgl. a.a.O., S. 100.<br />
407 Vgl. a.a.O., S. 101.<br />
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