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Christina Kosbü - repOSitorium - Universität Osnabrück

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Der Nationale Ethikrat äußert sich zum Thema Sterbehilfe in seiner Stellungnahme<br />

„Selbstbestimmung und Fürsorge am Lebensende“ 404 im Jahr 2006. Seiner Meinung nach<br />

müsse in allen Fällen der Wille des Patienten maßgebend sein. Daraus folgt, dass jeder<br />

Mensch das Recht hat, eine medizinische Maßnahme abzulehnen, auch wenn diese das Leben<br />

verlängern würde. Ärzte, Pfleger und Angehörige sollten dann keine strafrechtlichen oder<br />

berufsrechtlichen Konsequenzen fürchten müssen, wenn sie, gemäß dem Wunsch des<br />

Patienten, lebensverlängernde Maßnahmen unterlassen, begrenzen oder beenden. 405 Dies solle<br />

ebenso gelten, wenn der Wille des Patienten nicht mehr direkt ausgesprochen werden kann,<br />

aber durch eine Patientenverfügung oder ähnliches sicher festzustellen ist. Sollte der Wille des<br />

Patienten nicht sicher zu klären sein und die Ärzte zu dem Schluss kommen, dass eine lebens-<br />

verlängernde Maßnahme durch mangelnde Aussicht auf Erfolg, den großen Leidensdruck des<br />

Patienten und die voraussichtliche Lebenserwartung nicht mehr angezeigt sei, sollte ebenfalls<br />

keine Strafverfolgung stattfinden. In Zweifelsfällen habe jedoch die Erhaltung des Lebens<br />

Vorrang. Im Hinblick auf den Suizid vertritt der Nationale Ethikrat die These, ein Arzt solle<br />

dann straffrei von einer Hilfeleistung absehen dürfen, wenn davon auszugehen ist, dass ein<br />

schwer kranker Patient aufgrund eines gründlich durchdachten Entschlusses handelt. Einige<br />

Mitglieder wollen dies jedoch auf Situationen beschränken, in denen die Krankheit des<br />

Patienten ohnehin zum baldigen Tode führen würde. Versuchter Suizid solle straffrei bleiben,<br />

ebenso die Beihilfe zum Suizid unter gewissen Einschränkungen. Hier herrscht keine<br />

Einigkeit im Nationalen Ethikrat. Ein Teil der Mitglieder geht davon aus, dass ärztlich assis-<br />

tierter Suizid dem ärztlichen Berufsethos widerspricht, der andere Teil ist der Meinung, es<br />

sollte den Ärzten straffrei möglich sein, sofern unerträgliches, unheilbares Leiden vorliegt,<br />

der Patient eine Hilfe beim Suizid wünscht und dies gut durchdacht hat. 406 Die Mehrheit lehnt<br />

eine organisierte Vermittlung der Beihilfe zum Suizid ab, einige befürworten dies jedoch<br />

unter bestimmten Voraussetzungen wie Beratung und Bedenkzeit, zumindest so lange, wie es<br />

Ärzten verboten ist zu assistieren. Eine gewinnorientiert betriebene Beihilfe zum Suizid wird<br />

einmütig abgelehnt. Die Strafbarkeit der Tötung auf Verlangen sollte weiterhin beibehalten<br />

werden, jedoch könne man, um gewissen Ausnahmefällen Rechnung zu tragen, in besonderen<br />

Fällen und unter Abwägung von Erhaltung des Lebens und Beendigung des Leidens von einer<br />

Strafe absehen. 407<br />

404 Vgl. http://www.ethikrat.org/dateien/pdf/Stellungnahme_Selbstbestimmung_und_Fuersorge_am_<br />

Lebensende.pdf, 10.7.2012.<br />

405 Vgl. a.a.O., S. 98.<br />

406 Vgl. a.a.O., S. 100.<br />

407 Vgl. a.a.O., S. 101.<br />

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