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Christina Kosbü - repOSitorium - Universität Osnabrück

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die Schuld nicht heruntergespielt und verdrängt, sondern angenommen werde. Die Gesell-<br />

schaft müsse ihren Teil dazu beitragen, indem Abtreibung nicht als Lösung in einer<br />

schwierigen Situation gesehen werde. Stattdessen müsse Hilfe angeboten und sollten Wege<br />

aufgezeigt werden, wie ein Leben mit dem Kind aussehen könnte. 345<br />

Die Dreimonatsfrist<br />

4.3.2 Spaemanns und Gerhardts Beurteilung des Schwangerschaftsab-<br />

bruchs<br />

Anknüpfend an seine Aussagen zur PID, in denen er dem Embryo bereits den Personenstatus<br />

zuerkennt, besteht für Spaemann kein Zweifel am Lebensrecht des ungeborenen Kindes. Er<br />

hält es wie die DBK für unbestreitbar, ungeborene Kinder bereits als Menschen zu sehen. 346<br />

Zudem sei der Schritt zur Euthanasie nicht mehr groß. Als großes Risiko betrachtet er den<br />

Trend, dass der Mensch entscheide, welches Leben lebenswert und welches es nicht sei. Er<br />

geht davon aus, ein Mensch habe von Beginn seiner Existenz an den Personenstatus und zwar<br />

allein aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Gattung Mensch. Alle anderen Grenzen wären<br />

willkürlich gesetzt. Eine künstliche Festsetzung des Lebensbeginns hält Gerhardt ebenfalls für<br />

eine „Zumutung für den gesunden Menschenverstand“ 347 . Jedoch meint er im Gegensatz zu<br />

Spaemann, dass das Leben mit der Geburt beginnt und beruft sich dabei auf die jüdische<br />

Tradition und das frühe Christentum. 348 Als soziales Wesen komme der Mensch im sozialen<br />

Zusammenhang zur Welt, indem er sich vom mütterlichen Organismus löse und selbstständig<br />

atme. Gerhardt argumentiert, dass der Mensch auch erst dann seinen Namen erhalte und von<br />

anderen wahrgenommen werden könne, sodass er erst dann als Teil der Gesellschaft<br />

betrachtet werden könne. Man könne daher erst dann von personaler Würde sprechen, wenn<br />

das Kind „da“ 349 , d.h. auf der Welt sei. Ebenso wie man von angeborener Freiheit spreche,<br />

müsse man auch von angeborener Würde sprechen. Spaemann hingegen geht davon aus, dass<br />

man entweder dem Menschen von Anfang an Schutz zukommen lassen müsse, oder aber das<br />

Menschsein erst ab einem gewissen geistigen Zustand definieren könnte. Dann habe jedoch<br />

ein Säugling weniger Recht auf Schutz als ein erwachsener Schäferhund, mit dem auf höherer<br />

345<br />

Vgl. http://www.dbk.de/fileadmin/redaktion/veroeffentlichungen/deutsche-bischoefe/DB57.PDF, 10.8.2012,<br />

S. 6f.<br />

346<br />

Vgl. Spaemann, Am Ende der Debatte um § 218 StGB (1974), in: Ders., Grenzen (2001), S. 354.<br />

347<br />

Gerhardt, Die angeborene Würde des Menschen, in: Ders., Die angeborene Würde des Menschen (2004), S.<br />

112.<br />

348 Vgl. a.a.O., S. 118f.<br />

349 a.a.O., S. 117.<br />

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