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Christina Kosbü - repOSitorium - Universität Osnabrück

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haben zu wollen, und solange das Kind noch nicht geboren sei, könne man auf dieser Option<br />

bestehen.<br />

Robert Spaemann lehnt den Schwangerschaftsabbruch ab, da er Ungeborene bereits als<br />

Menschen betrachtet. Aus diesem Grund ist auch die Dreimonatsfrist für ihn nicht tragbar.<br />

Die Gleichstellung von Mutter und Embryo sieht er als Selbstverständlichkeit an, da beide<br />

Personen mit Menschenwürde seien. Der Moment der Selbstbestimmung der Frau liegt seiner<br />

Meinung nach vor der Zeugung und nicht danach. Selbstbestimmung habe ihre Grenze am<br />

Leben eines anderen. Zudem geht er von einer einseitigen Fürsorgebeziehung der Mutter zum<br />

ungeborenen Kind aus. Nur die Mutter könne und müsse hier die Verantwortung für das<br />

ungeborene Leben übernehmen. Mütter dürften außerdem gar nicht erst in die Situation<br />

gebracht werden, über Leben und Tod entscheiden zu müssen, denn dies bedeute eine<br />

Überforderung des Menschen. Auch sieht Spaemann die Gefahr der Diskriminierung<br />

Behinderter, wenn Mütter sich künftig rechtfertigen müssten, warum sie ein behindertes Kind<br />

nicht abgetrieben hätten. Zugleich sieht er eine Gefahr darin, wenn der Mensch entscheidet,<br />

welches Leben lebenswert ist und welches nicht.<br />

Sterbehilfe<br />

Volker Gerhardt lehnt aktive Sterbehilfe als Mord ab und spricht sich auch gegen den assis-<br />

tierten Suizid aus. Wenn jedoch der assistierte Selbstmord nicht unter Strafe stehe, müsse man<br />

aus Gründen der Konsequenz auch davon absehen, den Assistierenden wegen unterlassener<br />

Hilfeleistung anzuklagen. Außerdem sei es dann schwierig zu erklären, warum eine Tötung<br />

auf Verlangen nicht erlaubt sei. Auch wenn er assistierten Selbstmord grundsätzlich ablehne,<br />

gebe es nach Gerhardt Situationen, in denen dem Kranken nicht mehr geholfen werden könne<br />

und auch menschliche Zuwendung diesen nicht von seinem dringlichen Todeswunsch<br />

abbringen könne. Da die Würde des Menschen in der Selbstbestimmung bestehe, sei es<br />

legitim, wenn hier eine Ausnahme gemacht würde. Er setzt jedoch drei Bedingungen fest, die<br />

erfüllt sein müssen: Zunächst müsse der ernsthafte Wunsch nach Hilfe geäußert werden, es<br />

dürfe keine zumutbaren Alternativen geben und eine anteilnehmende Person muss die beiden<br />

erstgenannten Punkte nachvollzogen haben. Gerhardt geht davon aus, dass nur der Arzt die<br />

Urteilskraft habe, um festzustellen, dass keine Aussicht mehr auf Heilung bestehe. Nur dieser<br />

dürfe zum Tode verhelfen. Allerdings dürfe niemand zum assistierten Suizid genötigt werden,<br />

sondern es sei stets die Entscheidung des Einzelnen, Hilfe zu leisten oder nicht. Eine große<br />

Gefahr sieht er darin, dass mit dem Todeswunsch Einzelner durch Organisationen Profit<br />

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