Christina Kosbü - repOSitorium - Universität Osnabrück
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Durchführung der PID in Deutschland zulässig ist, wenn eine hohe Wahrscheinlichkeit für<br />
eine schwerwiegende Erbkrankheit vorliegt oder mit Fehl- oder Totgeburt zu rechnen ist. Auf<br />
eine Präzisierung von hoher Wahrscheinlichkeit und schwerwiegender Erbkrankheit wurde<br />
dabei verzichtet. 282 Im November 2011 wurde eine Änderung des ESchG beschlossen und das<br />
Gesetz zur Regelung der Präimplantationsdiagnostik (Präimplantationsdiagnostikgesetz –<br />
PräimpG) verabschiedet. 283 Darin wird zunächst ein grundsätzliches Verbot der<br />
Präimplantationsdiagnostik ausgesprochen. Besteht aufgrund der genetischen Disposition der<br />
Mutter oder des Vaters das Risiko einer schwerwiegenden Erbkrankheit, so darf die PID<br />
straffrei angewendet werden, wenn die Frau schriftlich ihr Einverständnis erklärt. Ebenso<br />
verhält es sich, wenn die Frau schriftlich ihr Einverständnis gibt, den Embryo auf<br />
schwerwiegende Schädigungen zu untersuchen, die mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einer<br />
Fehl- oder Totgeburt führen. Zusätzlich muss jedoch eine Ethikkommission die o.g. Voraus-<br />
setzungen prüfen und ihr Einverständnis erklären. Außerdem muss die Frau vor der<br />
Entscheidung für die PID ausführlich aufgeklärt und beraten werden. Nur ein dafür<br />
qualifizierter Arzt in zugelassenen Zentren, die über die notwendigen diagnostischen,<br />
medizinischen und technischen Möglichkeiten verfügen, darf die PID vornehmen. Es ist<br />
jedoch kein Arzt verpflichtet an der PID mitzuwirken. Alle Maßnahmen, die im Rahmen der<br />
PID stattfinden, ebenso wie alle von der Ethikkommission abgelehnten Fälle müssen in<br />
anonymisierter Form von den zugelassenen Zentren an eine Zentralstelle weitergeleitet und<br />
dort dokumentiert werden. Alle vier Jahre soll die Bundesregierung einen Bericht über die<br />
Erfahrungen mit der PID erstellen. 284<br />
Am 31. Juli 2009 hat der Bundestag das Gesetz über genetische Untersuchungen bei<br />
Menschen (Gendiagnostikgesetz – GenDG) verabschiedet, das zum 1. Februar 2010 in Kraft<br />
getreten ist. Darin heißt es in Abschnitt 2, §15 über vorgeburtliche genetische<br />
Untersuchungen, dass diese nur zu medizinischen Zwecken und nur dann vorgenommen<br />
werden dürfen, wenn die Untersuchung auf bestimmte genetische Eigenschaften des Embryos<br />
oder Fötus abzielt, die seine Gesundheit während der Schwangerschaft oder nach der Geburt<br />
beeinträchtigen, oder wenn die Behandlung des Embryos oder Fötus mit einem bestimmten<br />
Arzneimittel vorgesehen ist, dessen Wirkung durch bestimmte genetische Eigenschaften<br />
beeinflusst wird. Die Schwangere muss aufgeklärt werden und ihre Zustimmung zum Eingriff<br />
282 Vgl. http://www.drze.de/im-blickpunkt/pid/rechtliche-aspekte, 7.7.2012.<br />
283 Vgl. http://www.bgbl.de/Xaver/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&bk=Bundesanzeiger_<br />
BGBl&start=//*[@attr_id=%27bgbl111s2228.pdf%27], 11.8.2012, S.1.<br />
284 Vgl. ebd.<br />
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