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Christina Kosbü - repOSitorium - Universität Osnabrück

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Wunsch nach einem Schwangerschaftsabbruch darzulegen. Er muss sie über die Bedeutung<br />

des Eingriffs, den Ablauf, die Folgen und die Risiken in physischer wie psychischer Hinsicht<br />

aufklären und die Dauer der Schwangerschaft feststellen. Zudem darf der Arzt, der die<br />

Schwangere berät, nicht gleichzeitig derjenige sein, der den Abbruch vornimmt. 338 Verstößt<br />

ein Arzt gegen obige Auflagen und bricht eine Schwangerschaft auf Wunsch der<br />

Schwangeren wider besseres Wissen dennoch ab, so droht ihm eine Geldstrafe oder eine<br />

Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren. Die Schwangere hingegen bleibt straffrei. 339<br />

Ab der 22. Schwangerschaftswoche ist das Kind auch außerhalb des Mutterleibes überlebens-<br />

fähig. Nach dieser Zeit vorgenommene Abbrüche gelten als Spätabbruch. Dieser kann<br />

beispielsweise aufgrund von Komplikationen, die mit einer Lebensgefahr der Mutter einher-<br />

gehen, vorgenommen werden. Jedoch werden in einigen Fällen auch Kinder, deren<br />

Behinderung erst zu diesem späten Zeitpunkt erkannt wurde, nach Ablauf dieser Zeit abge-<br />

trieben. Seit der Änderung von §218a, Abs. 2 StGB kann diese Handlung straffrei sein, wenn<br />

die Gefahr einer schwerwiegenden Beeinträchtigung des körperlichen und seelischen<br />

Gesundheitszustandes der Schwangeren droht und diese Gefahr nicht auf andere für die<br />

Schwangere zumutbare Weise abgewendet werden könne. 340<br />

Ethische Aspekte<br />

In den rechtlichen Regelungen wird deutlich, dass im Zweifel der Wunsch der Mutter und ihr<br />

Wohlergehen über dem Lebensrecht des ungeborenen Kindes stehen. Die Vereinigung „Ärzte<br />

für das Leben e.V.“ sieht diese Entwicklung sehr kritisch. 341 Vorstandsmitglied Elisabeth<br />

Leutner äußerte im Jahr 2005 während eines Vortrags in einer Kirchengemeinde, die einzig<br />

richtige Initiative gegen Spätabtreibungen sei es, die Abtreibung allgemein zu verbieten – mit<br />

Ausnahme der Lebensgefahr der Mutter – da es ethisch keinen Unterschied mache, ob ein<br />

Kind bis zur 12. Woche oder erst danach abgetrieben werde. Vom Zeitpunkt der Befruchtung<br />

an sei das ungeborene Lebewesen als Mensch anzusehen, das sich als Mensch entwickle, aber<br />

nicht erst zum Menschen werden müsse. Jedes Menschenleben, auch das behinderte, sei von<br />

der Zeugung bis zum natürlichen Tode einzigartig und schützenswert, woraus sich eine<br />

Verpflichtung des Einzelnen, der Gesellschaft und des Staates ergebe, das Recht auf Leben zu<br />

338<br />

Vgl. http://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__218c.html, 11.7.2012 und http://www.gesetze-iminternet.de/stgb/__219.html,<br />

11.7.2012.<br />

339<br />

Vgl. http://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__218b.html, 11.7.2012.<br />

340<br />

Vgl. http://www.aerzte-fuer-das-leben.de/Spaetabtreibung.pdf, 11.7.2012.<br />

341 Vgl. ebd.<br />

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