Christina Kosbü - repOSitorium - Universität Osnabrück
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Zudem stellt sich die Frage, ob aktive Sterbehilfe unbedingt unzulässig sein kann, wenn<br />
andere Formen der Sterbehilfe bedingt zulässig sind. Dabei wird angemerkt, dass nicht immer<br />
eine deutliche Unterscheidbarkeit von aktiven und anderen Formen der Sterbehilfe gegeben<br />
ist. Eine klare Trennung zwischen Töten und Sterbenlassen sei nicht immer möglich; zudem<br />
sei teilweise eine kurze aktive Sterbehilfe humaner als ein langsames Sterbenlassen.<br />
Befürworter der unbedingten Unzulässigkeit aktiver Sterbehilfe berufen sich darauf, dass mit<br />
einer bedingten Erlaubnis zu töten eine Relativierung des Fremdtötungsverbotes verbunden<br />
sei, wodurch Missdeutungen und Missbrauch provoziert und das zwischenmenschliche<br />
Vertrauen untergraben werde. 401 Befürchtet wird zudem eine Abnahme der Tötungshemmung<br />
und eine daraus resultierende Ausweitung der aktiven Sterbehilfe auf andere Personenkreise<br />
als zunächst beabsichtigt. Auch das Verhältnis zwischen Arzt und Patient könnte gestört<br />
werden, wenn der Arzt vom Heilenden und Helfenden zum Tötenden werde.<br />
In Bezug auf die anderen Formen der Sterbehilfe wird auf verschiedene Risiken aufmerksam<br />
gemacht, die mit einer Zulassung verbunden sein können. So wird beispielsweise die Gefahr<br />
einer Entsolidarisierung mit Kranken und Sterbenden angesprochen. Diese Menschen könnten<br />
sich dann bald in der Pflicht sehen, ‚das Feld zu räumen‘, um der Gesellschaft Kosten und<br />
Mühen zu ersparen. Es wird darauf hingewiesen, dass viele Menschen nur deshalb den<br />
Wunsch zu sterben hegen, weil sie starke Schmerzen haben, sich verlassen und einsam fühlen<br />
und diesem mit schmerzlindernden Maßnahmen und Zuwendung begegnet werden könnte,<br />
wie es beispielsweise in Hospizen der Fall ist. 402 Dagegen wird eingewendet, dass in einigen<br />
Fällen die Schmerzen bzw. die körperlichen oder seelischen Leiden derart gravierend sind,<br />
dass die Patienten trotz menschlicher Zuwendung den Tod herbeisehnen, sodass Sterbehilfe in<br />
diesen Ausnahmefällen möglicherweise doch alternativlos sei. Einheit herrscht darüber, dass<br />
der Patientenwille in allen Fällen maßgebend sein müsse. Ein Problem ist, dass dieser oft<br />
nicht zweifelsfrei festzustellen ist. Instrumentarien zur Ermittlung des Patientenwillens wie<br />
die Patientenverfügung oder die Aussage eines nahen Angehörigen stehen in der Diskussion,<br />
bergen aber auch Risiken, wenn beispielsweise zwischen der Abfassung einer Patienten-<br />
verfügung und dem Eintritt des beschriebenen Zustandes ein erheblicher Zeitraum liegt oder<br />
Angehörige ihren Status missbrauchen. 403<br />
401 Vgl. http://www.drze.de/im-blickpunkt/sterbehilfe/zentrale-diskussionsfelder, 10.7.2012.<br />
402 Vgl. ebd.<br />
403 Vgl. ebd.<br />
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