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Christina Kosbü - repOSitorium - Universität Osnabrück

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4. Aktive Sterbehilfe / Direkte aktive Sterbehilfe / Tötung auf Verlangen<br />

Gemeint ist eine absichtliche und aktive Beschleunigung oder Herbeiführung des<br />

Todeseintritts. Im Gegensatz zur indirekten Sterbehilfe ist der Tod nicht nur in Kauf<br />

genommen, sondern beabsichtigt. Im Gegensatz zur Beihilfe zur Selbsttötung ist die<br />

ausführende Kraft nicht der Betroffene, sondern eine dritte Person.<br />

Das Bedeutungsspektrum der Sterbehilfe ist weit, umfasst aber nicht alle Bereiche des<br />

Sterbenlassens. So muss der Patient seine Zustimmung zu jeder Form des therapeutischen,<br />

schmerzlindernden oder lebensverlängernden Eingriffs geben. Unterbleibt dies, so muss sich<br />

der Arzt danach richten und dem Wunsch des Patienten auf einen natürlichen Tod nachgeben.<br />

Aus medizinethischer Sicht ist der Arzt zwar dazu verpflichtet, Leben zu erhalten, jedoch<br />

nicht unter allen Umständen. Lebenserhaltende Maßnahmen sind dann nicht verpflichtend,<br />

wenn ihre Wirksamkeit nicht zweifelsfrei festgestellt werden kann oder sie für den<br />

Betroffenen unverhältnismäßig großes Leiden bedeuten. 394<br />

Rechtliche Regelung<br />

Die Sterbehilfe ist in Deutschland nicht explizit rechtlich geregelt. Im konkreten Fall<br />

orientiert man sich an den Paragraphen §211 (Mord), §212 und §213 (Totschlag) und §216<br />

(Tötung auf Verlangen) des StGB. Daraus ergibt sich jedoch ein Verbot aktiver Sterbehilfe.<br />

Da Suizid in Deutschland keine Straftat ist, ist auch Beihilfe zum Suizid straffrei. In einem<br />

solchen Fall wird jedoch geprüft, ob der Paragraph §323c StGB (unterlassene Hilfeleistung)<br />

erfüllt ist. 395<br />

In den Grundsätzen der Bundesärztekammer zur ärztlichen Sterbebegleitung 396 heißt es, ein<br />

offensichtlicher Sterbevorgang solle nicht durch lebenserhaltende Maßnahmen künstlich in<br />

die Länge gezogen werden. Das Sterben dürfe zudem durch „Unterlassen, Begrenzen oder<br />

Beenden einer begonnenen medizinischen Behandlung ermöglicht werden“ 397 , wenn dies dem<br />

Willen des Patienten entspricht. Dies gelte auch für künstliche Nahrungs- und Flüssigkeits-<br />

zufuhr. Die Tötung des Patienten sei jedoch strafbar, auch wenn sie auf sein Verlangen hin<br />

erfolgt. Eine Mithilfe bei der Selbsttötung zähle nicht zu den ärztlichen Aufgaben.<br />

394 Vgl. http://www.drze.de/im-blickpunkt/sterbehilfe, 9.7.2012.<br />

395 Vgl. http://www.drze.de/im-blickpunkt/sterbehilfe/rechtliche-regelungen, 10.7.2012.<br />

396 Vgl. http://www.bundesaerztekammer.de/downloads/Sterbebegleitung_17022011.pdf, 10.7.2012.<br />

397 Vgl. a.a.O., S. 1.<br />

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