Christina Kosbü - repOSitorium - Universität Osnabrück
Christina Kosbü - repOSitorium - Universität Osnabrück
Christina Kosbü - repOSitorium - Universität Osnabrück
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
4. Aktive Sterbehilfe / Direkte aktive Sterbehilfe / Tötung auf Verlangen<br />
Gemeint ist eine absichtliche und aktive Beschleunigung oder Herbeiführung des<br />
Todeseintritts. Im Gegensatz zur indirekten Sterbehilfe ist der Tod nicht nur in Kauf<br />
genommen, sondern beabsichtigt. Im Gegensatz zur Beihilfe zur Selbsttötung ist die<br />
ausführende Kraft nicht der Betroffene, sondern eine dritte Person.<br />
Das Bedeutungsspektrum der Sterbehilfe ist weit, umfasst aber nicht alle Bereiche des<br />
Sterbenlassens. So muss der Patient seine Zustimmung zu jeder Form des therapeutischen,<br />
schmerzlindernden oder lebensverlängernden Eingriffs geben. Unterbleibt dies, so muss sich<br />
der Arzt danach richten und dem Wunsch des Patienten auf einen natürlichen Tod nachgeben.<br />
Aus medizinethischer Sicht ist der Arzt zwar dazu verpflichtet, Leben zu erhalten, jedoch<br />
nicht unter allen Umständen. Lebenserhaltende Maßnahmen sind dann nicht verpflichtend,<br />
wenn ihre Wirksamkeit nicht zweifelsfrei festgestellt werden kann oder sie für den<br />
Betroffenen unverhältnismäßig großes Leiden bedeuten. 394<br />
Rechtliche Regelung<br />
Die Sterbehilfe ist in Deutschland nicht explizit rechtlich geregelt. Im konkreten Fall<br />
orientiert man sich an den Paragraphen §211 (Mord), §212 und §213 (Totschlag) und §216<br />
(Tötung auf Verlangen) des StGB. Daraus ergibt sich jedoch ein Verbot aktiver Sterbehilfe.<br />
Da Suizid in Deutschland keine Straftat ist, ist auch Beihilfe zum Suizid straffrei. In einem<br />
solchen Fall wird jedoch geprüft, ob der Paragraph §323c StGB (unterlassene Hilfeleistung)<br />
erfüllt ist. 395<br />
In den Grundsätzen der Bundesärztekammer zur ärztlichen Sterbebegleitung 396 heißt es, ein<br />
offensichtlicher Sterbevorgang solle nicht durch lebenserhaltende Maßnahmen künstlich in<br />
die Länge gezogen werden. Das Sterben dürfe zudem durch „Unterlassen, Begrenzen oder<br />
Beenden einer begonnenen medizinischen Behandlung ermöglicht werden“ 397 , wenn dies dem<br />
Willen des Patienten entspricht. Dies gelte auch für künstliche Nahrungs- und Flüssigkeits-<br />
zufuhr. Die Tötung des Patienten sei jedoch strafbar, auch wenn sie auf sein Verlangen hin<br />
erfolgt. Eine Mithilfe bei der Selbsttötung zähle nicht zu den ärztlichen Aufgaben.<br />
394 Vgl. http://www.drze.de/im-blickpunkt/sterbehilfe, 9.7.2012.<br />
395 Vgl. http://www.drze.de/im-blickpunkt/sterbehilfe/rechtliche-regelungen, 10.7.2012.<br />
396 Vgl. http://www.bundesaerztekammer.de/downloads/Sterbebegleitung_17022011.pdf, 10.7.2012.<br />
397 Vgl. a.a.O., S. 1.<br />
92