Christina Kosbü - repOSitorium - Universität Osnabrück
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Derzeit wird ein neuer Gesetzesentwurf der Bundesregierung zur Sterbehilfe diskutiert. 398<br />
Nach diesem Entwurf soll für gewerbsmäßig angebotene Sterbehilfe künftig eine Gefängnis-<br />
strafe von ein bis drei Jahren eingeführt werden. Auch Beihilfe zur gewerbsmäßigen Sterbe-<br />
hilfe soll strafbar sein, jedoch sollen Angehörige und dem Suizidwilligen nahestehende<br />
Personen von diesem Verbot ausgenommen sein. Das bedeutet, Angehörige, die den<br />
Schwerstkranken zu einer Sterbehilfeorganisation fahren und im Sterben bei ihm sind, können<br />
nicht strafrechtlich belangt werden. Diese Ausnahmeregelung soll auch für Ärzte und Pfleger<br />
gelten, wenn diese ein ähnlich enges Verhältnis zum Sterbewilligen haben wie ein Freund<br />
oder Angehöriger. An diesem Punkt entzündet sich die Kritik der Ärzteschaft und der CDU,<br />
da die Gefahr des Missbrauchs gesehen wird. Wie eng das Verhältnis zwischen Arzt und<br />
Patient sei, könne im Zweifel nicht eindeutig festgestellt werden.<br />
Ethische Aspekte<br />
Die Frage nach einer Zulassung der Tötung auf Verlangen setzt die Frage danach voraus, ob<br />
ein Mensch das Leben gezielt verkürzen darf und wenn ja, unter welchen Umständen. Hier<br />
werden zwei Ansätze unterschieden. 399 Die eine Seite vertritt die Auffassung, das Leben sei<br />
heilig und unantastbar und insofern weder für andere noch für einen selbst verfügbar. Diese<br />
Auffassung wird insbesondere von den Kirchen vertreten. Nach dieser Meinung müsse ein<br />
Mensch, der sich bereits im Sterben befindet, zwar nicht um jeden Preis am Leben gehalten<br />
werden, aber eine aktive Verkürzung durch Tötung sei unzulässig, da sie gegen die<br />
Souveränität Gottes verstoße. Passive bzw. indirekte Sterbehilfe könne erlaubt sein, wenn der<br />
Sterbeprozess bereits eingesetzt habe; Beihilfe zur Selbsttötung sowie aktive Sterbehilfe wird<br />
hingegen strikt abgelehnt. Die andere Position geht vom Recht des Menschen auf Selbst-<br />
bestimmung aus. In dieser Fähigkeit sei die Begründung der Menschenwürde zu sehen. Zwar<br />
gebiete es diese Würde, das Leben durch Eingriffe durch Dritte zu schützen, jedoch könne<br />
eine selbstbestimmte Verkürzung des eigenen Lebens, ob aktiv oder passiv, ebenfalls aus<br />
Gründen der menschlichen Würde nicht unbedingt verboten werden. Die Bedingung sei, dass<br />
der Patient die Entscheidung wohlüberlegt getroffen habe und kein Dritter gefährdet werde. 400<br />
In Bezug auf die aktive Sterbehilfe stellt sich die Frage nach der Zulässigkeit der Fremdtötung<br />
durch Dritte. Es wird diskutiert, ob das Fremdtötungsverbot Ausnahmen zulässt, wie diese<br />
begründet werden können und ob eine Erweiterung dieser Ausnahmen zu befürchten ist.<br />
398 Vgl. http://pdf.zeit.de/politik/deutschland/2012-08/sterbehilfe-gesetzentwurf.pdf, 2.8.2012.<br />
399 Vgl. http://www.drze.de/im-blickpunkt/sterbehilfe/zentrale-diskussionsfelder, 10.7.2012.<br />
400 Vgl. ebd.<br />
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