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Produktsicherheit <strong>und</strong> Wettbewerb:<br />

Staatliche Verantwortung zwischen Verbraucherschutz <strong>und</strong> Marktwirtschaft<br />

Auswirkungen auf die Sicherheit der Bürger <strong>und</strong> die Umsetzung in ein deutsches System<br />

der Geräte- <strong>und</strong> Produktsicherheit bzw. des Arbeitsschutzes haben unter anderem<br />

zwei Artikel des EG-Vertrags: Der Artikel 95 im Abschitt über die Angleichung<br />

von Rechtsvorschriften <strong>und</strong> der Artikel 137 im Abschnitt über Sozialvorschriften.<br />

In Artikel 95 werden besondere Regelungen vereinbart, die der Errichtung des Binnenmarktes<br />

dienen. Der Binnenmarkt umfasst im Sinne des Vertrages einen Raum<br />

ohne Binnengrenzen, in dem der freie Verkehr von Waren, Personen, Dienstleistungen<br />

<strong>und</strong> Kapital gemäß den Bestimmungen dieses Vertrags gewährleistet ist. 11<br />

In Artikel 95 Absatz 3 heißt es: „Die Kommission geht in ihren Vorschlägen ... in den<br />

Bereichen Ges<strong>und</strong>heit, Sicherheit, Umweltschutz <strong>und</strong> Verbraucherschutz von einem<br />

hohen Schutzniveau aus <strong>und</strong> berücksichtigt dabei insbesondere alle auf wissenschaftliche<br />

Ergebnisse gestützten neuen Entwicklungen. Im Rahmen ihrer jeweiligen<br />

Befugnisse streben das Europäische Parlament <strong>und</strong> der Rat dieses Ziel ebenfalls<br />

an.“<br />

Bestimmungen, die auf Gr<strong>und</strong>lage des Artikels 95 umgesetzt sind, müssen ohne<br />

Veränderungen in nationales Recht umgesetzt werden, hier kann ein Mitgliedsstaat<br />

keine eigenen, abweichenden Vorschriften erlassen. Auf Gr<strong>und</strong>lage dieses Artikels<br />

sind vor allem Richtlinien mit technischen Regelungen entstanden, die sogenannten<br />

„New-Approach-Richtlinien“, die in den Tabellen 10.1 <strong>und</strong> 10.2 zusammengestellt<br />

sind.<br />

11 Konsolidierte Fassung des EG-Vertrags in der Fassung des Vertrags von Nizza, Art. 14<br />

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