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Gerhard Strothotte<br />

Fachkraft für Arbeitssicherheit bzw. eines Betriebsarztes erforderlich machen. Als<br />

Beratungsanlässe für das Hinzuziehen eines Betriebsarztes oder einer Fachkraft für<br />

Arbeitssicherheit werden genannt:<br />

• Planung, Errichtung <strong>und</strong> Änderung von Betriebsanlagen,<br />

• Einführung neuer Arbeitsmittel, die ein erhöhtes Gefährdungspotenzial<br />

zur Folge haben,<br />

• Gr<strong>und</strong>legende Änderung von Arbeitsverfahren,<br />

• Einführung neuer Arbeitsverfahren,<br />

• Gestaltung neuer Arbeitsplätze <strong>und</strong> -abläufe,<br />

• Einführung neuer Arbeitsstoffe bzw. Gefahrstoffe, die ein<br />

erhöhtes Gefährdungspotenzial zur Folge haben,<br />

• Beratung der Beschäftigten über besondere Unfall- <strong>und</strong><br />

Ges<strong>und</strong>heitsgefahren bei der Arbeit,<br />

• Untersuchung von Unfällen <strong>und</strong> Berufskrankheiten,<br />

• Erstellung von Notfall- <strong>und</strong> Alarmplänen.<br />

Als weitere Anlässe für das Tätigwerden eines Betriebsarztes werden ergänzend<br />

aufgeführt:<br />

• Eine gr<strong>und</strong>legende Umgestaltung von Arbeitszeit-, Pausen- <strong>und</strong> Schichtsystemen,<br />

• Die Erforderlichkeit der Durchführung arbeitsmedizinischer Untersuchungen,<br />

Beurteilungen <strong>und</strong> Beratungen,<br />

• Suchterkrankungen, die ein gefährdungsfreies Arbeiten beeinträchtigen,<br />

• Fragen des Arbeitsplatzwechsels sowie der Eingliederung <strong>und</strong> Wiedereingliederung<br />

behinderter Menschen <strong>und</strong> der (Wieder-) Eingliederung<br />

von Rehabilitanden,<br />

• Die Häufung ges<strong>und</strong>heitlicher Probleme.<br />

Im Abschnitt „Qualitätssicherung“ wird zum Ausdruck gebracht, dass die Nachhaltigkeit<br />

der alternativen bedarfsorientierten Betreuung durch geeignete Wirksamkeitsuntersuchungen<br />

(Evaluationen) zu überprüfen ist. Außerdem wird festgelegt, dass diejenigen<br />

Unternehmer, die die Vorgaben der alternativen bedarfsorientierten Betreuungsformen<br />

nicht erfüllen, die Festlegungen der Regelbetreuung zu erfüllen haben.<br />

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