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Produktsicherheit <strong>und</strong> Wettbewerb:<br />

Staatliche Verantwortung zwischen Verbraucherschutz <strong>und</strong> Marktwirtschaft<br />

Die Angleichung von Rechtsvorschriften für die Realisierung eines gemeinsamen<br />

Marktes gestaltete sich allerdings von Anfang an sehr schwierig, weil die Detaillösungen<br />

der verhandelnden Staaten historisch unterschiedlich geprägt waren, nicht zu<br />

einander passten <strong>und</strong> die verhandelnden Partner nicht bereit waren, von ihren jeweiligen<br />

nationalen Regelungen abzurücken. Die damals bestehenden Regelungen<br />

konnten somit nicht zusammengebracht <strong>und</strong> angeglichen werde.<br />

Erst neue Denkansätze brachten den Durchbruch: Der Global Approach <strong>und</strong> der<br />

New Approach.<br />

Das Gesamtkonzept (Global Approach) <strong>und</strong> das Neue Konzept (New Approach)<br />

konkretisieren die Regelungen zur Warenverkehrsfreiheit. Man einigte sich darauf,<br />

für den Handel innerhalb der Europäischen Union gr<strong>und</strong>legende Sicherheitsanforderungen<br />

festzulegen, deren Einhaltung verbindlich ist. Die Umsetzung <strong>und</strong> weitere<br />

Konkretisierung dieser Gr<strong>und</strong>anforderungen wird an die europäischen <strong>und</strong> nationalen<br />

Normungsinstitute mandatiert.<br />

10.2.2 Warenverkehrsfreiheit <strong>und</strong> technische Handelsbarrieren<br />

Die Artikel 28 <strong>und</strong> 29 des EG-Vertrages verbieten mengenmäßige Einfuhr- <strong>und</strong> Ausfuhrbeschränkungen<br />

sowie alle Maßnahmen gleicher Wirkung zwischen den Mitgliedsstaaten.<br />

Neben mengenmäßigen Einfuhr- <strong>und</strong> Ausfuhrbeschränkungen spricht<br />

der EG-Vertrag hier ausdrücklich auch von Maßnahmen gleicher Wirkung zwischen<br />

Mitgliedsstaaten, also Beschränkungen z. B. technischer Natur, welche die Einfuhr<br />

<strong>und</strong> Ausfuhr <strong>und</strong> damit den freien Warenhandel zwischen den Mitgliedstaaten der<br />

Europäischen Union unterbinden. Die Bewertung von technischen Handelsbeschränkungen<br />

(Technical Barries to Trade) beruht auf dem Weg weisenden Urteil des Europäischen<br />

Gerichtshofes „Cassis de Dijon“ 8 .<br />

„Als Cassis-de-Dijon-Urteil wird das Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften<br />

(EuGH) vom 20. Februar 1979 in der Rechtssache 120/78<br />

(REWE-Zentral-AG gegen B<strong>und</strong>esmonopolverwaltung für Branntwein) bezeichnet.<br />

Die Kölner Handelsgruppe REWE importierte aus Dijon in Frankreich einen Johannisbeerlikör,<br />

einen sogenannten Cassis, nach Deutschland, um diesen in ihren Lebensmittelmärkten<br />

zu verkaufen. Die B<strong>und</strong>esmonopolverwaltung für Branntwein verbot<br />

der REWE jedoch den weiteren Import <strong>und</strong> Verkauf der Ware aus Frankreich, da<br />

der vermeintliche Likör mit seinem Alkoholgehalt von 16 - 22 Vol-% nicht den vom<br />

deutschen Brantweinmonopolgesetz geforderten Alkoholgehalt von 25 Vol-% für Liköre<br />

entsprach. REWE erhob daraufhin Klage gegen die B<strong>und</strong>esmonopolverwaltung<br />

für Branntwein <strong>und</strong> machte u. a. geltend, dass die deutsche Regelung als eine Maß-<br />

8<br />

Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) vom 20. Februar 1979,<br />

Rechtssache 120/78, REWE-Zentral-AG gegen B<strong>und</strong>esmonopolverwaltung für Branntwein<br />

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