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Produktsicherheit <strong>und</strong> Wettbewerb:<br />
Staatliche Verantwortung zwischen Verbraucherschutz <strong>und</strong> Marktwirtschaft<br />
Die Angleichung von Rechtsvorschriften für die Realisierung eines gemeinsamen<br />
Marktes gestaltete sich allerdings von Anfang an sehr schwierig, weil die Detaillösungen<br />
der verhandelnden Staaten historisch unterschiedlich geprägt waren, nicht zu<br />
einander passten <strong>und</strong> die verhandelnden Partner nicht bereit waren, von ihren jeweiligen<br />
nationalen Regelungen abzurücken. Die damals bestehenden Regelungen<br />
konnten somit nicht zusammengebracht <strong>und</strong> angeglichen werde.<br />
Erst neue Denkansätze brachten den Durchbruch: Der Global Approach <strong>und</strong> der<br />
New Approach.<br />
Das Gesamtkonzept (Global Approach) <strong>und</strong> das Neue Konzept (New Approach)<br />
konkretisieren die Regelungen zur Warenverkehrsfreiheit. Man einigte sich darauf,<br />
für den Handel innerhalb der Europäischen Union gr<strong>und</strong>legende Sicherheitsanforderungen<br />
festzulegen, deren Einhaltung verbindlich ist. Die Umsetzung <strong>und</strong> weitere<br />
Konkretisierung dieser Gr<strong>und</strong>anforderungen wird an die europäischen <strong>und</strong> nationalen<br />
Normungsinstitute mandatiert.<br />
10.2.2 Warenverkehrsfreiheit <strong>und</strong> technische Handelsbarrieren<br />
Die Artikel 28 <strong>und</strong> 29 des EG-Vertrages verbieten mengenmäßige Einfuhr- <strong>und</strong> Ausfuhrbeschränkungen<br />
sowie alle Maßnahmen gleicher Wirkung zwischen den Mitgliedsstaaten.<br />
Neben mengenmäßigen Einfuhr- <strong>und</strong> Ausfuhrbeschränkungen spricht<br />
der EG-Vertrag hier ausdrücklich auch von Maßnahmen gleicher Wirkung zwischen<br />
Mitgliedsstaaten, also Beschränkungen z. B. technischer Natur, welche die Einfuhr<br />
<strong>und</strong> Ausfuhr <strong>und</strong> damit den freien Warenhandel zwischen den Mitgliedstaaten der<br />
Europäischen Union unterbinden. Die Bewertung von technischen Handelsbeschränkungen<br />
(Technical Barries to Trade) beruht auf dem Weg weisenden Urteil des Europäischen<br />
Gerichtshofes „Cassis de Dijon“ 8 .<br />
„Als Cassis-de-Dijon-Urteil wird das Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften<br />
(EuGH) vom 20. Februar 1979 in der Rechtssache 120/78<br />
(REWE-Zentral-AG gegen B<strong>und</strong>esmonopolverwaltung für Branntwein) bezeichnet.<br />
Die Kölner Handelsgruppe REWE importierte aus Dijon in Frankreich einen Johannisbeerlikör,<br />
einen sogenannten Cassis, nach Deutschland, um diesen in ihren Lebensmittelmärkten<br />
zu verkaufen. Die B<strong>und</strong>esmonopolverwaltung für Branntwein verbot<br />
der REWE jedoch den weiteren Import <strong>und</strong> Verkauf der Ware aus Frankreich, da<br />
der vermeintliche Likör mit seinem Alkoholgehalt von 16 - 22 Vol-% nicht den vom<br />
deutschen Brantweinmonopolgesetz geforderten Alkoholgehalt von 25 Vol-% für Liköre<br />
entsprach. REWE erhob daraufhin Klage gegen die B<strong>und</strong>esmonopolverwaltung<br />
für Branntwein <strong>und</strong> machte u. a. geltend, dass die deutsche Regelung als eine Maß-<br />
8<br />
Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) vom 20. Februar 1979,<br />
Rechtssache 120/78, REWE-Zentral-AG gegen B<strong>und</strong>esmonopolverwaltung für Branntwein<br />
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