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Matthias Honnacker<br />
Die Abschnitte 2, 3 <strong>und</strong> 4 enthalten die wesentlichen Gr<strong>und</strong>lagen für den Umgang<br />
mit Produkten auf dem deutschen Markt. Der Begriff „Produkte“ umfaßt nach dem<br />
GPSG einerseits technische Arbeitsmittel, die ausschließlich bei der Arbeit verwendet<br />
werden <strong>und</strong> andererseits Verbraucherprodukte, die für Verbraucher bestimmt<br />
sind oder unter vernünftigerweise vorhersehbaren Bedingungen von Verbrauchern<br />
benutzt werden können, selbst wenn sie nicht für diese bestimmt sind. Diese Unterteilung<br />
zeigt Abbildung 10.3.<br />
Abb. 10.3<br />
Produktbegriff im Geräte- <strong>und</strong> Produktsicherheitsgesetz<br />
Zu den im Abschnitt 2 getroffenen Regelungen über das Inverkehrbringen <strong>und</strong> Kennzeichnen<br />
von Produkten gehören besondere Pflichten für das Inverkehrbringen von<br />
Verbraucherprodukten sowie über die CE-Kennzeichnung <strong>und</strong> das GS-Zeichen. Im<br />
Abschnitt 3 über das Überwachen des Inverkehrbringens von Produkten werden die<br />
Aufgaben <strong>und</strong> Befugnisse der zuständigen Behörden festgelegt, Meldeverfahren definiert<br />
<strong>und</strong> die Pflicht zur Veröffentlichung von Informationen festgeschrieben. Zu den<br />
besonderen Vorschriften des Abschnitts 4 zählen Regelungen über zugelassene<br />
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