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Produktsicherheit <strong>und</strong> Wettbewerb:<br />
Staatliche Verantwortung zwischen Verbraucherschutz <strong>und</strong> Marktwirtschaft<br />
• Die Mitgliedsstaaten müssen Behörden benennen bzw. einrichten, die für<br />
die Marktaufsicht zuständig sind. Diese Stellen müssen mit den notwendigen<br />
Ressourcen <strong>und</strong> Befugnissen für ihre Überwachungstätigkeit ausgestattet sein,<br />
für fachliche Eignung <strong>und</strong> berufliche Sorgfalt ihres Personals sorgen <strong>und</strong> unabhängig<br />
<strong>und</strong> nicht diskriminierend unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit<br />
handeln.<br />
• Um Interessenkonflikte zu vermeiden, dürfen benannte Stellen im Gr<strong>und</strong>e nicht<br />
im Rahmen der Marktüberwachung tätig sein.<br />
In Deutschland sind diese Gr<strong>und</strong>sätze in das Geräte- <strong>und</strong> Produktsicherheitsgesetz<br />
eingegangen. Der § 8 des GPSG regelt für Deutschland die Aufgaben der<br />
zuständigen Behörden. Hier wird festgeschrieben, dass im föderalen System<br />
Deutschlands die nach dem Landesrecht zuständigen Behörden die Aufgabe der<br />
Marktüberwachung übernehmen <strong>und</strong> dabei eine wirksame Überwachung von Mängelschwerpunkten<br />
<strong>und</strong> Warenströmen sicherstellen müssen. Die Prüfung <strong>und</strong> Überwachung<br />
muss stichprobenartig, aber in dem erforderlichen Prüfumfang erfolgen.<br />
Eine Überprüfung <strong>und</strong> Bewertung der Wirksamkeit der Maßnahmen muss durchgeführt<br />
werden.<br />
Die Befugnisse der zuständigen Behörden in der Marktüberwachung sind weitreichend.<br />
Die zuständigen Behörden für die Marktüberwachung haben die Befugnis, vor<br />
dem Inverkehrbringen von Produkten Anordnungen zu treffen <strong>und</strong> so das Inverkehrbringen<br />
von sicheren Produkten sicherzustellen. Wird festgestellt, dass ein Produkt<br />
den gr<strong>und</strong>legenden Sicherheitsanforderungen nicht entspricht, kann das Inverkehrbringen<br />
durch die zuständige Behörde verboten werden. Sollte ein nicht sicheres<br />
Produkt in Verkehr gebracht worden sein, kann die zuständige Behörde die Rücknahme<br />
oder den Rückruf anordnen. Außerdem steht es ihr in diesem Fall frei, die<br />
Sicherstellung oder Vernichtung der jeweiligen Produkte oder Produktcharge durchzuführen<br />
oder durchführen zu lassen. Ebenfalls kann die zuständige Behörde selber<br />
Warnungen aussprechen oder Warnungen anordnen. Sie kann Proben oder Muster<br />
von Produkten ohne Entschädigung entnehmen <strong>und</strong> prüfen oder Prüfungen durch<br />
unabhängige Stellen veranlassen.<br />
Das Ziel dieses umfangreichen Befugniskataloges ist es, die Marktüberwachung<br />
deutlich zu stärken <strong>und</strong> ein nachhaltiges Überwachungskonzept für die Marktüberwachung<br />
umzusetzen. Dabei soll die Arbeit der Länder durch den Ausschuss für<br />
Marktüberwachung koordiniert werden, so dass eine systematische Vorgehensweise<br />
im gesamten B<strong>und</strong>esgebiet möglich ist. Die Marktaufsichtbehörden sollen ihr Handeln<br />
dabei flexibel <strong>und</strong> abgestuft gestalten <strong>und</strong> ihre Maßnahmen ggf. auch gegenüber<br />
Prüfstellen durchsetzen können.<br />
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