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Produktsicherheit <strong>und</strong> Wettbewerb:<br />

Staatliche Verantwortung zwischen Verbraucherschutz <strong>und</strong> Marktwirtschaft<br />

• Die Mitgliedsstaaten müssen Behörden benennen bzw. einrichten, die für<br />

die Marktaufsicht zuständig sind. Diese Stellen müssen mit den notwendigen<br />

Ressourcen <strong>und</strong> Befugnissen für ihre Überwachungstätigkeit ausgestattet sein,<br />

für fachliche Eignung <strong>und</strong> berufliche Sorgfalt ihres Personals sorgen <strong>und</strong> unabhängig<br />

<strong>und</strong> nicht diskriminierend unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit<br />

handeln.<br />

• Um Interessenkonflikte zu vermeiden, dürfen benannte Stellen im Gr<strong>und</strong>e nicht<br />

im Rahmen der Marktüberwachung tätig sein.<br />

In Deutschland sind diese Gr<strong>und</strong>sätze in das Geräte- <strong>und</strong> Produktsicherheitsgesetz<br />

eingegangen. Der § 8 des GPSG regelt für Deutschland die Aufgaben der<br />

zuständigen Behörden. Hier wird festgeschrieben, dass im föderalen System<br />

Deutschlands die nach dem Landesrecht zuständigen Behörden die Aufgabe der<br />

Marktüberwachung übernehmen <strong>und</strong> dabei eine wirksame Überwachung von Mängelschwerpunkten<br />

<strong>und</strong> Warenströmen sicherstellen müssen. Die Prüfung <strong>und</strong> Überwachung<br />

muss stichprobenartig, aber in dem erforderlichen Prüfumfang erfolgen.<br />

Eine Überprüfung <strong>und</strong> Bewertung der Wirksamkeit der Maßnahmen muss durchgeführt<br />

werden.<br />

Die Befugnisse der zuständigen Behörden in der Marktüberwachung sind weitreichend.<br />

Die zuständigen Behörden für die Marktüberwachung haben die Befugnis, vor<br />

dem Inverkehrbringen von Produkten Anordnungen zu treffen <strong>und</strong> so das Inverkehrbringen<br />

von sicheren Produkten sicherzustellen. Wird festgestellt, dass ein Produkt<br />

den gr<strong>und</strong>legenden Sicherheitsanforderungen nicht entspricht, kann das Inverkehrbringen<br />

durch die zuständige Behörde verboten werden. Sollte ein nicht sicheres<br />

Produkt in Verkehr gebracht worden sein, kann die zuständige Behörde die Rücknahme<br />

oder den Rückruf anordnen. Außerdem steht es ihr in diesem Fall frei, die<br />

Sicherstellung oder Vernichtung der jeweiligen Produkte oder Produktcharge durchzuführen<br />

oder durchführen zu lassen. Ebenfalls kann die zuständige Behörde selber<br />

Warnungen aussprechen oder Warnungen anordnen. Sie kann Proben oder Muster<br />

von Produkten ohne Entschädigung entnehmen <strong>und</strong> prüfen oder Prüfungen durch<br />

unabhängige Stellen veranlassen.<br />

Das Ziel dieses umfangreichen Befugniskataloges ist es, die Marktüberwachung<br />

deutlich zu stärken <strong>und</strong> ein nachhaltiges Überwachungskonzept für die Marktüberwachung<br />

umzusetzen. Dabei soll die Arbeit der Länder durch den Ausschuss für<br />

Marktüberwachung koordiniert werden, so dass eine systematische Vorgehensweise<br />

im gesamten B<strong>und</strong>esgebiet möglich ist. Die Marktaufsichtbehörden sollen ihr Handeln<br />

dabei flexibel <strong>und</strong> abgestuft gestalten <strong>und</strong> ihre Maßnahmen ggf. auch gegenüber<br />

Prüfstellen durchsetzen können.<br />

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