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Staatliche Arbeitsschutzaufsicht zwischen Deregulierung,<br />

Verwaltungsreform <strong>und</strong> neuen Herausforderungen<br />

Arbeitsschutz<br />

in Hessen<br />

Deregulierung <strong>und</strong> Neuordnung<br />

des Arbeitsschutzrechts<br />

Aufgabenübertragung<br />

(§ 21 Abs. 4 ArbSchG)<br />

Absicht:<br />

• Ablösung des Dualismus im Vollzug<br />

• Konzentration bei den UVT<br />

Dr. Bernhard Brückner<br />

Hessisches<br />

Sozialministerium<br />

Arbeitsschutz<br />

in Hessen<br />

Deregulierung <strong>und</strong> Neuordnung<br />

des Arbeitsschutzrechts<br />

Aufgabenübertragung<br />

(§ 21 Abs. 4 ArbSchG)<br />

Konsequenzen:<br />

• Dualismus im Vorschriften- <strong>und</strong> Regelwerk bleibt erhalten<br />

• Verantwortung der Länder über den Vollzug staatlicher<br />

Vorschriften besteht weiter<br />

• Ordnungspolizeiliche Funktionen nicht übertragbar<br />

• Doppelvollzug wegen eingeschränktem Anwendungsbereich<br />

• Erweiterte Fachaufsicht über die UVT durch die Länder<br />

• Kostenerstattungspflicht für die Länder<br />

• Vielzahl unterschiedlicher Vereinbarungen<br />

• Verwaltungsaufwand zur Pflege der Vereinbarungen<br />

Dr. Bernhard Brückner<br />

Hessisches<br />

Sozialministerium<br />

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