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Andreas Saßmannshausen<br />
Bei der Festlegung <strong>und</strong> Durchführung von erforderlichen Arbeitsschutzmaßnahmen<br />
ist die verbindliche Vorgehensweise bzw. Rangreihe nach den allgemeinen Gr<strong>und</strong>sätzen<br />
des § 5 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) einzuhalten. Arbeitsschutzmaßnahmen<br />
können sowohl auf der Basis der Beurteilung der Arbeitsbedingungen als auch<br />
durch Einzelvorgaben der staatlichen Arbeitsschutzbehörden oder der Unfallversicherungsträger<br />
aufgr<strong>und</strong> durchgeführter Revisionen eingeleitet werden. Dabei ist die<br />
Zielorientierung der erforderlichen Arbeitsschutzmaßnahmen in Richtung Gefährdungsvermeidung,<br />
Gefährdungsbeseitigung <strong>und</strong> Risikominimierung bzw. die kontinuierliche<br />
Verbesserung des betrieblichen Arbeitsschutzniveaus anzustreben.<br />
In die Festlegung <strong>und</strong> Durchführung von Arbeitsschutzmaßnahmen sollen die Beschäftigten<br />
<strong>und</strong> ihre Interessenvertretung eingeb<strong>und</strong>en werden, da die Beschäftigten<br />
durch ihre oft langjährigen <strong>und</strong> vielfältigen Erfahrungen mit den spezifischen Bedingungen<br />
an ihrem Arbeitsplatz <strong>und</strong> dessen Umfeld über vielfältiges Know-how verfügen.<br />
Zudem ist ein beteiligungsorientierter Ansatz die Voraussetzung für die Akzeptanz<br />
gegenüber den durch die Arbeitsschutzmaßnahmen veränderten Arbeitsbedingungen.<br />
Kerndimension 6 – Wirksamkeit der Maßnahmen überprüfen<br />
Die Wirksamkeitsüberprüfung der durchgeführten Arbeitsschutzmaßnahmen im Hinblick<br />
auf die Erreichung der anvisierten Ziele oder auf die Unterschreitung des gerade<br />
noch vertretbaren Unfall- <strong>und</strong> Ges<strong>und</strong>heitsrisikos (Grenzrisiko) ist ein wichtiges<br />
betriebliches Steuerungs- <strong>und</strong> Controllingelement, das sich idealerweise auf die Effektivität<br />
<strong>und</strong> Effizienz der Maßnahmen als Bewertungskriterium erstreckt.<br />
Die Bewertung der Effektivität erlaubt Aussagen über die Wirkungsrichtung der<br />
durchgeführten Arbeitsschutzmaßnahmen („die richtigen Dinge tun“). Die Effizienzverwertung<br />
bezieht sich hingegen auf die durchgeführten Arbeitsschutzmaßnahmen<br />
selbst („die Dinge richtig tun“) <strong>und</strong> ermöglicht die Einschätzung, inwieweit vereinbarte<br />
Vorgehensweisen durchgeführt <strong>und</strong> die angestrebten Ziele erreicht wurden. Dabei<br />
sind auch Wechselwirkungen zwischen verschiedenen Gefährdungen sowie mögliche<br />
neu auftretende Gefährdungen zu betrachten.<br />
Kerndimension 7 – Ergebnisse dokumentieren<br />
Für die im Arbeitsschutzgesetz festgelegten Pflichten zur Dokumentation betrieblichen<br />
Arbeitsschutzhandelns gibt es keine formalen Vorgaben, in welcher Form die<br />
Unterlagen zur Ergebnisdokumentation vorgehalten werden müssen. In ihrem Inhalt<br />
<strong>und</strong> Aufbau müssen die Dokumentationen für Dritte verständlich sein, den aktuellen<br />
betrieblichen Status widerspiegeln <strong>und</strong> für einen angemessenen Zeitraum den staatlichen<br />
Arbeitsschutzbehörden verfügbar gemacht werden. Insofern bestehen nach<br />
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