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Andreas Saßmannshausen<br />

Bei der Festlegung <strong>und</strong> Durchführung von erforderlichen Arbeitsschutzmaßnahmen<br />

ist die verbindliche Vorgehensweise bzw. Rangreihe nach den allgemeinen Gr<strong>und</strong>sätzen<br />

des § 5 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) einzuhalten. Arbeitsschutzmaßnahmen<br />

können sowohl auf der Basis der Beurteilung der Arbeitsbedingungen als auch<br />

durch Einzelvorgaben der staatlichen Arbeitsschutzbehörden oder der Unfallversicherungsträger<br />

aufgr<strong>und</strong> durchgeführter Revisionen eingeleitet werden. Dabei ist die<br />

Zielorientierung der erforderlichen Arbeitsschutzmaßnahmen in Richtung Gefährdungsvermeidung,<br />

Gefährdungsbeseitigung <strong>und</strong> Risikominimierung bzw. die kontinuierliche<br />

Verbesserung des betrieblichen Arbeitsschutzniveaus anzustreben.<br />

In die Festlegung <strong>und</strong> Durchführung von Arbeitsschutzmaßnahmen sollen die Beschäftigten<br />

<strong>und</strong> ihre Interessenvertretung eingeb<strong>und</strong>en werden, da die Beschäftigten<br />

durch ihre oft langjährigen <strong>und</strong> vielfältigen Erfahrungen mit den spezifischen Bedingungen<br />

an ihrem Arbeitsplatz <strong>und</strong> dessen Umfeld über vielfältiges Know-how verfügen.<br />

Zudem ist ein beteiligungsorientierter Ansatz die Voraussetzung für die Akzeptanz<br />

gegenüber den durch die Arbeitsschutzmaßnahmen veränderten Arbeitsbedingungen.<br />

Kerndimension 6 – Wirksamkeit der Maßnahmen überprüfen<br />

Die Wirksamkeitsüberprüfung der durchgeführten Arbeitsschutzmaßnahmen im Hinblick<br />

auf die Erreichung der anvisierten Ziele oder auf die Unterschreitung des gerade<br />

noch vertretbaren Unfall- <strong>und</strong> Ges<strong>und</strong>heitsrisikos (Grenzrisiko) ist ein wichtiges<br />

betriebliches Steuerungs- <strong>und</strong> Controllingelement, das sich idealerweise auf die Effektivität<br />

<strong>und</strong> Effizienz der Maßnahmen als Bewertungskriterium erstreckt.<br />

Die Bewertung der Effektivität erlaubt Aussagen über die Wirkungsrichtung der<br />

durchgeführten Arbeitsschutzmaßnahmen („die richtigen Dinge tun“). Die Effizienzverwertung<br />

bezieht sich hingegen auf die durchgeführten Arbeitsschutzmaßnahmen<br />

selbst („die Dinge richtig tun“) <strong>und</strong> ermöglicht die Einschätzung, inwieweit vereinbarte<br />

Vorgehensweisen durchgeführt <strong>und</strong> die angestrebten Ziele erreicht wurden. Dabei<br />

sind auch Wechselwirkungen zwischen verschiedenen Gefährdungen sowie mögliche<br />

neu auftretende Gefährdungen zu betrachten.<br />

Kerndimension 7 – Ergebnisse dokumentieren<br />

Für die im Arbeitsschutzgesetz festgelegten Pflichten zur Dokumentation betrieblichen<br />

Arbeitsschutzhandelns gibt es keine formalen Vorgaben, in welcher Form die<br />

Unterlagen zur Ergebnisdokumentation vorgehalten werden müssen. In ihrem Inhalt<br />

<strong>und</strong> Aufbau müssen die Dokumentationen für Dritte verständlich sein, den aktuellen<br />

betrieblichen Status widerspiegeln <strong>und</strong> für einen angemessenen Zeitraum den staatlichen<br />

Arbeitsschutzbehörden verfügbar gemacht werden. Insofern bestehen nach<br />

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