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Anhang 3<br />

Arbeitsschutz<br />

in Hessen<br />

Ziele <strong>und</strong> Aufgaben der<br />

Arbeitsschutzbehörden<br />

• Garantenstellung des Staates<br />

Der Staat gemäß Artikel 2 (2) GG die körperliche<br />

Unversehrtheit seiner Bürger zu gewährleisten.<br />

• Ziele des Arbeitsschutzes<br />

Sicherheit <strong>und</strong> Ges<strong>und</strong>heit bei der Arbeit für die<br />

Beschäftigten sowie menschengerechte Gestaltung<br />

der Arbeit.<br />

• Überwachung <strong>und</strong> Beratung<br />

Adressat der Behörden sind Arbeitgeber,<br />

Beschäftigte <strong>und</strong> deren Vertretungen sowie<br />

Verbände<br />

Dr. Bernhard Brückner<br />

Hessisches<br />

Sozialministerium<br />

Arbeitsschutz<br />

in Hessen<br />

Europäischer Rechtsrahmen<br />

<strong>und</strong> Umsetzung in Deutschland<br />

• Arbeitschutzrahmenrichtlinie<br />

(89/391/EWG vom 12.6.89)<br />

zur Verbesserung der Sicherheit <strong>und</strong> des<br />

Ges<strong>und</strong>heitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit<br />

• Einzelrichtlinien zu<br />

Arbeitsstätten<br />

Sicherheit auf Baustellen<br />

persönliche Schutzausrüstungen<br />

Bildschirmarbeitsplätzen<br />

Arbeitsmitteln<br />

Lärm<br />

Vibrationen<br />

biologischen Arbeitsstoffen<br />

Dr. Bernhard Brückner<br />

Hessisches<br />

Sozialministerium<br />

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