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Matthias Honnacker<br />

der Geräte- <strong>und</strong> Produktsicherheit zu beraten, Normen <strong>und</strong> sonstige technische Spezifikationen<br />

zu ermitteln, die im Sinne des New Approach die Vermutungswirkung<br />

auslösen.<br />

Neu ins GPSG aufgenommen wurde das Ermitteln von nationalen technischen Spezifikationen,<br />

also Normen, die nicht im europäischen Sinne harmonisiert sind, aber<br />

ebenfalls eine Vermutungswirkung auslösen sollen. Auch dies ist eine Aufgabe des<br />

Ausschusses für technische Arbeitsmittel <strong>und</strong> Verbraucherprodukte.<br />

10.3.6 Kennzeichnungen von Produkten<br />

Das Geräte- <strong>und</strong> Produktsicherheitsgesetz enthält auch Regelungen, die im Zusammenhang<br />

mit dem Bereich der Konformitätsbewertung stehen. Der § 11 legt Aufgaben<br />

für sogenannte zugelassene Stellen fest, die die Übereinstimmung mit den<br />

gr<strong>und</strong>legenden Sicherheitsanforderungen feststellen sollen <strong>und</strong> somit maßgeblich im<br />

Bereich der Vergabe des CE-Zeichens eingeb<strong>und</strong>en sind. Darüber hinaus werden<br />

Regelungen für Stellen getroffen, welche für die Zuerkennung des GS-Zeichens benannt<br />

werden. Damit enthält das GPSG Bestimmungen über zwei Kennzeichnungen,<br />

einerseits das europäische CE-Kennzeichen, andererseits das rein deutsche GS-<br />

Zeichen.<br />

Mit der CE-Kennzeichnung eines Produktes erklärt der Verantwortliche, dass das<br />

Produkt allen anzuwendenden Gemeinschaftsvorschriften entspricht <strong>und</strong> die entsprechenden<br />

Konformitätsbewertungsverfahren durchgeführt wurden. Die CE-<br />

Kennzeichnung zeigt an, dass ein Produkt den gr<strong>und</strong>legenden Sicherheitsanforderungen<br />

der Europäischen Gemeinschaft genügt. Dieses Zeichen richtet sich ausschließlich<br />

an die Marktüberwachungsbehörden <strong>und</strong> nicht an die Verbraucher. Dagegen<br />

stellt das GS-Zeichen ein Zeichen dar, mit dem einem Verbraucher, dem Endk<strong>und</strong>en,<br />

symbolisiert werden soll, dass sich ein Produkt durch besondere Erfüllung<br />

von Sicherheitsaspekten gegenüber anderen Produkten auszeichnet.<br />

Die CE-Kennzeichnung ist zwingend vorgeschrieben <strong>und</strong> anzubringen, bevor ein<br />

Produkt, das der CE-Kennzeichnung unterliegt, in den Verkehr gebracht oder in Betrieb<br />

genommen wird, es sei denn, spezielle Richtlinien sehen anderslautende Bestimmungen<br />

vor. Gelten für ein Produkt mehrere Richtlinien, die alle die CE-<br />

Kennzeichnung vorsehen, so bedeutet die Kennzeichnung, dass von der Konformität<br />

des Produktes mit den Bestimmungen aller dieser Richtlinien auszugehen ist. Ein<br />

Produkt darf nur dann mit einer CE-Kennzeichnung versehen werden, wenn für das<br />

Produkt eine Richtlinie existiert, die die Anbringung der CE-Kennzeichnung vorsieht.<br />

Die CE-Zeichenvergabe erfolgt durch zugelassene Stellen. Voraussetzung für die<br />

Benennung als zugelassene Stelle ist ein Akkreditierungs- <strong>und</strong> Anerkennungsverfahren.<br />

Das deutsche Anerkennungs- <strong>und</strong> Akkreditierungswesen umfasst derzeit 12<br />

staatliche <strong>und</strong> 8 private Stellen. Es können auch Stellen aus dem gesamten europäi-<br />

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