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Produktsicherheit <strong>und</strong> Wettbewerb:<br />

Staatliche Verantwortung zwischen Verbraucherschutz <strong>und</strong> Marktwirtschaft<br />

Durch diese umfassende internationale Informationsmöglichkeit der Marktüberwachungsbehörden<br />

ist ein optimiertes <strong>und</strong> abgestimmtes Vorgehen europaweit möglich.<br />

Der Druck auf Hersteller, Importeure <strong>und</strong> Händler wächst, sich an die geltenden Vorschriften<br />

der Produktsicherheit zu halten, Sicherheitsaspekte schon bei der Produktion<br />

zu berücksichtigen <strong>und</strong> sicheren Produkten im Einkauf den Vorzug zu geben.<br />

10.3.5 Aufgaben der B<strong>und</strong>esanstalt für Arbeitsschutz <strong>und</strong> Arbeitsmedizin<br />

Beim Auftreten von Produkten mit besonderen Gefährdungen hat die europäische<br />

Union die Nutzung des Schnellinformationssystems RAPEX festgelegt. Die B<strong>und</strong>esanstalt<br />

für Arbeitsschutz <strong>und</strong> Arbeitsmedizin ist die zentrale Stelle für Meldungen im<br />

Bereich von Schutzklauselverfahren <strong>und</strong> RAPEX. Die BAuA prüft diese Meldungen<br />

auf Vollständigkeit <strong>und</strong> Schlüssigkeit <strong>und</strong> meldet an das B<strong>und</strong>esministerium für Wirtschaft<br />

<strong>und</strong> Arbeit, an die zuständigen Ressorts <strong>und</strong> die zuständigen Stellen der europäischen<br />

Union. Gemeldet werden insbesondere Maßnahmen, durch die das Inverkehrbringen<br />

eines Produktes untersagt oder eingeschränkt oder seine Rücknahme<br />

oder sein Rückruf angeordnet wird. Dies schließt auch die Meldung jeder Änderung<br />

oder Aufhebung der Maßnahme oder jeweiligen Vorkehrungen mit ein. Die<br />

BAuA hat als beauftragte Stelle ebenso wie die zuständige Behörde die gr<strong>und</strong>sätzliche<br />

Pflicht, Informationen über gefährliche Verbraucherprodukte zu veröffentlichen.<br />

Dabei werden unanfechtbar gewordene Anordnungen bekannt gemacht <strong>und</strong> Informationen<br />

über gefährliche Verbraucherprodukte der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt.<br />

Dies erfolgt elektronisch über das Internet bzw. durch Veröffentlichungen in<br />

den Amtlichen Mitteilungen der BAuA.<br />

Das GPSG weist der BAuA im Bereich der Produktsicherheit in Deutschland wesentliche<br />

Aufgaben <strong>und</strong> Befugnisse zu. Die BAuA ist nach dem § 12 des GPSG die<br />

Fachbehörde in Fragen der Produktsicherheit im Geschäftsbereich des BMWA. In<br />

Einzelfällen führt die BAuA Risikobewertungen für die zuständigen Behörden oder für<br />

das BMWA durch. Die BAuA wertet die Ergebnisse aus der Marktüberwachung aus<br />

<strong>und</strong> unterstützt die Marktüberwachungsbehörden bei der Entwicklung <strong>und</strong> Durchführung<br />

des Überwachungskonzeptes.<br />

Die BAuA hat die Geschäftsführung des Ausschusses für technische Arbeitsmittel<br />

<strong>und</strong> Verbraucherprodukte, der nach § 13 des GPSG eingerichtet wurde. Der Ausschuss<br />

für technische Arbeitsmittel <strong>und</strong> Verbraucherprodukte ist paritätisch mit sachverständigen<br />

Personen aus dem Kreis der zuständigen Behörden für Sicherheit <strong>und</strong><br />

Ges<strong>und</strong>heit des B<strong>und</strong>es <strong>und</strong> der Länder, der zugelassenen Stellen, der Träger der<br />

gesetzlichen Unfallversicherung, des Deutschen Instituts für Normung e.V., der<br />

Kommission Arbeitsschutz <strong>und</strong> Normung, der Arbeitgebervereinigungen, der Gewerkschaften<br />

<strong>und</strong> der beteiligten Verbände, insbesondere der Hersteller <strong>und</strong> Verbraucher<br />

besetzt. Der Ausschuss hat die Aufgabe, die B<strong>und</strong>esregierung in Fragen<br />

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