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Produktsicherheit <strong>und</strong> Wettbewerb:<br />
Staatliche Verantwortung zwischen Verbraucherschutz <strong>und</strong> Marktwirtschaft<br />
Durch diese umfassende internationale Informationsmöglichkeit der Marktüberwachungsbehörden<br />
ist ein optimiertes <strong>und</strong> abgestimmtes Vorgehen europaweit möglich.<br />
Der Druck auf Hersteller, Importeure <strong>und</strong> Händler wächst, sich an die geltenden Vorschriften<br />
der Produktsicherheit zu halten, Sicherheitsaspekte schon bei der Produktion<br />
zu berücksichtigen <strong>und</strong> sicheren Produkten im Einkauf den Vorzug zu geben.<br />
10.3.5 Aufgaben der B<strong>und</strong>esanstalt für Arbeitsschutz <strong>und</strong> Arbeitsmedizin<br />
Beim Auftreten von Produkten mit besonderen Gefährdungen hat die europäische<br />
Union die Nutzung des Schnellinformationssystems RAPEX festgelegt. Die B<strong>und</strong>esanstalt<br />
für Arbeitsschutz <strong>und</strong> Arbeitsmedizin ist die zentrale Stelle für Meldungen im<br />
Bereich von Schutzklauselverfahren <strong>und</strong> RAPEX. Die BAuA prüft diese Meldungen<br />
auf Vollständigkeit <strong>und</strong> Schlüssigkeit <strong>und</strong> meldet an das B<strong>und</strong>esministerium für Wirtschaft<br />
<strong>und</strong> Arbeit, an die zuständigen Ressorts <strong>und</strong> die zuständigen Stellen der europäischen<br />
Union. Gemeldet werden insbesondere Maßnahmen, durch die das Inverkehrbringen<br />
eines Produktes untersagt oder eingeschränkt oder seine Rücknahme<br />
oder sein Rückruf angeordnet wird. Dies schließt auch die Meldung jeder Änderung<br />
oder Aufhebung der Maßnahme oder jeweiligen Vorkehrungen mit ein. Die<br />
BAuA hat als beauftragte Stelle ebenso wie die zuständige Behörde die gr<strong>und</strong>sätzliche<br />
Pflicht, Informationen über gefährliche Verbraucherprodukte zu veröffentlichen.<br />
Dabei werden unanfechtbar gewordene Anordnungen bekannt gemacht <strong>und</strong> Informationen<br />
über gefährliche Verbraucherprodukte der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt.<br />
Dies erfolgt elektronisch über das Internet bzw. durch Veröffentlichungen in<br />
den Amtlichen Mitteilungen der BAuA.<br />
Das GPSG weist der BAuA im Bereich der Produktsicherheit in Deutschland wesentliche<br />
Aufgaben <strong>und</strong> Befugnisse zu. Die BAuA ist nach dem § 12 des GPSG die<br />
Fachbehörde in Fragen der Produktsicherheit im Geschäftsbereich des BMWA. In<br />
Einzelfällen führt die BAuA Risikobewertungen für die zuständigen Behörden oder für<br />
das BMWA durch. Die BAuA wertet die Ergebnisse aus der Marktüberwachung aus<br />
<strong>und</strong> unterstützt die Marktüberwachungsbehörden bei der Entwicklung <strong>und</strong> Durchführung<br />
des Überwachungskonzeptes.<br />
Die BAuA hat die Geschäftsführung des Ausschusses für technische Arbeitsmittel<br />
<strong>und</strong> Verbraucherprodukte, der nach § 13 des GPSG eingerichtet wurde. Der Ausschuss<br />
für technische Arbeitsmittel <strong>und</strong> Verbraucherprodukte ist paritätisch mit sachverständigen<br />
Personen aus dem Kreis der zuständigen Behörden für Sicherheit <strong>und</strong><br />
Ges<strong>und</strong>heit des B<strong>und</strong>es <strong>und</strong> der Länder, der zugelassenen Stellen, der Träger der<br />
gesetzlichen Unfallversicherung, des Deutschen Instituts für Normung e.V., der<br />
Kommission Arbeitsschutz <strong>und</strong> Normung, der Arbeitgebervereinigungen, der Gewerkschaften<br />
<strong>und</strong> der beteiligten Verbände, insbesondere der Hersteller <strong>und</strong> Verbraucher<br />
besetzt. Der Ausschuss hat die Aufgabe, die B<strong>und</strong>esregierung in Fragen<br />
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