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Produktsicherheit <strong>und</strong> Wettbewerb:<br />
Staatliche Verantwortung zwischen Verbraucherschutz <strong>und</strong> Marktwirtschaft<br />
Diese Neue Konzeption gründet sich auf vier Gr<strong>und</strong>sätze:<br />
1. Die Harmonisierung der Rechtsvorschriften beschränkt sich auf die Festlegung<br />
der wesentlichen Anforderungen, denen die in der Gemeinschaft in den Verkehr<br />
gebrachten Produkte genügen müssen, damit für sie der freie Warenverkehr in<br />
der Gemeinschaft gewährleistet ist.<br />
2. Die technischen Spezifikationen für Produkte, die den in den Richtlinien enthaltenen<br />
wesentlichen Anforderungen entsprechen, werden in harmonisierten Normen<br />
festgelegt.<br />
3. Die Anwendung der harmonisierten oder sonstigen Normen bleibt freiwillig <strong>und</strong><br />
dem Hersteller steht es stets frei, andere technische Spezifikationen zu benutzen,<br />
um den Anforderungen zu entsprechen.<br />
4. Bei Produkten, die nach harmonisierten Normen hergestellt worden sind, wird<br />
davon ausgegangen, dass sie die entsprechenden wesentlichen Anforderungen<br />
erfüllen. Europa regelt damit nur noch die wesentlichen Anforderungen in Richtlinien.<br />
Detaillierte technische Spezifikationen werden im Auftrag der EU durch die<br />
nationalen <strong>und</strong> europäischen Normungsinstitute entwickelt, es entstehen sogenannte<br />
harmonisierte Normen.<br />
Die Gr<strong>und</strong>sätze des Globalen <strong>und</strong> des Neuen Konzeptes sowie die auf Basis des<br />
Artikels 95 des EG-Vertrages erlassenen Richtlinien bilden die Gr<strong>und</strong>lage für die Regelungen<br />
zur Geräte- <strong>und</strong> Produktsicherheit in Deutschland.<br />
10.3 Geräte- <strong>und</strong> Produktsicherheit in Deutschland<br />
10.3.1 Gesetzgebungskompetenz im Gr<strong>und</strong>gesetz<br />
Die allgemeinen Zuständigkeiten von B<strong>und</strong> <strong>und</strong> Ländern für die Gesetzgebung regelt<br />
das Gr<strong>und</strong>gesetz im wesentlichen in den Artikeln 73 <strong>und</strong> 74.<br />
Der Artikel 73 legt fest, dass der B<strong>und</strong> die ausschließliche Gesetzgebung, z. B. über<br />
auswärtige Angelegenheiten, Verteidigung <strong>und</strong> den Schutz der Zivilbevölkerung hat.<br />
Im Artikel 74 sind Regelungen über die konkurrierende Gesetzgebung festgelegt.<br />
Diese erstreckt sich über eine Vielzahl von Rechtsbereichen. In Artikel 14 Absatz 12<br />
werden z. B. das Arbeitsrecht, die Betriebsverfassung, der Arbeitsschutz, Arbeitsvermittlung,<br />
Sozialversicherung, Arbeitslosenversicherung genannte, der Absatz 20<br />
ergänzt den Schutz beim Verkehr mit Lebens- <strong>und</strong> Genussmitteln, Bedarfsgegenständen,<br />
Futtermitteln, Saat- <strong>und</strong> Pflanzgut, Schutz der Pflanzen <strong>und</strong> den Tierschutz.<br />
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