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Matthias Honnacker<br />

nahme, die einer mengenmäßigen Einfuhrbeschränkung in der Wirkung gleichstehe,<br />

mit der Warenverkehrsfreiheit des Artikels 28 des EG-Vertrages unvereinbar sei. Das<br />

mit der Sache befasste Hessische Finanzgericht legte den Rechtsstreit daraufhin<br />

beim EuGH zur Vorabentscheidung vor. Der Europäische Gerichtshof hat festgestellt,<br />

dass Hemmnisse für den Handel zwischen den Mitgliedsstaaten, die sich aus<br />

Unterschieden der nationalen Regelungen über die Vermarktung der betroffenen<br />

Produkte ergeben, gr<strong>und</strong>sätzlich hingenommen werden müssen, sofern diese Regelungen<br />

notwendig sind, um zwingenden Erfordernissen gerecht zu werden. Zwingende<br />

Erfordernisse in diesem Sinne hat der Gerichtshof dabei insbesondere in den Erfordernissen<br />

einer wirksamen steuerlichen Kontrolle, des Schutzes der öffentlichen<br />

Ges<strong>und</strong>heit, der Lauterkeit des Handelsverkehrs <strong>und</strong> des Verbraucherschutzes gesehen.<br />

Für die angegriffenen Bestimmungen des deutschen Branntweinmonopolgesetzes<br />

allerdings konnte der Gerichtshof solche zwingenden Erfordernisse nicht erkennen.<br />

Folgerichtig hat der Gerichtshof die deutsche Bestimmung für unvereinbar<br />

mit der europäischen Warenverkehrsfreiheit gehalten.“ 9<br />

Das Verbot von mengenmäßigen Einfuhr- <strong>und</strong> Ausfuhrbeschränkungen bzw. von<br />

Maßnahmen gleicher Wirkung wird im Artikel 30 des EG-Vertrages eingeschränkt.<br />

Die Bestimmungen der Artikel 28 <strong>und</strong> 29 stehen demnach Einfuhr-, Ausfuhr- <strong>und</strong><br />

Durchfuhrverboten oder -beschränkungen nicht entgegen, die aus Gründen der öffentlichen<br />

Sittlichkeit, Ordnung <strong>und</strong> Sicherheit, zum Schutz der Ges<strong>und</strong>heit <strong>und</strong> des<br />

Lebens von Menschen, Tieren oder Pflanzen, des nationalen Kulturguts, von künstlerischen,<br />

geschichtlichen oder archäologischen Wert oder des gewerblichen oder<br />

kommerziellen Eigentums gerechtfertigt sind. Diese Verbote oder Beschränkungen<br />

dürfen jedoch weder ein Mittel zur willkürlichen Diskriminierung noch eine verschleierte<br />

Beschränkung des Handels zwischen den Mitgliedsstaaten darstellen.<br />

10.2.3 Gr<strong>und</strong>lagen der Sicherheit im EG-Vertrag<br />

Aufgabe der Gemeinschaft ist es, in der ganzen Gemeinschaft eine harmonische,<br />

ausgewogene <strong>und</strong> nachhaltige Entwicklung des Wirtschaftslebens, ein hohes Beschäftigungsniveau<br />

<strong>und</strong> ein hohes Maß an sozialem Schutz, die Gleichstellung von<br />

Männern <strong>und</strong> Frauen, ein beständiges, nichtinflationäres Wachstum, einen hohen<br />

Grad von Wettbewerbsfähigkeit <strong>und</strong> Konvergenz der Wirtschaftsleistungen, ein hohes<br />

Maß an Umweltschutz <strong>und</strong> Verbesserung der Umweltqualität, die Hebung der<br />

Lebenshaltung <strong>und</strong> der Lebensqualität, den wirtschaftlichen <strong>und</strong> sozialen Zusammenhalt<br />

<strong>und</strong> die Solidarität zwischen den Mitgliedstaaten zu fördern. 10<br />

9<br />

Biofacts, Dr. Nils Kösters, Dipl. Biol. Michael Böckl,<br />

www.biologie.de/biowiki/Cassis-de-Dijon-Entscheidung vom 02.11.2005<br />

10 Konsolidierte Fassung des EG-Vertrags in der Fassung des Vertrags von Nizza, Art. 2<br />

98

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