Download (PDF-Datei 5,0 MB) - und Qualitätsrecht - Bergische ...
Download (PDF-Datei 5,0 MB) - und Qualitätsrecht - Bergische ...
Download (PDF-Datei 5,0 MB) - und Qualitätsrecht - Bergische ...
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
Matthias Honnacker<br />
nahme, die einer mengenmäßigen Einfuhrbeschränkung in der Wirkung gleichstehe,<br />
mit der Warenverkehrsfreiheit des Artikels 28 des EG-Vertrages unvereinbar sei. Das<br />
mit der Sache befasste Hessische Finanzgericht legte den Rechtsstreit daraufhin<br />
beim EuGH zur Vorabentscheidung vor. Der Europäische Gerichtshof hat festgestellt,<br />
dass Hemmnisse für den Handel zwischen den Mitgliedsstaaten, die sich aus<br />
Unterschieden der nationalen Regelungen über die Vermarktung der betroffenen<br />
Produkte ergeben, gr<strong>und</strong>sätzlich hingenommen werden müssen, sofern diese Regelungen<br />
notwendig sind, um zwingenden Erfordernissen gerecht zu werden. Zwingende<br />
Erfordernisse in diesem Sinne hat der Gerichtshof dabei insbesondere in den Erfordernissen<br />
einer wirksamen steuerlichen Kontrolle, des Schutzes der öffentlichen<br />
Ges<strong>und</strong>heit, der Lauterkeit des Handelsverkehrs <strong>und</strong> des Verbraucherschutzes gesehen.<br />
Für die angegriffenen Bestimmungen des deutschen Branntweinmonopolgesetzes<br />
allerdings konnte der Gerichtshof solche zwingenden Erfordernisse nicht erkennen.<br />
Folgerichtig hat der Gerichtshof die deutsche Bestimmung für unvereinbar<br />
mit der europäischen Warenverkehrsfreiheit gehalten.“ 9<br />
Das Verbot von mengenmäßigen Einfuhr- <strong>und</strong> Ausfuhrbeschränkungen bzw. von<br />
Maßnahmen gleicher Wirkung wird im Artikel 30 des EG-Vertrages eingeschränkt.<br />
Die Bestimmungen der Artikel 28 <strong>und</strong> 29 stehen demnach Einfuhr-, Ausfuhr- <strong>und</strong><br />
Durchfuhrverboten oder -beschränkungen nicht entgegen, die aus Gründen der öffentlichen<br />
Sittlichkeit, Ordnung <strong>und</strong> Sicherheit, zum Schutz der Ges<strong>und</strong>heit <strong>und</strong> des<br />
Lebens von Menschen, Tieren oder Pflanzen, des nationalen Kulturguts, von künstlerischen,<br />
geschichtlichen oder archäologischen Wert oder des gewerblichen oder<br />
kommerziellen Eigentums gerechtfertigt sind. Diese Verbote oder Beschränkungen<br />
dürfen jedoch weder ein Mittel zur willkürlichen Diskriminierung noch eine verschleierte<br />
Beschränkung des Handels zwischen den Mitgliedsstaaten darstellen.<br />
10.2.3 Gr<strong>und</strong>lagen der Sicherheit im EG-Vertrag<br />
Aufgabe der Gemeinschaft ist es, in der ganzen Gemeinschaft eine harmonische,<br />
ausgewogene <strong>und</strong> nachhaltige Entwicklung des Wirtschaftslebens, ein hohes Beschäftigungsniveau<br />
<strong>und</strong> ein hohes Maß an sozialem Schutz, die Gleichstellung von<br />
Männern <strong>und</strong> Frauen, ein beständiges, nichtinflationäres Wachstum, einen hohen<br />
Grad von Wettbewerbsfähigkeit <strong>und</strong> Konvergenz der Wirtschaftsleistungen, ein hohes<br />
Maß an Umweltschutz <strong>und</strong> Verbesserung der Umweltqualität, die Hebung der<br />
Lebenshaltung <strong>und</strong> der Lebensqualität, den wirtschaftlichen <strong>und</strong> sozialen Zusammenhalt<br />
<strong>und</strong> die Solidarität zwischen den Mitgliedstaaten zu fördern. 10<br />
9<br />
Biofacts, Dr. Nils Kösters, Dipl. Biol. Michael Böckl,<br />
www.biologie.de/biowiki/Cassis-de-Dijon-Entscheidung vom 02.11.2005<br />
10 Konsolidierte Fassung des EG-Vertrags in der Fassung des Vertrags von Nizza, Art. 2<br />
98