Kapitel V - Der Jugendförderplan 2014 bis 2018
Kapitel V - Der Jugendförderplan 2014 bis 2018
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<strong>Kapitel</strong> V<br />
Seite<br />
19<br />
Teil A<br />
3 Gesetzliche Grundlagen<br />
3.1 Allgemeine gesetzliche Grundlagen<br />
Die in diesem 1. Abschnitt, 2. <strong>Kapitel</strong> des SGB VIII zusammengefassten<br />
Leistungsbereiche zielen auf die Förderung von jungen Menschen ab.<br />
Jugendarbeit wendet sich als außerschulischer Erziehungs- und Bildungsbereich an<br />
alle jungen Menschen und umfasst sehr unterschiedliche Handlungsfelder und<br />
Angebotsformen.<br />
Die Angebote der Jugendsozialarbeit konzentrieren sich auf Hilfen im Übergang von<br />
der Schule in den Beruf und auf Jugendwohnen und zielen vorrangig auf sozial<br />
benachteiligte bzw. individuell beeinträchtige Jugendliche und Heranwachsende ab.<br />
<strong>Der</strong> erzieherische Kinder- und Jugendschutz soll im Kern einen präventiven Beitrag<br />
zur Erkennung und Auseinandersetzung mit Risiken und Gefährdungen leisten.<br />
Die in diesen Abschnitt aufgenommenen Regelungen setzen einen<br />
bundeseinheitlichen Rahmen. Auf Detailregelungen hat der Bundes- Gesetzgeber<br />
verzichtet.<br />
Länderregelungen können sehr viel spezifischer auf die regionalen und örtlichen<br />
Verschiedenheiten eingehen. Gerade angesichts der Unterschiedlichkeit<br />
der Lebensverhältnisse junger Menschen kommt deshalb dem Landesrechtsvorbehalt<br />
(§ 15) eine wichtige Bedeutung für eine spezifische rechtliche Ausfüllung<br />
dieser Handlungsfelder durch die Länder zu. Diese müssen diesen Auftrag nutzen<br />
und eine klare rechtliche Grundlage für die Bereiche dieses Abschnitts schaffen.<br />
Das SGB VIII setzt für diese Handlungsfelder lediglich den bundesgesetzlichen<br />
Rahmen. Es stattet dabei die Handlungsfelder mit unterschiedlichen<br />
Jugendhilfeplanung Kyffhäuserkreis - <strong>Jugendförderplan</strong> - <strong>2014</strong> - <strong>2018</strong>