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Kapitel V - Der Jugendförderplan 2014 bis 2018

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<strong>Kapitel</strong> V<br />

Seite<br />

19<br />

Teil A<br />

3 Gesetzliche Grundlagen<br />

3.1 Allgemeine gesetzliche Grundlagen<br />

Die in diesem 1. Abschnitt, 2. <strong>Kapitel</strong> des SGB VIII zusammengefassten<br />

Leistungsbereiche zielen auf die Förderung von jungen Menschen ab.<br />

Jugendarbeit wendet sich als außerschulischer Erziehungs- und Bildungsbereich an<br />

alle jungen Menschen und umfasst sehr unterschiedliche Handlungsfelder und<br />

Angebotsformen.<br />

Die Angebote der Jugendsozialarbeit konzentrieren sich auf Hilfen im Übergang von<br />

der Schule in den Beruf und auf Jugendwohnen und zielen vorrangig auf sozial<br />

benachteiligte bzw. individuell beeinträchtige Jugendliche und Heranwachsende ab.<br />

<strong>Der</strong> erzieherische Kinder- und Jugendschutz soll im Kern einen präventiven Beitrag<br />

zur Erkennung und Auseinandersetzung mit Risiken und Gefährdungen leisten.<br />

Die in diesen Abschnitt aufgenommenen Regelungen setzen einen<br />

bundeseinheitlichen Rahmen. Auf Detailregelungen hat der Bundes- Gesetzgeber<br />

verzichtet.<br />

Länderregelungen können sehr viel spezifischer auf die regionalen und örtlichen<br />

Verschiedenheiten eingehen. Gerade angesichts der Unterschiedlichkeit<br />

der Lebensverhältnisse junger Menschen kommt deshalb dem Landesrechtsvorbehalt<br />

(§ 15) eine wichtige Bedeutung für eine spezifische rechtliche Ausfüllung<br />

dieser Handlungsfelder durch die Länder zu. Diese müssen diesen Auftrag nutzen<br />

und eine klare rechtliche Grundlage für die Bereiche dieses Abschnitts schaffen.<br />

Das SGB VIII setzt für diese Handlungsfelder lediglich den bundesgesetzlichen<br />

Rahmen. Es stattet dabei die Handlungsfelder mit unterschiedlichen<br />

Jugendhilfeplanung Kyffhäuserkreis - <strong>Jugendförderplan</strong> - <strong>2014</strong> - <strong>2018</strong>

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