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Kapitel V - Der Jugendförderplan 2014 bis 2018

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<strong>Kapitel</strong> V<br />

Seite<br />

66<br />

Mindestanforderung an Personal für Kinder- und Jugendzentren und Jugendhäuser<br />

sind Fachkräfte für die offene, teiloffene und Gruppenarbeit. Diese Fachkräfte sollten<br />

von der Ausbildung oder Berufserfahrung her über Erfahrungen in der Kinder- und<br />

Jugendarbeit verfügen. Hier gelten die Regelungen des § 72 SGB VIII entsprechend.<br />

Die persönliche Eignung nach § 72a SGB VIII ist auf Grundlage der Vereinbarung<br />

der Träger von Einrichtungen und Diensten und dem öffentlichen Träger der<br />

Jugendhilfe, nach § 8a Abs. 2 SGB VIII zum Schutz von Kindern und Jugendlichen<br />

vor Gefahren für ihr Wohl, durch den Träger von Einrichtungen sicherzustellen und<br />

gegebenenfalls nachzuweisen.<br />

Für die anfallende Verwaltungsarbeit sollten personelle Voraussetzungen geschaffen<br />

werden, falls der Träger dies durch seine Geschäftsleitung nicht absichern kann.<br />

Praktikant/-innen<br />

Es sollte gewährleistet werden, dass Studierende im Fachbereich Sozialwesen ihre<br />

Praktika in Kinder- und Jugendzentren und Jugendhäusern ableisten können. Dies<br />

ist notwendig, um in der Ausbildung eine stärkere Verzahnung von theoretischen und<br />

praktischen Anteilen zu erreichen, sowie um neue Ideen in die Arbeit einfließen zu<br />

lassen. Hierfür sind die praktischen, zeitlichen und finanziellen Voraussetzungen zu<br />

schaffen.<br />

Nebenberufliche Kräfte<br />

Für Interessengruppen wie z.B. Holz- und Metallarbeiten, Theater, Foto etc. sind die<br />

Voraussetzungen zu schaffen, um nebenberufliche oder Honorar-Mitarbeiter/-innen<br />

einstellen zu können.<br />

Ehrenamtliche Kräfte<br />

Die Einrichtungen sollen auch ehrenamtlich engagierten Kräften ein Betätigungsfeld<br />

bieten.<br />

Grundvoraussetzung für die Mitarbeit ehrenamtlicher, nebenberuflicher und<br />

Honorarmitarbeiter/-innen ist die Einbindung ins Team und das Mittragen der<br />

Konzeption der Einrichtung. Hierbei ist der § 72a Abs. 3 und 4 des<br />

Bundeskinderschutzgesetzes zu beachten. Hauptamtliches Personal kann nicht<br />

durch Honorar- bzw. neben- oder ehrenamtliche Kräfte ersetzt werden, da darunter<br />

Jugendhilfeplanung Kyffhäuserkreis - <strong>Jugendförderplan</strong> - <strong>2014</strong> - <strong>2018</strong>

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