Kapitel V - Der Jugendförderplan 2014 bis 2018
Kapitel V - Der Jugendförderplan 2014 bis 2018
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<strong>Kapitel</strong> V<br />
Seite<br />
66<br />
Mindestanforderung an Personal für Kinder- und Jugendzentren und Jugendhäuser<br />
sind Fachkräfte für die offene, teiloffene und Gruppenarbeit. Diese Fachkräfte sollten<br />
von der Ausbildung oder Berufserfahrung her über Erfahrungen in der Kinder- und<br />
Jugendarbeit verfügen. Hier gelten die Regelungen des § 72 SGB VIII entsprechend.<br />
Die persönliche Eignung nach § 72a SGB VIII ist auf Grundlage der Vereinbarung<br />
der Träger von Einrichtungen und Diensten und dem öffentlichen Träger der<br />
Jugendhilfe, nach § 8a Abs. 2 SGB VIII zum Schutz von Kindern und Jugendlichen<br />
vor Gefahren für ihr Wohl, durch den Träger von Einrichtungen sicherzustellen und<br />
gegebenenfalls nachzuweisen.<br />
Für die anfallende Verwaltungsarbeit sollten personelle Voraussetzungen geschaffen<br />
werden, falls der Träger dies durch seine Geschäftsleitung nicht absichern kann.<br />
Praktikant/-innen<br />
Es sollte gewährleistet werden, dass Studierende im Fachbereich Sozialwesen ihre<br />
Praktika in Kinder- und Jugendzentren und Jugendhäusern ableisten können. Dies<br />
ist notwendig, um in der Ausbildung eine stärkere Verzahnung von theoretischen und<br />
praktischen Anteilen zu erreichen, sowie um neue Ideen in die Arbeit einfließen zu<br />
lassen. Hierfür sind die praktischen, zeitlichen und finanziellen Voraussetzungen zu<br />
schaffen.<br />
Nebenberufliche Kräfte<br />
Für Interessengruppen wie z.B. Holz- und Metallarbeiten, Theater, Foto etc. sind die<br />
Voraussetzungen zu schaffen, um nebenberufliche oder Honorar-Mitarbeiter/-innen<br />
einstellen zu können.<br />
Ehrenamtliche Kräfte<br />
Die Einrichtungen sollen auch ehrenamtlich engagierten Kräften ein Betätigungsfeld<br />
bieten.<br />
Grundvoraussetzung für die Mitarbeit ehrenamtlicher, nebenberuflicher und<br />
Honorarmitarbeiter/-innen ist die Einbindung ins Team und das Mittragen der<br />
Konzeption der Einrichtung. Hierbei ist der § 72a Abs. 3 und 4 des<br />
Bundeskinderschutzgesetzes zu beachten. Hauptamtliches Personal kann nicht<br />
durch Honorar- bzw. neben- oder ehrenamtliche Kräfte ersetzt werden, da darunter<br />
Jugendhilfeplanung Kyffhäuserkreis - <strong>Jugendförderplan</strong> - <strong>2014</strong> - <strong>2018</strong>