Kapitel V - Der Jugendförderplan 2014 bis 2018
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<strong>Kapitel</strong> V<br />
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Verpflichtungsgraden aus. Während die Förderung der Jugendarbeit und der<br />
Jugendverbände als eine „Muss-Aufgabe“ gilt, sind Angebote der Jugendsozialarbeit<br />
und des erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes eine „Soll-Aufgabe“.<br />
<strong>Der</strong> Gesetzgeber hat der Förderung der Jugendarbeit einen hohen Stellenwert<br />
zugeordnet. Er verwirklicht diesen durch die Zuordnung der Handlungsfelder dieses<br />
Abschnittes zu den Leistungen der Jugendhilfe in § 2 Abs. 2. Eine besondere<br />
Bedeutung hat dabei die Jugendarbeit. Sie ist auch gegenüber den anderen<br />
Handlungsfeldern durch besondere Organisationsformen und Aufgaben geprägt und<br />
erreicht Kinder und Jugendliche auf der Grundlage eines allgemeinen<br />
gesellschaftlichen Erziehungs- und Bildungsauftrages.<br />
Dies wird auch deutlich in der Verpflichtung der öffentlichen Träger, die Jugendarbeit<br />
mit entsprechenden Mitteln auszustatten (§ 79 Abs. 2 Satz 2). Zudem normiert § 11<br />
Abs. 1 Satz 1 die Förderungsverpflichtung der öffentlichen Träger dem Grunde nach<br />
und schreibt eine Bereitstellungspflicht fest. <strong>Der</strong> öffentliche Träger muss demnach in<br />
der Jugendarbeit die für die Entwicklung von Kindern und Jugendlichen<br />
erforderlichen Angebote zur Verfügung stellen. Förderung umfasst aber auch die<br />
Unterstützung. Diese kann in unterschiedlichen Angeboten erfolgen (z.B. Beratung,<br />
Fortbildung). Gerade angesichts der zahlreich tätigen Ehrenamtlichen hat auch diese<br />
ideelle Art der Förderung eine ganz besondere Bedeutung.<br />
Mit der Einführung des § 8a SGB VIII, dem Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung,<br />
sind nicht nur die Aufgaben des Jugendamtes, sondern auch die der freien Träger<br />
der Jugendhilfe konkretisiert worden. Das Gesetz, das am 1.10.2005 in Kraft<br />
getreten ist, hat den Schutzauftrag der Jugendämter und der freien Träger stärker<br />
herausgearbeitet.<br />
<strong>Der</strong> Schutzauftrag wird insbesondere durch den Abschluss von Vereinbarungen<br />
zwischen dem Träger und dem Jugendamt wahrgenommen. Diese beinhalten<br />
sowohl Anhaltspunkte für eine Kindeswohlgefährdung als auch konkrete<br />
Handlungsempfehlungen bei Feststellung einer Gefährdung (Beratung im Team,<br />
Information der Leitung, Hilfsangebote, Hinzuziehen einer Fachkraft, Information und<br />
Weiterleitung an das Jugendamt).<br />
Jugendhilfeplanung Kyffhäuserkreis - <strong>Jugendförderplan</strong> - <strong>2014</strong> - <strong>2018</strong>