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Kapitel V - Der Jugendförderplan 2014 bis 2018

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<strong>Kapitel</strong> V<br />

Seite<br />

20<br />

Verpflichtungsgraden aus. Während die Förderung der Jugendarbeit und der<br />

Jugendverbände als eine „Muss-Aufgabe“ gilt, sind Angebote der Jugendsozialarbeit<br />

und des erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes eine „Soll-Aufgabe“.<br />

<strong>Der</strong> Gesetzgeber hat der Förderung der Jugendarbeit einen hohen Stellenwert<br />

zugeordnet. Er verwirklicht diesen durch die Zuordnung der Handlungsfelder dieses<br />

Abschnittes zu den Leistungen der Jugendhilfe in § 2 Abs. 2. Eine besondere<br />

Bedeutung hat dabei die Jugendarbeit. Sie ist auch gegenüber den anderen<br />

Handlungsfeldern durch besondere Organisationsformen und Aufgaben geprägt und<br />

erreicht Kinder und Jugendliche auf der Grundlage eines allgemeinen<br />

gesellschaftlichen Erziehungs- und Bildungsauftrages.<br />

Dies wird auch deutlich in der Verpflichtung der öffentlichen Träger, die Jugendarbeit<br />

mit entsprechenden Mitteln auszustatten (§ 79 Abs. 2 Satz 2). Zudem normiert § 11<br />

Abs. 1 Satz 1 die Förderungsverpflichtung der öffentlichen Träger dem Grunde nach<br />

und schreibt eine Bereitstellungspflicht fest. <strong>Der</strong> öffentliche Träger muss demnach in<br />

der Jugendarbeit die für die Entwicklung von Kindern und Jugendlichen<br />

erforderlichen Angebote zur Verfügung stellen. Förderung umfasst aber auch die<br />

Unterstützung. Diese kann in unterschiedlichen Angeboten erfolgen (z.B. Beratung,<br />

Fortbildung). Gerade angesichts der zahlreich tätigen Ehrenamtlichen hat auch diese<br />

ideelle Art der Förderung eine ganz besondere Bedeutung.<br />

Mit der Einführung des § 8a SGB VIII, dem Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung,<br />

sind nicht nur die Aufgaben des Jugendamtes, sondern auch die der freien Träger<br />

der Jugendhilfe konkretisiert worden. Das Gesetz, das am 1.10.2005 in Kraft<br />

getreten ist, hat den Schutzauftrag der Jugendämter und der freien Träger stärker<br />

herausgearbeitet.<br />

<strong>Der</strong> Schutzauftrag wird insbesondere durch den Abschluss von Vereinbarungen<br />

zwischen dem Träger und dem Jugendamt wahrgenommen. Diese beinhalten<br />

sowohl Anhaltspunkte für eine Kindeswohlgefährdung als auch konkrete<br />

Handlungsempfehlungen bei Feststellung einer Gefährdung (Beratung im Team,<br />

Information der Leitung, Hilfsangebote, Hinzuziehen einer Fachkraft, Information und<br />

Weiterleitung an das Jugendamt).<br />

Jugendhilfeplanung Kyffhäuserkreis - <strong>Jugendförderplan</strong> - <strong>2014</strong> - <strong>2018</strong>

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