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Kapitel V - Der Jugendförderplan 2014 bis 2018

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<strong>Kapitel</strong> V<br />

Seite<br />

59<br />

Hintergrund tritt. Da die Räume in der Regel Eigentum der Kommune sind und als<br />

öffentliche Einrichtung zur Verfügung stehen, liegt die haftungs- und<br />

versicherungsrechtliche Verantwortung bei der Kommune. Für Jugendclubs, die ein<br />

freier Träger (z.B. Verein) betreibt, obliegen diese Regelungen dem jeweiligen<br />

Träger.<br />

Stellt die Kommune Räume für einen Jugendclub zur Verfügung, sollte sie sich<br />

darüber im Klaren sein, dass mit der Übergabe des Schlüssels für die<br />

Räumlichkeiten an Jugendliche die Verantwortlichkeit für den Jugendtreff verbunden<br />

ist. Die verantwortlichen Jugendlichen sind über die Voraussetzungen zur Nutzung<br />

der für den Jugendclub vorgesehenen Räumlichkeiten einzuweisen (z.B.<br />

Hausordnung, Sicherheitsvorkehrungen usw.). <strong>Der</strong> Bürgermeister bzw. ein von ihm<br />

Beauftragter hat zu jeder Zeit Zutritt zu den kommunal betriebenen Räumen.<br />

Die Öffnungszeiten müssen zwischen den Nutzer/-innen und der Kommune<br />

ausgehandelt werden, sollten aber die nachstehenden Vorgaben nicht wesentlich<br />

über- bzw. unterschreiten.<br />

Die regelmäßigen Öffnungszeiten sind von der Nachfrage und der Anzahl der zur<br />

Mitarbeit bereiten Jugendlichen abhängig. Jugendclubs öffnen gewöhnlich erst<br />

Nachmittag oder in den frühen Abendstunden, z.B.:<br />

Montag – Donnerstag 15.00 – 21.00 Uhr<br />

Freitag – Samstag<br />

15.00 – 23.00 Uhr<br />

Sonntag<br />

15.00 – 22.00 Uhr<br />

Umstritten sind vielfach die Schließzeiten. Sie variieren wochentags zwischen 21.00<br />

und 23.00 Uhr. An Wochenenden und bei besonderen Veranstaltungen sollte eine<br />

Verlängerung der Öffnungszeiten <strong>bis</strong> 24.00 oder 01.00 Uhr möglich sein.<br />

Je nach Bedarf und Spezifik in der Kommune kann die Öffnung an 5 Tagen in der<br />

Woche ausreichend sein.<br />

<strong>Der</strong> Jugendclub und auch die Außenanlagen sind durch die Jugendlichen zu reinigen<br />

und zu pflegen. Das grundsätzliche Rauchverbot entsprechend § 3 ThürNRSchutzG<br />

ist in allen Kinder- und Jugendeinrichtungen und deren Außengelände strikt<br />

einzuhalten. Ausschank in den Jugendclubs unterliegt generell den<br />

Jugendhilfeplanung Kyffhäuserkreis - <strong>Jugendförderplan</strong> - <strong>2014</strong> - <strong>2018</strong>

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