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Kapitel V - Der Jugendförderplan 2014 bis 2018

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<strong>Kapitel</strong> V<br />

Seite<br />

24<br />

ausgerichtet zu sein, Mädchen in spezifischer Weise zu fördern, damit das<br />

Gleichberechtigungsgebot unserer Verfassung realisiert wird, und sie hat ein<br />

besonderes Augenmerk auf junge Menschen in benachteiligten Lebenslagen zu<br />

richten. Diese Aufgaben sind nur zu bewältigen, wenn eine entsprechend geeignete<br />

Infrastruktur an Angeboten der Freizeit, der Beratung und der Hilfe bereitsteht.<br />

Die Träger der Jugendarbeit verweisen vor allem auf den emanzipativen und<br />

partizipativen Charakter der Jugendarbeit und sehen die politische Bildung als<br />

übergreifendes Leitprinzip. Inhalte und Formen sind letztlich die Mittel zur<br />

Verwirklichung dieses Prinzips. Abs. 1 trägt zwar nicht das Etikett der übergreifenden<br />

politischen Bildung, entspricht ihr aber teleologisch.<br />

Träger der Jugendarbeit<br />

Abs. 2 führt eine im Gesetz nicht näher definierte Begrifflichkeit von Trägern der<br />

Jugendarbeit ein. Sie lassen sich klassifizieren nach Zielgruppenbezug,<br />

Organisationsqualität und Trägerbereichen. Organisationen der Zielgruppe junge<br />

Menschen sind (Jugend)-Verbände, -gruppen und -initiativen. Soweit sie über<br />

Satzung und Statuten verfügen, dienen diese ausschließlich der Gestaltung des<br />

Feldes Jugendarbeit. Andere Träger der Jugendarbeit sind Organisationen, die in<br />

einem breiteren Aufgabenspektrum u.a. auch Jugendarbeit anbieten, z.B.<br />

Wohlfahrtsverbände, Kirchen und Religionsgemeinschaften und Fachorganisationen,<br />

die auch die Förderung von Kindern und Jugendlichen zum Ziel ihrer Arbeit gemacht<br />

haben.<br />

Auch die Träger der öffentlichen Jugendhilfe können Anbieter der Jugendarbeit sein.<br />

Gerade zur Sicherung eines pluralen Angebots und im Rahmen ihrer<br />

Gesamtverantwortung (§ 79) kommt ihren Angeboten ein hoher Stellenwert zu. Dass<br />

bei den öffentlichen Trägern von Trägern der Jugendhilfe, bei allen anderen aber von<br />

Jugendarbeit gesprochen wird, könnte dazu verleiten, nicht auf Jugendarbeit<br />

spezialisierten Trägern der freien Jugendhilfe generell ein Mandat für die<br />

Jugendarbeit abzusprechen. Dies wäre jedoch eine falsche Schlussfolgerung. § 3<br />

Abs. 2 sieht für alle Leistungen der Jugendhilfe eine Zuständigkeit der Träger der<br />

freien und der öffentlichen Jugendhilfe generell vor. Es handelt sich daher hier nur<br />

um eine nomenklatorische Ungenauigkeit des Gesetzgebers.<br />

Mit der Aufnahme von »Gruppen« und »Initiativen« als Trägern von Jugendarbeit<br />

wird deutlich, dass der Gesetzgeber bewusst an die Organisationsqualität eines<br />

Jugendhilfeplanung Kyffhäuserkreis - <strong>Jugendförderplan</strong> - <strong>2014</strong> - <strong>2018</strong>

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