Kapitel V - Der Jugendförderplan 2014 bis 2018
Kapitel V - Der Jugendförderplan 2014 bis 2018
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<strong>Kapitel</strong> V<br />
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ausgerichtet zu sein, Mädchen in spezifischer Weise zu fördern, damit das<br />
Gleichberechtigungsgebot unserer Verfassung realisiert wird, und sie hat ein<br />
besonderes Augenmerk auf junge Menschen in benachteiligten Lebenslagen zu<br />
richten. Diese Aufgaben sind nur zu bewältigen, wenn eine entsprechend geeignete<br />
Infrastruktur an Angeboten der Freizeit, der Beratung und der Hilfe bereitsteht.<br />
Die Träger der Jugendarbeit verweisen vor allem auf den emanzipativen und<br />
partizipativen Charakter der Jugendarbeit und sehen die politische Bildung als<br />
übergreifendes Leitprinzip. Inhalte und Formen sind letztlich die Mittel zur<br />
Verwirklichung dieses Prinzips. Abs. 1 trägt zwar nicht das Etikett der übergreifenden<br />
politischen Bildung, entspricht ihr aber teleologisch.<br />
Träger der Jugendarbeit<br />
Abs. 2 führt eine im Gesetz nicht näher definierte Begrifflichkeit von Trägern der<br />
Jugendarbeit ein. Sie lassen sich klassifizieren nach Zielgruppenbezug,<br />
Organisationsqualität und Trägerbereichen. Organisationen der Zielgruppe junge<br />
Menschen sind (Jugend)-Verbände, -gruppen und -initiativen. Soweit sie über<br />
Satzung und Statuten verfügen, dienen diese ausschließlich der Gestaltung des<br />
Feldes Jugendarbeit. Andere Träger der Jugendarbeit sind Organisationen, die in<br />
einem breiteren Aufgabenspektrum u.a. auch Jugendarbeit anbieten, z.B.<br />
Wohlfahrtsverbände, Kirchen und Religionsgemeinschaften und Fachorganisationen,<br />
die auch die Förderung von Kindern und Jugendlichen zum Ziel ihrer Arbeit gemacht<br />
haben.<br />
Auch die Träger der öffentlichen Jugendhilfe können Anbieter der Jugendarbeit sein.<br />
Gerade zur Sicherung eines pluralen Angebots und im Rahmen ihrer<br />
Gesamtverantwortung (§ 79) kommt ihren Angeboten ein hoher Stellenwert zu. Dass<br />
bei den öffentlichen Trägern von Trägern der Jugendhilfe, bei allen anderen aber von<br />
Jugendarbeit gesprochen wird, könnte dazu verleiten, nicht auf Jugendarbeit<br />
spezialisierten Trägern der freien Jugendhilfe generell ein Mandat für die<br />
Jugendarbeit abzusprechen. Dies wäre jedoch eine falsche Schlussfolgerung. § 3<br />
Abs. 2 sieht für alle Leistungen der Jugendhilfe eine Zuständigkeit der Träger der<br />
freien und der öffentlichen Jugendhilfe generell vor. Es handelt sich daher hier nur<br />
um eine nomenklatorische Ungenauigkeit des Gesetzgebers.<br />
Mit der Aufnahme von »Gruppen« und »Initiativen« als Trägern von Jugendarbeit<br />
wird deutlich, dass der Gesetzgeber bewusst an die Organisationsqualität eines<br />
Jugendhilfeplanung Kyffhäuserkreis - <strong>Jugendförderplan</strong> - <strong>2014</strong> - <strong>2018</strong>