Kapitel V - Der Jugendförderplan 2014 bis 2018
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<strong>Kapitel</strong> V<br />
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32<br />
grundgesetzlichen Ordnung. In der Praxis beginnen öffentliche Träger, die Förderung<br />
mit Leistungs- bzw. Zielvereinbarungen zu verbinden.<br />
Die Förderung nach Maßgabe des § 74 bedeutet, dass für den Bereich der<br />
Jugendarbeit keine anderen Förderungsgrundsätze gelten, als für alle anderen<br />
Einrichtungen im Dienste der Jugendhilfe. Bei enger Anwendung der Kriterien für<br />
eine fehlerfreie Ermessensausübung in § 74 Abs. 3 <strong>bis</strong> 5 kann es hier zu Kollisionen<br />
mit dem Selbstverständnis der Jugendarbeit kommen. Selbstorganisierte<br />
Zusammenschlüsse von Jugendlichen verfolgen im Rahmen der Schwerpunkte des<br />
§ 11 Abs. 3 i.d.R. sehr spezifische Werte, die von unterschiedlicher gesellschaftspolitischer<br />
Einstellung geprägt sind. Gerade die Interessenvertretungsfunktion ist es,<br />
die junge Menschen sich zu einer Organisation bekennen lässt, in der sie sich für<br />
soziale und politische Ziele engagieren. Das übergreifende Prinzip der politischen<br />
Bildung, dass das Handeln der Verbände prägt, macht dies deutlich. Es ist deshalb<br />
zweifelhaft, ob Förderungsprinzipien, die sich ausschließlich an Funktionalität und<br />
Erfolgsaussichten in der Sache sowie an der größtmöglichen Nähe zu den<br />
Interessen Jugendlicher orientieren (§ 74), für die Bewertung der<br />
Zuwendungsfähigkeit allein gelten sollten.<br />
Mit dem Begriff »Jugendgruppe« wird deutlich, dass hiermit nicht die Jugendgruppen<br />
eines Jugendverbandes gemeint sind. Es handelt sich vielmehr um spontane und nur<br />
über einen kurzen, überschaubaren Zeitraum bestehende selbstorganisierte<br />
Zusammenschlüsse junger Menschen, meist ohne größeren Organisationsaufbau<br />
auf lokaler Ebene. Hier können im Einzelfall aber auch die in § 11 Abs. 2 genannten<br />
»Initiativen der Jugend« zugeordnet werden.<br />
Kriterien der Jugendverbandsarbeit<br />
Abs. 2 bestätigt die Bedeutung der Eigenverantwortlichkeit junger Menschen in ihren<br />
Verbänden und Gruppen. Ein Jugendverband bzw. eine Jugendgruppe darf sich<br />
selber nur dann so bezeichnen, wenn sie entsprechend dem übergeordneten Prinzip<br />
politischer Bildung selber ein Modell gelebter Demokratie ist, das sich durch direkte<br />
Partizipation der Mitglieder auszeichnet. Das Gesetz fordert die Selbstorganisation<br />
der Verbands- und Gruppenmitglieder. Das bedeutet, dass die Formen und Inhalte<br />
des Miteinanders von Beteiligten selbst festgelegt werden. Dem entspricht auch die<br />
Formulierung der gemeinschaftlichen Gestaltung.<br />
Jugendhilfeplanung Kyffhäuserkreis - <strong>Jugendförderplan</strong> - <strong>2014</strong> - <strong>2018</strong>