Kapitel V - Der Jugendförderplan 2014 bis 2018
Kapitel V - Der Jugendförderplan 2014 bis 2018
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<strong>Kapitel</strong> V<br />
Seite<br />
31<br />
Jugendgruppen eine herausragende Stellung einräumt. Es handelt sich um zwei<br />
Organisationsformen, die zwar in ihrer Struktur sehr verschieden sind, aber wie<br />
kaum ein anderer Zusammenschluss von jungen Menschen selbstorganisiert sind<br />
und in denen die inhaltliche Arbeit von diesen entscheidend geprägt wird. Gerade die<br />
Jugendverbände haben in der Geschichte der Jugendarbeit eine besondere Rolle<br />
eingenommen. Ihre Entstehungsgeschichte reicht z.T. <strong>bis</strong> zum Anfang des 20.<br />
Jahrhunderts zurück. Im Nationalsozialismus zum großen Teil aufgelöst, gründeten<br />
sie sich bereits unmittelbar nach dem 2. Weltkrieg neu und hatten maßgeblichen<br />
Anteil an dem einsetzenden Demokratisierungsprozess und an der demokratischen<br />
Bewusstseinsbildung junger Menschen. In dem auf Freiwilligkeit und der<br />
Wertorientierung beruhenden Organisationsprinzip wirken selbstorganisierte<br />
Zusammenschlüsse der Jugend auf gesellschaftliche und politische Entwicklungen<br />
ein und sind Ausdruck der Interessenvertretung junger Menschen. Sie sind »Orte der<br />
sozialen und kulturellen Bildung, Foren der Auseinandersetzung mit Sinn- und<br />
Wertfragen, aber auch Räume der Begegnung und Geselligkeit«.<br />
Förderung<br />
Abs. 1 normiert die Verpflichtung der öffentlichen Träger, Jugendverbände und<br />
Jugendgruppen zu fördern. Gleichzeitig muss die Förderung so ausgestaltet sein,<br />
dass das satzungsgemäße Eigenleben gewahrt bleibt. Damit hat der Gesetzgeber<br />
deutlich hervorgehoben, dass die Förderung nicht in die innere Struktur eines<br />
Verbandes oder einer Gruppe eingreifen darf. In die selbstbestimmte Zielsetzung und<br />
Aufgabenstellung der Verbände darf nur eingegriffen werden, wenn sie sich<br />
ausdrücklich gegen den sozialen und demokratischen Rechtsstaat wenden. Dann<br />
aber wäre die Frage der Anerkennungsvoraussetzungen nach § 75 zu prüfen. Zu<br />
Recht legt das KJHG deshalb Wert auf die Eigenverantwortlichkeit. Danach sollen<br />
sie nicht fremdbestimmt bzw. in ihrer Gestaltungsfreiheit eingeengt und die<br />
Förderung nicht etwa mit Auflagen verbunden werden, mit denen der öffentliche<br />
Träger eigene jugend- bzw. sozialpolitische Zielsetzungen verfolgen will. Das<br />
bedeutet nicht, dass die finanzielle Förderung grundsätzlich nur ohne Auflagen<br />
gewährt werden darf. Im Rahmen des Haushaltsrechts ist eine Zweckbindung der<br />
Mittel möglich und wird auch praktiziert. Es geht vielmehr um die Achtung der<br />
Trägerautonomie im Rahmen des gesamten Wertepluralismus unserer<br />
Jugendhilfeplanung Kyffhäuserkreis - <strong>Jugendförderplan</strong> - <strong>2014</strong> - <strong>2018</strong>