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Kapitel V - Der Jugendförderplan 2014 bis 2018

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<strong>Kapitel</strong> V<br />

Seite<br />

31<br />

Jugendgruppen eine herausragende Stellung einräumt. Es handelt sich um zwei<br />

Organisationsformen, die zwar in ihrer Struktur sehr verschieden sind, aber wie<br />

kaum ein anderer Zusammenschluss von jungen Menschen selbstorganisiert sind<br />

und in denen die inhaltliche Arbeit von diesen entscheidend geprägt wird. Gerade die<br />

Jugendverbände haben in der Geschichte der Jugendarbeit eine besondere Rolle<br />

eingenommen. Ihre Entstehungsgeschichte reicht z.T. <strong>bis</strong> zum Anfang des 20.<br />

Jahrhunderts zurück. Im Nationalsozialismus zum großen Teil aufgelöst, gründeten<br />

sie sich bereits unmittelbar nach dem 2. Weltkrieg neu und hatten maßgeblichen<br />

Anteil an dem einsetzenden Demokratisierungsprozess und an der demokratischen<br />

Bewusstseinsbildung junger Menschen. In dem auf Freiwilligkeit und der<br />

Wertorientierung beruhenden Organisationsprinzip wirken selbstorganisierte<br />

Zusammenschlüsse der Jugend auf gesellschaftliche und politische Entwicklungen<br />

ein und sind Ausdruck der Interessenvertretung junger Menschen. Sie sind »Orte der<br />

sozialen und kulturellen Bildung, Foren der Auseinandersetzung mit Sinn- und<br />

Wertfragen, aber auch Räume der Begegnung und Geselligkeit«.<br />

Förderung<br />

Abs. 1 normiert die Verpflichtung der öffentlichen Träger, Jugendverbände und<br />

Jugendgruppen zu fördern. Gleichzeitig muss die Förderung so ausgestaltet sein,<br />

dass das satzungsgemäße Eigenleben gewahrt bleibt. Damit hat der Gesetzgeber<br />

deutlich hervorgehoben, dass die Förderung nicht in die innere Struktur eines<br />

Verbandes oder einer Gruppe eingreifen darf. In die selbstbestimmte Zielsetzung und<br />

Aufgabenstellung der Verbände darf nur eingegriffen werden, wenn sie sich<br />

ausdrücklich gegen den sozialen und demokratischen Rechtsstaat wenden. Dann<br />

aber wäre die Frage der Anerkennungsvoraussetzungen nach § 75 zu prüfen. Zu<br />

Recht legt das KJHG deshalb Wert auf die Eigenverantwortlichkeit. Danach sollen<br />

sie nicht fremdbestimmt bzw. in ihrer Gestaltungsfreiheit eingeengt und die<br />

Förderung nicht etwa mit Auflagen verbunden werden, mit denen der öffentliche<br />

Träger eigene jugend- bzw. sozialpolitische Zielsetzungen verfolgen will. Das<br />

bedeutet nicht, dass die finanzielle Förderung grundsätzlich nur ohne Auflagen<br />

gewährt werden darf. Im Rahmen des Haushaltsrechts ist eine Zweckbindung der<br />

Mittel möglich und wird auch praktiziert. Es geht vielmehr um die Achtung der<br />

Trägerautonomie im Rahmen des gesamten Wertepluralismus unserer<br />

Jugendhilfeplanung Kyffhäuserkreis - <strong>Jugendförderplan</strong> - <strong>2014</strong> - <strong>2018</strong>

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