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Kapitel V - Der Jugendförderplan 2014 bis 2018

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<strong>Kapitel</strong> V<br />

Seite<br />

56<br />

respektiert werden. Wenn auch nicht jeder jugendkulturellen Entwicklung umfassend<br />

Rechnung getragen werden kann, sollen doch die Rahmenbedingungen stimmen.<br />

Mit den nachfolgenden Standards sollen vor allem den Verantwortlichen vor Ort<br />

Möglichkeiten gegeben werden, Grenzen zu ziehen und Regularien festzulegen.<br />

4.2.1 Gesetzliche Grundlagen<br />

Für die Kommunen ergibt sich neben der moralischen Verantwortung gegenüber<br />

ihrer nachwachsenden Generation auch eine gesetzlicher Auftrag im Rahmen der<br />

Daseinsfürsorge aus der Thüringer Kommunalordnung (§2 Abs.1 ThürKO). Eigene<br />

Aufgaben der Gemeinde „sind alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft, die<br />

in der Gemeinde wurzeln oder auf sie einen spezifischen Bezug haben.“<br />

Insbesondere betrifft dies u.a. die Entwicklung der Freizeit- und<br />

Erholungsmöglichkeiten sowie die soziale Betreuung.<br />

<strong>Der</strong> örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe hat die Gesamtverantwortung gemäß<br />

§ 79 SGB VIII, dass die erforderlichen geeigneten Einrichtungen, Dienste und<br />

Veranstaltungen rechtzeitig und ausreichend zur Verfügung stehen. Dies wird durch<br />

§ 16 ThürKJHAG insbesondere für Einrichtungen, Dienste und Veranstaltungen der<br />

Jugendarbeit konkretisiert. Darüber hinaus werden in den §§ 11 und 12 SGB VIII<br />

Jugendarbeit und Jugendverbandsarbeit beschrieben, deren Unterstützung und<br />

angemessene Förderung damit gesetzlich verankert ist.<br />

Eine wesentliche Bedeutung für die offenen Jugendeinrichtungen hat auch das<br />

Gesetz zum Schutz der Jugend in der Öffentlichkeit (JÖSchG) und das Thüringer<br />

Nichtraucherschutzgesetz (ThürNRSchutzG). Insbesondere die Bestimmungen des §<br />

4 - Abgabe und Verzehr von alkoholischen Getränken und des § 9 - Rauchen in der<br />

Öffentlichkeit sind in Jugendclubs als öffentliche Einrichtung relevant. Weiterhin<br />

regelt der § 3 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 3 des ThürNRSchutzG das Rauchverbot in<br />

Erziehungs- und Bildungseinrichtungen; hier insbesondere in Einrichtungen der<br />

Kinder- und Jugendhilfe nach dem SGB VIII. Im Weiteren regelt der § 3 Abs. 3 auch<br />

ein Rauchverbot auf dem zugehörigen Gelände der Einrichtungen der Kinder- und<br />

Jugendhilfe nach dem SGB VIII.<br />

Jugendhilfeplanung Kyffhäuserkreis - <strong>Jugendförderplan</strong> - <strong>2014</strong> - <strong>2018</strong>

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