Kapitel V - Der Jugendförderplan 2014 bis 2018
Kapitel V - Der Jugendförderplan 2014 bis 2018
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<strong>Kapitel</strong> V<br />
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respektiert werden. Wenn auch nicht jeder jugendkulturellen Entwicklung umfassend<br />
Rechnung getragen werden kann, sollen doch die Rahmenbedingungen stimmen.<br />
Mit den nachfolgenden Standards sollen vor allem den Verantwortlichen vor Ort<br />
Möglichkeiten gegeben werden, Grenzen zu ziehen und Regularien festzulegen.<br />
4.2.1 Gesetzliche Grundlagen<br />
Für die Kommunen ergibt sich neben der moralischen Verantwortung gegenüber<br />
ihrer nachwachsenden Generation auch eine gesetzlicher Auftrag im Rahmen der<br />
Daseinsfürsorge aus der Thüringer Kommunalordnung (§2 Abs.1 ThürKO). Eigene<br />
Aufgaben der Gemeinde „sind alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft, die<br />
in der Gemeinde wurzeln oder auf sie einen spezifischen Bezug haben.“<br />
Insbesondere betrifft dies u.a. die Entwicklung der Freizeit- und<br />
Erholungsmöglichkeiten sowie die soziale Betreuung.<br />
<strong>Der</strong> örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe hat die Gesamtverantwortung gemäß<br />
§ 79 SGB VIII, dass die erforderlichen geeigneten Einrichtungen, Dienste und<br />
Veranstaltungen rechtzeitig und ausreichend zur Verfügung stehen. Dies wird durch<br />
§ 16 ThürKJHAG insbesondere für Einrichtungen, Dienste und Veranstaltungen der<br />
Jugendarbeit konkretisiert. Darüber hinaus werden in den §§ 11 und 12 SGB VIII<br />
Jugendarbeit und Jugendverbandsarbeit beschrieben, deren Unterstützung und<br />
angemessene Förderung damit gesetzlich verankert ist.<br />
Eine wesentliche Bedeutung für die offenen Jugendeinrichtungen hat auch das<br />
Gesetz zum Schutz der Jugend in der Öffentlichkeit (JÖSchG) und das Thüringer<br />
Nichtraucherschutzgesetz (ThürNRSchutzG). Insbesondere die Bestimmungen des §<br />
4 - Abgabe und Verzehr von alkoholischen Getränken und des § 9 - Rauchen in der<br />
Öffentlichkeit sind in Jugendclubs als öffentliche Einrichtung relevant. Weiterhin<br />
regelt der § 3 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 3 des ThürNRSchutzG das Rauchverbot in<br />
Erziehungs- und Bildungseinrichtungen; hier insbesondere in Einrichtungen der<br />
Kinder- und Jugendhilfe nach dem SGB VIII. Im Weiteren regelt der § 3 Abs. 3 auch<br />
ein Rauchverbot auf dem zugehörigen Gelände der Einrichtungen der Kinder- und<br />
Jugendhilfe nach dem SGB VIII.<br />
Jugendhilfeplanung Kyffhäuserkreis - <strong>Jugendförderplan</strong> - <strong>2014</strong> - <strong>2018</strong>