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DOS – Datenschutz in Online-Spielen - Unabhängiges ...

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d) Mögliche Lösungen<br />

<strong>Unabhängiges</strong> Landeszentrum für <strong>Datenschutz</strong> Schleswig-Holste<strong>in</strong><br />

<strong>Datenschutz</strong> <strong>in</strong> Onl<strong>in</strong>e-<strong>Spielen</strong> <strong>–</strong> September 2010<br />

• Vorgehaltene persönliche Nachrichten / E-Mails s<strong>in</strong>d möglichst nur verschlüsselt auf dem<br />

Server abzulegen, so dass die Adm<strong>in</strong>istratoren ke<strong>in</strong>e E<strong>in</strong>sicht nehmen können.<br />

• Zugriffe der Adm<strong>in</strong>istratoren auf Nachrichten sollten protokolliert werden, so dass e<strong>in</strong><br />

Aufdeckungsrisiko für Personen besteht, die unbefugt Zugriff auf Nachrichten nehmen.<br />

• Es dürfen grundsätzlich ke<strong>in</strong>e Protokolle von Nachrichten<strong>in</strong>halten und Informationen über<br />

Absender und Empfänger erstellt werden.<br />

• Es sollte e<strong>in</strong>e Beschwerdemöglichkeit für die Spieler e<strong>in</strong>gerichtet werden, über die unwillkommene<br />

Nachrichten dem Betreiber gemeldet werden können.<br />

• Die angewendeten Verfahren, Löschungsfristen und Zugriffsmöglichkeiten sollten durch<br />

entsprechende Dokumentationen für den Betreiber transparent se<strong>in</strong>.<br />

• Ist e<strong>in</strong>e automatisierte Kontrolle der Nachrichten auf Spam bzw. Schadsoftware geboten,<br />

so hat diese nach den üblichen technischen Methoden zu erfolgen und darf ke<strong>in</strong> persönlicher<br />

Zugriff durch z. B. die Adm<strong>in</strong>istratoren erfolgen. Über gefilterte Nachrichten s<strong>in</strong>d<br />

der Absender und der Empfänger zur unterrichten.<br />

• Die E<strong>in</strong>sichtnahme <strong>in</strong> Nachrichten darf nur mit E<strong>in</strong>willigung der betroffenen Kommunikationspartner<br />

erfolgen.<br />

• Ordnungsbehörden dürfen <strong>in</strong> der Regel nur dann Zugriff auf Nachrichten erhalten, wenn<br />

e<strong>in</strong> entsprechender richterlicher Beschluss vorliegt.<br />

• E<strong>in</strong>e Vorratsdatenspeicherung zum Zwecke der Strafverfolgung gibt es (zur Zeit) nicht,<br />

so dass diese im Falle e<strong>in</strong>er Implementierung beim Betreiber rechtswidrig wäre.<br />

9.2.15 <strong>Datenschutz</strong>konfiguration<br />

a) Funktionalitätsbeschreibung<br />

Den Spielern kann <strong>in</strong>nerhalb des Onl<strong>in</strong>e-Spiels die Möglichkeit gegeben werden, selber e<strong>in</strong>zustellen,<br />

wie mit ihren personenbezogenen Daten verfahren wird. Dies umfasst beispielsweise<br />

Speicherfristen, Art und Umfang der zu verarbeitenden Daten oder e<strong>in</strong>e mögliche Weitergabe<br />

von Daten an Dritte bzw. Mitspieler.<br />

b) Relevante Normen<br />

• §§ 4a, 28 Abs. 3b BDSG<br />

• §§ 13 Abs. 2 und Abs. 3 TMG<br />

c) Restriktionen<br />

Soll aus e<strong>in</strong>er <strong>Datenschutz</strong>konfiguration e<strong>in</strong>e E<strong>in</strong>willigung für die Verarbeitung von Daten<br />

abgeleitet werden, so muss diese bewusst und e<strong>in</strong>deutig erklärt werden. Der Spieler muss<br />

über die Konsequenzen der Konfiguration aufgeklärt werden. E<strong>in</strong>e E<strong>in</strong>willigung kann <strong>in</strong> der<br />

Regel nicht aus dem Umstand heraus f<strong>in</strong>giert werden, dass e<strong>in</strong>e Konfiguration nicht geändert<br />

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