DOS – Datenschutz in Online-Spielen - Unabhängiges ...
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<strong>Unabhängiges</strong> Landeszentrum für <strong>Datenschutz</strong> Schleswig-Holste<strong>in</strong><br />
<strong>Datenschutz</strong> <strong>in</strong> Onl<strong>in</strong>e-<strong>Spielen</strong> <strong>–</strong> September 2010<br />
ners verwendet, um mehrere Aktionen des Nutzers mite<strong>in</strong>ander <strong>in</strong> Beziehung zu setzen.<br />
Cookies werden beispielsweise für das Füllen von Warenkörben beim E-Shopp<strong>in</strong>g e<strong>in</strong>gesetzt,<br />
damit der Nutzer bei den verschiedenen Schritten se<strong>in</strong>es E<strong>in</strong>kaufs wiedererkannt werden<br />
kann. Im Bereich der Onl<strong>in</strong>e-<strong>Spielen</strong> können die Betreiber auf ihren Servern zu den e<strong>in</strong>deutigen<br />
Kennungen ihrer Spieler (bzw. deren Rechner) Informationen zu deren Surfverhalten<br />
speichern. So kann beispielsweise nachverfolgbar gemacht werden, welche Webseiten<br />
des Betreibers der Spieler besucht oder welche Dienste er <strong>in</strong> Anspruch genommen hat. Zu<br />
unterscheiden ist zwischen dynamischen bzw. Session-Cookies und statischen bzw. persistenten<br />
Cookies. Während sich die Lebensdauer von Session-Cookies ausschließlich auf<br />
den jeweils aktuellen Besuch e<strong>in</strong>er Webseite erstreckt und damit der Betreiber auch nur für<br />
diese Dauer Profile über das Surfverhalten erstellen kann, ermöglichen persistente Cookies,<br />
dass der Betreiber Daten über das Surfverhalten des Nutzers über e<strong>in</strong>en längeren Zeitraum<br />
mitführt und auswertet. Wenn damit verbunden ist, dass dem Onl<strong>in</strong>e-Spieler e<strong>in</strong>e personalisierte<br />
Webseite präsentiert wird, die alle von ihm vorgenommenen E<strong>in</strong>stellungen berücksichtigt,<br />
kann dies für ihn komfortabel se<strong>in</strong>. Allerd<strong>in</strong>gs besteht bei dem E<strong>in</strong>satz von solchen persistenten<br />
Cookies e<strong>in</strong>e datenschutzrechtliche Problematik, wenn sich mit Hilfe der Cookies<br />
(etwa durch E<strong>in</strong>b<strong>in</strong>dung e<strong>in</strong>er e<strong>in</strong>deutigen ID) e<strong>in</strong> Personenbezug herstellen lässt. Ist der<br />
Nutzer bereits bei dem Spiele-Betreiber bestimmbar, unabhängig davon, ob dies durch Registrierung<br />
erfolgt oder durch entsprechende Informationen per Cookie, so s<strong>in</strong>d auch die zusätzlich<br />
anfallenden zuordenbaren Daten personenbezogen. Grundsätzlich s<strong>in</strong>d auch für<br />
Cookies die <strong>Datenschutz</strong>gesetze anwendbar, wenn sie e<strong>in</strong>e Identifizierung des Spielers ermöglichen.<br />
Nach § 13 Abs. 1 Satz 2 TMG bestehen für den Anbieter besondere H<strong>in</strong>weispflichten<br />
auf den E<strong>in</strong>satz dieser Technik. Selbst wenn nur e<strong>in</strong>e Nummer <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em längerfristig<br />
gespeicherten Cookie h<strong>in</strong>terlegt ist, so ermöglicht diese doch die Widererkennung e<strong>in</strong>es<br />
Spielers. Wird diese genutzt, um z. B. e<strong>in</strong> Spielerprofil anzulegen, so ist § 15 Abs. 3 TMG zu<br />
beachten und der Spieler auf se<strong>in</strong> Widerspruchsrecht h<strong>in</strong>zuweisen.<br />
Weitreichende Änderungen <strong>in</strong> diesem Bereich können sich durch die EU-Richtl<strong>in</strong>ie<br />
2009/136/EG vom 25.11.2009 ergeben. Unter anderem ist dieser zu entnehmen, dass das<br />
Setzen von (permanenten) Cookies auf e<strong>in</strong>er E<strong>in</strong>willigung des Betroffenen beruhen soll. Insbesondere<br />
für Betreiber von Browser-<strong>Spielen</strong> kann dieses relevant se<strong>in</strong>. Entsprechende Anpassungen<br />
im nationalen Recht müssen bis zum 25.05.2011 erfolgt se<strong>in</strong>.<br />
8.3 Exkurs<br />
8.3.1 <strong>Datenschutz</strong> auch für Avatare?<br />
Grundsätzlich ist das <strong>Datenschutz</strong>recht als Ausfluss des allgeme<strong>in</strong>en Persönlichkeitsrechts<br />
nur auf (natürliche) Personen anwendbar. E<strong>in</strong> Avatar ist jedoch e<strong>in</strong>e von e<strong>in</strong>em Spieler<br />
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