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DOS – Datenschutz in Online-Spielen - Unabhängiges ...

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<strong>Unabhängiges</strong> Landeszentrum für <strong>Datenschutz</strong> Schleswig-Holste<strong>in</strong><br />

<strong>Datenschutz</strong> <strong>in</strong> Onl<strong>in</strong>e-<strong>Spielen</strong> <strong>–</strong> September 2010<br />

ners verwendet, um mehrere Aktionen des Nutzers mite<strong>in</strong>ander <strong>in</strong> Beziehung zu setzen.<br />

Cookies werden beispielsweise für das Füllen von Warenkörben beim E-Shopp<strong>in</strong>g e<strong>in</strong>gesetzt,<br />

damit der Nutzer bei den verschiedenen Schritten se<strong>in</strong>es E<strong>in</strong>kaufs wiedererkannt werden<br />

kann. Im Bereich der Onl<strong>in</strong>e-<strong>Spielen</strong> können die Betreiber auf ihren Servern zu den e<strong>in</strong>deutigen<br />

Kennungen ihrer Spieler (bzw. deren Rechner) Informationen zu deren Surfverhalten<br />

speichern. So kann beispielsweise nachverfolgbar gemacht werden, welche Webseiten<br />

des Betreibers der Spieler besucht oder welche Dienste er <strong>in</strong> Anspruch genommen hat. Zu<br />

unterscheiden ist zwischen dynamischen bzw. Session-Cookies und statischen bzw. persistenten<br />

Cookies. Während sich die Lebensdauer von Session-Cookies ausschließlich auf<br />

den jeweils aktuellen Besuch e<strong>in</strong>er Webseite erstreckt und damit der Betreiber auch nur für<br />

diese Dauer Profile über das Surfverhalten erstellen kann, ermöglichen persistente Cookies,<br />

dass der Betreiber Daten über das Surfverhalten des Nutzers über e<strong>in</strong>en längeren Zeitraum<br />

mitführt und auswertet. Wenn damit verbunden ist, dass dem Onl<strong>in</strong>e-Spieler e<strong>in</strong>e personalisierte<br />

Webseite präsentiert wird, die alle von ihm vorgenommenen E<strong>in</strong>stellungen berücksichtigt,<br />

kann dies für ihn komfortabel se<strong>in</strong>. Allerd<strong>in</strong>gs besteht bei dem E<strong>in</strong>satz von solchen persistenten<br />

Cookies e<strong>in</strong>e datenschutzrechtliche Problematik, wenn sich mit Hilfe der Cookies<br />

(etwa durch E<strong>in</strong>b<strong>in</strong>dung e<strong>in</strong>er e<strong>in</strong>deutigen ID) e<strong>in</strong> Personenbezug herstellen lässt. Ist der<br />

Nutzer bereits bei dem Spiele-Betreiber bestimmbar, unabhängig davon, ob dies durch Registrierung<br />

erfolgt oder durch entsprechende Informationen per Cookie, so s<strong>in</strong>d auch die zusätzlich<br />

anfallenden zuordenbaren Daten personenbezogen. Grundsätzlich s<strong>in</strong>d auch für<br />

Cookies die <strong>Datenschutz</strong>gesetze anwendbar, wenn sie e<strong>in</strong>e Identifizierung des Spielers ermöglichen.<br />

Nach § 13 Abs. 1 Satz 2 TMG bestehen für den Anbieter besondere H<strong>in</strong>weispflichten<br />

auf den E<strong>in</strong>satz dieser Technik. Selbst wenn nur e<strong>in</strong>e Nummer <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em längerfristig<br />

gespeicherten Cookie h<strong>in</strong>terlegt ist, so ermöglicht diese doch die Widererkennung e<strong>in</strong>es<br />

Spielers. Wird diese genutzt, um z. B. e<strong>in</strong> Spielerprofil anzulegen, so ist § 15 Abs. 3 TMG zu<br />

beachten und der Spieler auf se<strong>in</strong> Widerspruchsrecht h<strong>in</strong>zuweisen.<br />

Weitreichende Änderungen <strong>in</strong> diesem Bereich können sich durch die EU-Richtl<strong>in</strong>ie<br />

2009/136/EG vom 25.11.2009 ergeben. Unter anderem ist dieser zu entnehmen, dass das<br />

Setzen von (permanenten) Cookies auf e<strong>in</strong>er E<strong>in</strong>willigung des Betroffenen beruhen soll. Insbesondere<br />

für Betreiber von Browser-<strong>Spielen</strong> kann dieses relevant se<strong>in</strong>. Entsprechende Anpassungen<br />

im nationalen Recht müssen bis zum 25.05.2011 erfolgt se<strong>in</strong>.<br />

8.3 Exkurs<br />

8.3.1 <strong>Datenschutz</strong> auch für Avatare?<br />

Grundsätzlich ist das <strong>Datenschutz</strong>recht als Ausfluss des allgeme<strong>in</strong>en Persönlichkeitsrechts<br />

nur auf (natürliche) Personen anwendbar. E<strong>in</strong> Avatar ist jedoch e<strong>in</strong>e von e<strong>in</strong>em Spieler<br />

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