DOS – Datenschutz in Online-Spielen - Unabhängiges ...
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<strong>Unabhängiges</strong> Landeszentrum für <strong>Datenschutz</strong> Schleswig-Holste<strong>in</strong><br />
<strong>Datenschutz</strong> <strong>in</strong> Onl<strong>in</strong>e-<strong>Spielen</strong> <strong>–</strong> September 2010<br />
e<strong>in</strong>e Art „<strong>in</strong>vitatio ad offerendum“ handelt. 65 Der Spieler selbst hat <strong>in</strong> diesem Moment die<br />
Entscheidungsgewalt darüber, ob er die Daten senden möchte. Insoweit werden noch ke<strong>in</strong>e<br />
Daten erhoben. Anders h<strong>in</strong>gegen ist dies, wenn der Betreiber e<strong>in</strong>er Webseite, e<strong>in</strong> Programm<br />
auf dem PC des Spielers <strong>in</strong>stalliert, welches dem Betreiber die Möglichkeit gibt, Informationen<br />
unabhängig vom Spieler abzurufen, dieser also im Zweifel <strong>in</strong> dem Abrufmoment nicht<br />
nachvollziehen kann, dass personenbezogene Daten und welche Daten abgerufen werden<br />
(z. B. Cookies).<br />
Im Bereich der Nutzung und Verarbeitung der Daten genügt es daher nach dieser Theorie für<br />
die Anwendbarkeit der deutschen <strong>Datenschutz</strong>bestimmungen, dass diese Daten <strong>in</strong> Deutschland<br />
belegen s<strong>in</strong>d. Dies bedeutet, dass die Daten auf e<strong>in</strong>em Server <strong>in</strong> Deutschland abgespeichert<br />
s<strong>in</strong>d und von dort auch im Drittland abgerufen werden können. 66<br />
Im Ergebnis ist deutsches <strong>Datenschutz</strong>recht nach der hier vertretenen Auffassung anwendbar,<br />
wenn sich Betreiber mit ihren Spielangeboten an Spieler auch <strong>in</strong> Deutschland richten.<br />
Dies ist <strong>in</strong>sbesondere dann anzunehmen, wenn die Angebote <strong>in</strong> deutscher Sprache gehalten<br />
s<strong>in</strong>d bzw. e<strong>in</strong>e entsprechende Sprachauswahl möglich ist und das Angebot unter e<strong>in</strong>er deutschen<br />
(Top-Level) Doma<strong>in</strong> bereitgestellt wird. Betreibern, die sich <strong>in</strong>soweit konkret an den<br />
deutschen Markt richten, ist es zuzumuten, die deutschen <strong>Datenschutz</strong>bestimmungen zu<br />
berücksichtigen.<br />
5.2.3 Besonderheiten für Telemedien<br />
Besonderheiten gelten im Zusammenhang mit dem räumlichen Anwendungsbereich der <strong>Datenschutz</strong>bestimmungen<br />
für Telemedien. Diese betreffen <strong>in</strong>sbesondere Bestands- und Nutzungsdaten,<br />
die bei der Bereitstellung von Onl<strong>in</strong>e-<strong>Spielen</strong> verarbeitet werden. § 3 des TMG<br />
regelt <strong>in</strong>soweit e<strong>in</strong>e eigene Zuständigkeit, soweit das TMG sachlich anwendbar ist. Auch das<br />
TMG geht <strong>in</strong> entsprechender Umsetzung der Richtl<strong>in</strong>ie 2000/31/EG (EG-<br />
Telemedienrichtl<strong>in</strong>ie) davon aus, dass maßgeblich der Niederlassungsort des Diensteanbieters<br />
ist. 67 Es ist demnach unabhängig davon, wo die Telemediendienste angeboten werden.<br />
Der Diensteanbieter unterliegt dem Recht des Mitgliedstaates, <strong>in</strong> dem er se<strong>in</strong>e Niederlassung<br />
hat.<br />
Für <strong>in</strong> Deutschland (auch) niedergelassene Telemediendiensteanbieter gilt daher grundsätzlich<br />
das deutsche Recht, auch wenn die jeweiligen Dienste <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em anderen Mitgliedstaat<br />
der Europäischen Union oder <strong>in</strong> Liechtenste<strong>in</strong>, Island und Norwegen angeboten oder erbracht<br />
werden. In e<strong>in</strong>em anderen Mitgliedstaat der EU oder des EWR niedergelassene Telemedienanbieter<br />
unterliegen den rechtlichen Bestimmungen des jeweiligen Mitgliedstaates.<br />
E<strong>in</strong>e derartige Regelung benachteiligt auch deutsche Verbraucher nicht, da das Schutzni-<br />
65 Dammann, <strong>in</strong>: Simitis (Hrsg.), BDSG, 6. Auflage 2006, § 1 Rn. 223.<br />
66 Dammann, <strong>in</strong>: Simitis (Hrsg.), BDSG, 6. Auflage 2006, § 1 Rn. 221.<br />
67 Heckmann, <strong>in</strong>: jurisPK-Internetrecht, Kapitel 1.3, Rn. 4.<br />
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