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DOS – Datenschutz in Online-Spielen - Unabhängiges ...

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<strong>Unabhängiges</strong> Landeszentrum für <strong>Datenschutz</strong> Schleswig-Holste<strong>in</strong><br />

<strong>Datenschutz</strong> <strong>in</strong> Onl<strong>in</strong>e-<strong>Spielen</strong> <strong>–</strong> September 2010<br />

Personalausweis darf weder zum automatischen Abruf personenbezogener Daten noch zur<br />

automatischen Speicherung personenbezogener Daten verwendet werden. Wird die E<strong>in</strong>sendung<br />

der Kopie e<strong>in</strong>es Personalausweises verlangt, so ist diese nach Feststellung der Identität<br />

bzw. des Alters <strong>in</strong> der Regel umgehend zu vernichten, da dann der Zweck für die Datenerhebung<br />

entfällt und ke<strong>in</strong>e Erforderlichkeit mehr besteht.<br />

d) Mögliche Lösungen<br />

• Soweit möglich, ist auf die Erhebung des genauen Geburtsdatums zu verzichten und es<br />

sollte nur die Information gespeichert werden, ob e<strong>in</strong>e Person die Altersgrenze überschreitet.<br />

• Auf die Erstellung von Ausweiskopien ist so weit wie möglich zu verzichten bzw. diese ist<br />

nach der Altersverifikation umgehend zu vernichten.<br />

• Die Seriennummer des Ausweises darf nicht für die spätere Wiedererkennung e<strong>in</strong>er Person<br />

gespeichert werden.<br />

9.2.20 Suchtprävention<br />

a) Funktionalitätsbeschreibung<br />

Für die Suchtprävention kann e<strong>in</strong> Bedarf daran bestehen, dass Personen von der Nutzung<br />

e<strong>in</strong>es Spiels langfristig ausgeschlossen werden. Hierfür können dann ggf. Sperrlisten erforderlich<br />

se<strong>in</strong>. Dabei kann sowohl für die Betreiber e<strong>in</strong> Interesse an der Sperrung von Spielern<br />

bestehen, wie aber auch Spieler zum Selbstschutz wünschen können, nicht mehr für e<strong>in</strong><br />

Spiel zugelassen zu werden.<br />

b) Relevante Normen<br />

• § 13 Abs. 2 TMG<br />

• § 4a BDSG<br />

• § 8 Glücksspielstaatsvertrag<br />

c) Restriktionen<br />

Möchte e<strong>in</strong> Spieler für e<strong>in</strong> Spiel gesperrt werden, so ist hierfür se<strong>in</strong>e ausdrückliche E<strong>in</strong>willigung<br />

erforderlich. Bei Jugendlichen kann e<strong>in</strong>e Sperrung auch durch die Eltern erklärt werden,<br />

wobei zu beachten ist, dass diese Sperre durch den Jugendlichen <strong>in</strong> der Regel ab<br />

Vollendung se<strong>in</strong>es 18. Geburtsjahres selber wieder aufgehoben werden kann. Im Bereich<br />

der Glückspiele im S<strong>in</strong>ne des Glücksspielstaatsvertrages ist e<strong>in</strong> Sperrsystem e<strong>in</strong>zuführen,<br />

bei dem e<strong>in</strong>e Entsperrung des Spielers frühestens nach e<strong>in</strong>em Jahr erfolgen darf. Der<br />

Betreiber e<strong>in</strong>es sonstigen Onl<strong>in</strong>e-Spiels hat <strong>in</strong> der Regel e<strong>in</strong>e Löschung des Spielers von der<br />

Sperrliste ab Widerruf der E<strong>in</strong>willigung vorzunehmen.<br />

d) Mögliche Lösungen<br />

• Für den E<strong>in</strong>trag auf e<strong>in</strong>er Sperrliste zur Suchprävention ist die E<strong>in</strong>willigung des Spielers<br />

e<strong>in</strong>zuholen.<br />

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