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DOS – Datenschutz in Online-Spielen - Unabhängiges ...

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<strong>Unabhängiges</strong> Landeszentrum für <strong>Datenschutz</strong> Schleswig-Holste<strong>in</strong><br />

<strong>Datenschutz</strong> <strong>in</strong> Onl<strong>in</strong>e-<strong>Spielen</strong> <strong>–</strong> September 2010<br />

gegen e<strong>in</strong> überwiegend schutzwürdiges Interesse der Betroffenen verstößt. Insoweit hat vor<br />

der Datenverwendung e<strong>in</strong>e Abwägung zwischen den berechtigten Interessen des Betreibers<br />

an der Verwendung der personenbezogenen Daten des Spielers und den schutzwürdigen<br />

Interessen des Spielers an se<strong>in</strong>er <strong>in</strong>formationellen Selbstbestimmung zu erfolgen. 82 Dies<br />

kann im Ergebnis dazu führen, dass für bestimmte Verwendungsschritte e<strong>in</strong> berechtigtes<br />

Interesse des Betreibers an der Verwendung der personenbezogenen Daten des Spielers<br />

überwiegt und demnach zulässig ist, während <strong>in</strong> anderen Spielphasen und für andere Datenarten<br />

e<strong>in</strong> schutzwürdiges Interesse des Spielers an se<strong>in</strong>er <strong>in</strong>formationellen Selbstbestimmung<br />

überwiegt. E<strong>in</strong>e Interessenabwägung hat <strong>in</strong> jeder Phase der Verwendung der personenbezogenen<br />

Daten konkret h<strong>in</strong>sichtlich der Situation und der jeweiligen verwendeten Daten<br />

zu erfolgen.<br />

6.2 Verhältnis von E<strong>in</strong>willigung und Vorliegen e<strong>in</strong>er Zulässigkeitsnorm<br />

Für den Publisher oder Betreiber von Onl<strong>in</strong>e-<strong>Spielen</strong> ist <strong>in</strong> diesem Zusammenhang auch von<br />

Bedeutung, <strong>in</strong> welchem Verhältnis die beiden Erlaubnisalternativen <strong>–</strong> E<strong>in</strong>willigung und<br />

Rechtsvorschrift <strong>–</strong> stehen. Dem Wortlaut nach stehen die beiden Alternativen gleichrangig<br />

nebene<strong>in</strong>ander. Dies würde bedeuten, der Betreiber e<strong>in</strong>es Onl<strong>in</strong>e-Spiels könnte sich aussuchen,<br />

auf welche Grundlage er die Datenverarbeitung stützt, wenn ihn e<strong>in</strong>e Rechtsvorschrift<br />

ermächtigt und e<strong>in</strong>e E<strong>in</strong>willigung des Betroffenen vorliegt. Dem ist jedoch nicht so. Bei E<strong>in</strong>holung<br />

e<strong>in</strong>er E<strong>in</strong>willigung beim Spieler würde auch <strong>in</strong> Fällen des Vorliegens e<strong>in</strong>er Rechtsvorschrift<br />

der E<strong>in</strong>druck entstehen, dass die Datenerhebung, -nutzung und<br />

-verarbeitung von ihm bee<strong>in</strong>flusst werden könnte. Da aber auch bei Widerruf der E<strong>in</strong>willigung,<br />

e<strong>in</strong>e Datenerhebung, -nutzung und -verarbeitung zulässig wäre, würde dies zu e<strong>in</strong>er<br />

Irreführung des Betroffenen führen. Es besteht für den Spieler ke<strong>in</strong>e Wahlfreiheit. Der<br />

Betreiber von Onl<strong>in</strong>e-<strong>Spielen</strong> darf demnach auch aus Gründen der Rechtssicherheit e<strong>in</strong>e<br />

E<strong>in</strong>willigung, <strong>in</strong> Fällen <strong>in</strong> denen e<strong>in</strong>e Erlaubnisnorm greift, nicht e<strong>in</strong>holen, es sei denn, er will<br />

dem Spieler e<strong>in</strong> zusätzliches Widerrufsrecht e<strong>in</strong>räumen.<br />

6.3 Erlaubnisnormen für e<strong>in</strong>e Übermittlung personenbezogener Daten <strong>in</strong><br />

Drittstaaten<br />

Ist e<strong>in</strong>e Zulässigkeitsnorm für die Verwendung personenbezogener Daten gefunden oder<br />

liegt e<strong>in</strong>e wirksame E<strong>in</strong>willigung des Betroffenen <strong>in</strong> die Verwendung der Daten vor, so stellt<br />

sich im Zusammenhang mit der Nutzung von Internet und Onl<strong>in</strong>e-Diensten ergänzend die<br />

Frage nach e<strong>in</strong>er Zulässigkeit der Übermittlung der personenbezogenen Daten <strong>in</strong> Drittstaaten.<br />

H<strong>in</strong>sichtlich der Inhaltsdaten bildet Kapitel IV der EG-<strong>Datenschutz</strong>richtl<strong>in</strong>ie (Art. 25 und 26)<br />

82 Simitis, <strong>in</strong>: Simitis (Hrsg.), BDSG, 6. Auflage 2006, § 28, Rn. 130.<br />

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