DOS – Datenschutz in Online-Spielen - Unabhängiges ...
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<strong>Unabhängiges</strong> Landeszentrum für <strong>Datenschutz</strong> Schleswig-Holste<strong>in</strong><br />
<strong>Datenschutz</strong> <strong>in</strong> Onl<strong>in</strong>e-<strong>Spielen</strong> <strong>–</strong> September 2010<br />
5.2.1 EG-<strong>Datenschutz</strong>richtl<strong>in</strong>ie: Territorialitäts- und Niederlassungspr<strong>in</strong>zip<br />
Erster Anknüpfungspunkt für die Bestimmung der e<strong>in</strong>schlägigen Rechtsordnung ist gemäß<br />
Art. 4 Abs. 1 lit. a) der EG-<strong>Datenschutz</strong>richtl<strong>in</strong>ie der Sitz e<strong>in</strong>er verantwortlichen Stelle. Dies<br />
resultiert daraus, dass <strong>in</strong>nerhalb der Europäischen Union das Recht des Sitzes der Hauptniederlassung<br />
gilt 55 und der Hauptsitz e<strong>in</strong>es Unternehmens sich im Verhältnis zu anderen<br />
Kriterien meist leicht bestimmen lässt. Sitztheorie bedeutet, dass für das anwendbare Recht<br />
auf dem Gebiet der Europäischen Union der satzungsmäßige Sitz e<strong>in</strong>es handelnden Unternehmens<br />
maßgeblich ist.<br />
Für den weiteren Gang der Studie bedeutet Art. 4 Abs. 1 lit. a) EG-<strong>Datenschutz</strong>richtl<strong>in</strong>ie im<br />
Grundsatz, dass jeweils diejenige Rechtsordnung e<strong>in</strong>es Mitgliedstaates Anwendung f<strong>in</strong>det, <strong>in</strong><br />
welchem sich der satzungsmäßige Sitz e<strong>in</strong>es Daten verwendenden Unternehmens bef<strong>in</strong>det.<br />
Von diesem Grundsatz macht Art. 4 Abs. 1 lit. a) EG-<strong>Datenschutz</strong>richtl<strong>in</strong>ie jedoch dann e<strong>in</strong>e<br />
Ausnahme, wenn e<strong>in</strong> Unternehmen e<strong>in</strong>e Niederlassung <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em Mitgliedstaat hat und im<br />
Rahmen der Tätigkeit dieser Niederlassung personenbezogene Daten verwendet werden. In<br />
diesem Fall ist das Recht desjenigen Mitgliedstaates anwendbar, <strong>in</strong> dessen Hoheitsgebiet<br />
sich die Daten verwendende Niederlassung bef<strong>in</strong>det. Insoweit gilt im <strong>Datenschutz</strong>recht im<br />
Gebiet der Europäischen Union das Niederlassungspr<strong>in</strong>zip als e<strong>in</strong>e E<strong>in</strong>schränkung der Sitztheorie.<br />
Daher ist es für das anwendbare Recht unerheblich, wo die Daten erhoben werden oder wo<br />
der Betroffene se<strong>in</strong>en gewöhnlichen Aufenthalt hat. Ausschlaggebend ist, dass die im Inland<br />
bef<strong>in</strong>dliche Niederlassung die personenbezogenen Daten erhebt, verarbeitet oder nutzt. Für<br />
Unternehmen mit Niederlassungen <strong>in</strong> mehreren Mitgliedstaaten, <strong>in</strong> denen jeweils personenbezogene<br />
Daten erhoben, genutzt oder verarbeitet werden, folgt daraus jedoch auch, dass<br />
die jeweiligen Niederlassungen das jeweilige nationale Recht berücksichtigen müssen. Im<br />
Ergebnis dürfte dies für die Unternehmen wenig Bedeutung haben, da im Rahmen des B<strong>in</strong>nenmarktes<br />
aufgrund der Harmonisierung durch die EG-<strong>Datenschutz</strong>richtl<strong>in</strong>ie e<strong>in</strong>heitliche<br />
<strong>Datenschutz</strong>bestimmungen gelten.<br />
Diese Ausführungen gelten aufgrund der Umsetzungsregelung von EU-Rechtsakten im Abkommen<br />
über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) auch für die Staaten Liechtenste<strong>in</strong>,<br />
Island und Norwegen. 56<br />
Exemplarisch sollen im Folgenden für Deutschland mögliche Fallkonstellationen dargestellt<br />
werden.<br />
55<br />
EuGH, Rs. C-208/00 (Überseer<strong>in</strong>g BV./.Nordic Construction Company Baumanagement GmbH), Slg. 2002,<br />
S. I-9919, Tz. 33.<br />
56 Anhang XI 5e.01 zur EWR-Rechtssammlung 6. November 2009,<br />
http://www.llv.li/pdf-llv-sewr-ewr_register.pdf.<br />
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