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DOS – Datenschutz in Online-Spielen - Unabhängiges ...

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<strong>Unabhängiges</strong> Landeszentrum für <strong>Datenschutz</strong> Schleswig-Holste<strong>in</strong><br />

<strong>Datenschutz</strong> <strong>in</strong> Onl<strong>in</strong>e-<strong>Spielen</strong> <strong>–</strong> September 2010<br />

5.2.1 EG-<strong>Datenschutz</strong>richtl<strong>in</strong>ie: Territorialitäts- und Niederlassungspr<strong>in</strong>zip<br />

Erster Anknüpfungspunkt für die Bestimmung der e<strong>in</strong>schlägigen Rechtsordnung ist gemäß<br />

Art. 4 Abs. 1 lit. a) der EG-<strong>Datenschutz</strong>richtl<strong>in</strong>ie der Sitz e<strong>in</strong>er verantwortlichen Stelle. Dies<br />

resultiert daraus, dass <strong>in</strong>nerhalb der Europäischen Union das Recht des Sitzes der Hauptniederlassung<br />

gilt 55 und der Hauptsitz e<strong>in</strong>es Unternehmens sich im Verhältnis zu anderen<br />

Kriterien meist leicht bestimmen lässt. Sitztheorie bedeutet, dass für das anwendbare Recht<br />

auf dem Gebiet der Europäischen Union der satzungsmäßige Sitz e<strong>in</strong>es handelnden Unternehmens<br />

maßgeblich ist.<br />

Für den weiteren Gang der Studie bedeutet Art. 4 Abs. 1 lit. a) EG-<strong>Datenschutz</strong>richtl<strong>in</strong>ie im<br />

Grundsatz, dass jeweils diejenige Rechtsordnung e<strong>in</strong>es Mitgliedstaates Anwendung f<strong>in</strong>det, <strong>in</strong><br />

welchem sich der satzungsmäßige Sitz e<strong>in</strong>es Daten verwendenden Unternehmens bef<strong>in</strong>det.<br />

Von diesem Grundsatz macht Art. 4 Abs. 1 lit. a) EG-<strong>Datenschutz</strong>richtl<strong>in</strong>ie jedoch dann e<strong>in</strong>e<br />

Ausnahme, wenn e<strong>in</strong> Unternehmen e<strong>in</strong>e Niederlassung <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em Mitgliedstaat hat und im<br />

Rahmen der Tätigkeit dieser Niederlassung personenbezogene Daten verwendet werden. In<br />

diesem Fall ist das Recht desjenigen Mitgliedstaates anwendbar, <strong>in</strong> dessen Hoheitsgebiet<br />

sich die Daten verwendende Niederlassung bef<strong>in</strong>det. Insoweit gilt im <strong>Datenschutz</strong>recht im<br />

Gebiet der Europäischen Union das Niederlassungspr<strong>in</strong>zip als e<strong>in</strong>e E<strong>in</strong>schränkung der Sitztheorie.<br />

Daher ist es für das anwendbare Recht unerheblich, wo die Daten erhoben werden oder wo<br />

der Betroffene se<strong>in</strong>en gewöhnlichen Aufenthalt hat. Ausschlaggebend ist, dass die im Inland<br />

bef<strong>in</strong>dliche Niederlassung die personenbezogenen Daten erhebt, verarbeitet oder nutzt. Für<br />

Unternehmen mit Niederlassungen <strong>in</strong> mehreren Mitgliedstaaten, <strong>in</strong> denen jeweils personenbezogene<br />

Daten erhoben, genutzt oder verarbeitet werden, folgt daraus jedoch auch, dass<br />

die jeweiligen Niederlassungen das jeweilige nationale Recht berücksichtigen müssen. Im<br />

Ergebnis dürfte dies für die Unternehmen wenig Bedeutung haben, da im Rahmen des B<strong>in</strong>nenmarktes<br />

aufgrund der Harmonisierung durch die EG-<strong>Datenschutz</strong>richtl<strong>in</strong>ie e<strong>in</strong>heitliche<br />

<strong>Datenschutz</strong>bestimmungen gelten.<br />

Diese Ausführungen gelten aufgrund der Umsetzungsregelung von EU-Rechtsakten im Abkommen<br />

über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) auch für die Staaten Liechtenste<strong>in</strong>,<br />

Island und Norwegen. 56<br />

Exemplarisch sollen im Folgenden für Deutschland mögliche Fallkonstellationen dargestellt<br />

werden.<br />

55<br />

EuGH, Rs. C-208/00 (Überseer<strong>in</strong>g BV./.Nordic Construction Company Baumanagement GmbH), Slg. 2002,<br />

S. I-9919, Tz. 33.<br />

56 Anhang XI 5e.01 zur EWR-Rechtssammlung 6. November 2009,<br />

http://www.llv.li/pdf-llv-sewr-ewr_register.pdf.<br />

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