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DOS – Datenschutz in Online-Spielen - Unabhängiges ...

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<strong>Unabhängiges</strong> Landeszentrum für <strong>Datenschutz</strong> Schleswig-Holste<strong>in</strong><br />

<strong>Datenschutz</strong> <strong>in</strong> Onl<strong>in</strong>e-<strong>Spielen</strong> <strong>–</strong> September 2010<br />

schen <strong>Datenschutz</strong>bestimmungen handelt. Gemäß § 3 Abs. 3 BDSG, welcher aufgrund des<br />

Fehlens e<strong>in</strong>er eigenen Legaldef<strong>in</strong>ition im TMG auch auf Telemedien Anwendung f<strong>in</strong>det, werden<br />

Daten nur dann erhoben, wenn sie aktiv und zielgerichtet beschafft werden. Bei zufällig<br />

anfallenden Daten bzw. aufgedrängten Daten s<strong>in</strong>d technisch-organisatorische Maßnahmen<br />

zu treffen, dass diese gerade nicht gespeichert werden und zu e<strong>in</strong>er späteren Nutzung oder<br />

Verarbeitung eventuell zur Verfügung stehen würden.<br />

8.2 Personenbezug<br />

S<strong>in</strong>d die bei den e<strong>in</strong>zelnen Prozessen und Spielphasen anfallenden Daten identifiziert, ist für<br />

jedes e<strong>in</strong>zelne Datum bzw. die Komb<strong>in</strong>ation dieser Daten der Personenbezug zu untersuchen.<br />

Dieser Personenbezug kann <strong>in</strong> den e<strong>in</strong>zelnen Phasen <strong>in</strong>sbesondere für Nutzernamen,<br />

IP-Adressen, Protokoll- und Log-Dateien unterschiedlich beurteilt werden.<br />

Fraglich ist <strong>in</strong>soweit, ob es sich bei Nutzernamen, die ke<strong>in</strong>en Bezug zum Realnamen aufweisen,<br />

um e<strong>in</strong> personenbezogenes Datum handelt. Für die meisten Onl<strong>in</strong>e-Spiele ist es erforderlich,<br />

dass sich der Spieler beim Betreiber des Spiels anmeldet. Wählt er e<strong>in</strong> Pseudonym,<br />

das ke<strong>in</strong>e Bestandteile des realen Namens des Nutzers enthält, ist e<strong>in</strong> direkter Bezug zu<br />

se<strong>in</strong>er Person durch diejenigen, die ke<strong>in</strong>en Zugang zu den weiteren Anmeldedaten haben,<br />

nicht möglich. Es liegt e<strong>in</strong> relativer Personenbezug vor, bei dem weiterh<strong>in</strong> die <strong>Datenschutz</strong>gesetze<br />

anwendbar s<strong>in</strong>d. Es bestehen jedoch erweiterte Verarbeitungsmöglichkeiten für diese<br />

pseudonymisierten Daten (z. B. § 15 Abs. 3 TMG). Der Betreiber des Onl<strong>in</strong>e-Spiels, der<br />

Zugang zu den Anmeldedaten hat, kann mit Hilfe dieser den Spieler bestimmen und e<strong>in</strong>en<br />

direkten Personenbezug herstellen. Insoweit ist auch für den Betreiber das TMG bzw. das<br />

BDSG anwendbar.<br />

Nicht von den <strong>Datenschutz</strong>gesetzen erfasst s<strong>in</strong>d anonyme, also nicht personenbezogene,<br />

Daten. Liegen Daten mit Personenbezug vor, kommt e<strong>in</strong>e Anonymisierung dieser Daten <strong>in</strong><br />

Frage: Entsprechend dem Wortlaut des § 3 Abs. 6 BDSG s<strong>in</strong>d anonymisierte Daten derart<br />

verändert, dass die ehemals bestehenden E<strong>in</strong>zelangaben über persönliche und sachliche<br />

Verhältnisse nicht mehr oder nur mit e<strong>in</strong>em unverhältnismäßigen Aufwand e<strong>in</strong>er bestimmten<br />

Person zugeordnet werden können.<br />

Von besonderer Bedeutung im Zusammenhang mit Onl<strong>in</strong>e-<strong>Spielen</strong> s<strong>in</strong>d die IP-Adressen, die<br />

E-Mail-Adressen der Spieler und die auf dem PC h<strong>in</strong>terlassenen Cookies.<br />

Ob es sich bei diesen Daten um personenbezogene Daten handelt, ist umstritten. 102 Es ist<br />

auch <strong>in</strong> diesem Zusammenhang danach zu fragen, ob die jeweiligen Adressen e<strong>in</strong>en Rückschluss<br />

auf die dah<strong>in</strong>ter stehende Person zulassen. Für E-Mail-Adressen mit Namensbestandteilen<br />

ist dieses möglich. Bei E-Mail-Adressen ohne Namensbestandteile, IP-Adressen<br />

und Cookies lässt sich e<strong>in</strong> Personenbezug nur über Zusatzwissen herstellen.<br />

102 Siehe dazu exemplarisch: Heckmann, <strong>in</strong>: juris PK-Internetrecht, Kapitel 1.12, Rn. 20ff.<br />

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