DOS – Datenschutz in Online-Spielen - Unabhängiges ...
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<strong>Unabhängiges</strong> Landeszentrum für <strong>Datenschutz</strong> Schleswig-Holste<strong>in</strong><br />
<strong>Datenschutz</strong> <strong>in</strong> Onl<strong>in</strong>e-<strong>Spielen</strong> <strong>–</strong> September 2010<br />
zusammengefasst s<strong>in</strong>d. 77 Zu beachten ist aber auch dabei das schutzwürdige Interesse des<br />
Betroffenen oder dessen Widerspruch.<br />
Soweit es sich bei Onl<strong>in</strong>e-<strong>Spielen</strong> um Telemedien handelt, richtet sich die E<strong>in</strong>willigung <strong>in</strong> die<br />
Datenverarbeitung für die Werbung nach § 12 Abs. 2 TMG. Ergänzend gilt gemäß § 15 Abs.<br />
3 TMG, dass der Telemediendiensteanbieter (her: Betreiber des Onl<strong>in</strong>e-Spiels) Nutzungsdaten<br />
für Zwecke der Werbung verwenden und Nutzungsprofile erstellen darf. Diese Profile<br />
dürfen jedoch nur unter Nutzung von Pseudonymen und nur mit den regulär angefallenen<br />
Nutzungsdaten erstellt werden; darüber h<strong>in</strong>ausgehende personenbezogene Daten dürfen für<br />
Werbezwecke ohne E<strong>in</strong>willigung nicht verwendet werden. Die Spieler s<strong>in</strong>d müssen diesem<br />
auch widersprechen können, worauf sie im Rahmen der <strong>Datenschutz</strong>erklärung h<strong>in</strong>gewiesen<br />
werden müssen.<br />
6.1.3 Verwendung personenbezogener Daten zum Zwecke der Markt- und Me<strong>in</strong>ungsforschung<br />
Für Markt- und Me<strong>in</strong>ungsforschung können personenbezogene Daten verwendet werden.<br />
Dies richtet sich nach § 30a BDSG und § 15 Abs. 3 TMG. Die Erlaubnisnorm für diesen<br />
Zweck ist wesentlich weiter gefasst als diejenige für Werbezwecke. Markt- und Me<strong>in</strong>ungsforschung<br />
ist nach Ansicht des Gesetzgebers wesentliche Voraussetzungen für die nachhaltige<br />
demokratische und wirtschaftliche Entwicklung des Landes. 78<br />
Im Rahmen dieser Erlaubnisnorm ist e<strong>in</strong>e Abwägung zu treffen. Ist e<strong>in</strong> schutzwürdiges Interesse<br />
e<strong>in</strong>es Spielers an dem Ausschluss des Umgangs mit se<strong>in</strong>en personenbezogenen Daten<br />
erkennbar, so dürfen diese nicht verwendet werden, § 30a Abs. 1 BDSG. Werden personenbezogene<br />
Daten zum Zwecke der Markt- und Me<strong>in</strong>ungsforschung erhoben, so s<strong>in</strong>d diese<br />
gemäß § 30a Abs. 3 BDSG zu pseudonymisieren und sobald wie möglich zu anonymisieren.<br />
Diese Regelung gilt gemäß § 15 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 5 Satz 3 TMG auch für die Verwendung<br />
von Nutzungsdaten durch Telemediendienstleister.<br />
6.1.4 Verwendung personenbezogener Daten zum Zwecke der bedarfsgerechten<br />
Gestaltung von Telemedien<br />
Ähnlich wie bei der Erlaubnisnorm zum Zwecke der Markt- und Me<strong>in</strong>ungsforschung erlaubt<br />
es § 15 Abs. 3 TMG auch Nutzungsdaten zum Zwecke der bedarfsgerechten Gestaltung von<br />
Telemedien zu erheben, zu nutzen und zu speichern. Zu diesem Zweck dürfen aus den Nutzungsdaten<br />
Nutzungsprofile bei Verwendung von Pseudonymen erstellt werden. Generell gilt<br />
aber für die Erstellung von Nutzungsprofilen nach § 15 Abs. 3 TMG die Verpflichtung des<br />
Diensteanbieters, die personenbezogenen Daten zu pseudonymisieren und sobald wie mög-<br />
77 Roßnagel, <strong>in</strong>: NJW 2009, S. 2716 (2720).<br />
78 BT-Drs. 16/13657, S. 33.<br />
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