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DOS – Datenschutz in Online-Spielen - Unabhängiges ...

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<strong>Unabhängiges</strong> Landeszentrum für <strong>Datenschutz</strong> Schleswig-Holste<strong>in</strong><br />

<strong>Datenschutz</strong> <strong>in</strong> Onl<strong>in</strong>e-<strong>Spielen</strong> <strong>–</strong> September 2010<br />

zusammengefasst s<strong>in</strong>d. 77 Zu beachten ist aber auch dabei das schutzwürdige Interesse des<br />

Betroffenen oder dessen Widerspruch.<br />

Soweit es sich bei Onl<strong>in</strong>e-<strong>Spielen</strong> um Telemedien handelt, richtet sich die E<strong>in</strong>willigung <strong>in</strong> die<br />

Datenverarbeitung für die Werbung nach § 12 Abs. 2 TMG. Ergänzend gilt gemäß § 15 Abs.<br />

3 TMG, dass der Telemediendiensteanbieter (her: Betreiber des Onl<strong>in</strong>e-Spiels) Nutzungsdaten<br />

für Zwecke der Werbung verwenden und Nutzungsprofile erstellen darf. Diese Profile<br />

dürfen jedoch nur unter Nutzung von Pseudonymen und nur mit den regulär angefallenen<br />

Nutzungsdaten erstellt werden; darüber h<strong>in</strong>ausgehende personenbezogene Daten dürfen für<br />

Werbezwecke ohne E<strong>in</strong>willigung nicht verwendet werden. Die Spieler s<strong>in</strong>d müssen diesem<br />

auch widersprechen können, worauf sie im Rahmen der <strong>Datenschutz</strong>erklärung h<strong>in</strong>gewiesen<br />

werden müssen.<br />

6.1.3 Verwendung personenbezogener Daten zum Zwecke der Markt- und Me<strong>in</strong>ungsforschung<br />

Für Markt- und Me<strong>in</strong>ungsforschung können personenbezogene Daten verwendet werden.<br />

Dies richtet sich nach § 30a BDSG und § 15 Abs. 3 TMG. Die Erlaubnisnorm für diesen<br />

Zweck ist wesentlich weiter gefasst als diejenige für Werbezwecke. Markt- und Me<strong>in</strong>ungsforschung<br />

ist nach Ansicht des Gesetzgebers wesentliche Voraussetzungen für die nachhaltige<br />

demokratische und wirtschaftliche Entwicklung des Landes. 78<br />

Im Rahmen dieser Erlaubnisnorm ist e<strong>in</strong>e Abwägung zu treffen. Ist e<strong>in</strong> schutzwürdiges Interesse<br />

e<strong>in</strong>es Spielers an dem Ausschluss des Umgangs mit se<strong>in</strong>en personenbezogenen Daten<br />

erkennbar, so dürfen diese nicht verwendet werden, § 30a Abs. 1 BDSG. Werden personenbezogene<br />

Daten zum Zwecke der Markt- und Me<strong>in</strong>ungsforschung erhoben, so s<strong>in</strong>d diese<br />

gemäß § 30a Abs. 3 BDSG zu pseudonymisieren und sobald wie möglich zu anonymisieren.<br />

Diese Regelung gilt gemäß § 15 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 5 Satz 3 TMG auch für die Verwendung<br />

von Nutzungsdaten durch Telemediendienstleister.<br />

6.1.4 Verwendung personenbezogener Daten zum Zwecke der bedarfsgerechten<br />

Gestaltung von Telemedien<br />

Ähnlich wie bei der Erlaubnisnorm zum Zwecke der Markt- und Me<strong>in</strong>ungsforschung erlaubt<br />

es § 15 Abs. 3 TMG auch Nutzungsdaten zum Zwecke der bedarfsgerechten Gestaltung von<br />

Telemedien zu erheben, zu nutzen und zu speichern. Zu diesem Zweck dürfen aus den Nutzungsdaten<br />

Nutzungsprofile bei Verwendung von Pseudonymen erstellt werden. Generell gilt<br />

aber für die Erstellung von Nutzungsprofilen nach § 15 Abs. 3 TMG die Verpflichtung des<br />

Diensteanbieters, die personenbezogenen Daten zu pseudonymisieren und sobald wie mög-<br />

77 Roßnagel, <strong>in</strong>: NJW 2009, S. 2716 (2720).<br />

78 BT-Drs. 16/13657, S. 33.<br />

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