DOS – Datenschutz in Online-Spielen - Unabhängiges ...
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<strong>Unabhängiges</strong> Landeszentrum für <strong>Datenschutz</strong> Schleswig-Holste<strong>in</strong><br />
<strong>Datenschutz</strong> <strong>in</strong> Onl<strong>in</strong>e-<strong>Spielen</strong> <strong>–</strong> September 2010<br />
land stattf<strong>in</strong>det. Die Grundrechte können aber jeweils durch ausdrückliche oder verfassungsimmanente<br />
Schranken beschränkt werden. Zu berücksichtigen s<strong>in</strong>d dabei <strong>in</strong> erster L<strong>in</strong>ie<br />
Grundrechte Dritter.<br />
Spezialgesetzliche Regelungen zum <strong>Datenschutz</strong> f<strong>in</strong>den sich unter anderem im Bundesdatenschutzgesetz<br />
(BDSG), dem Telemediengesetz (TMG) und dem Telekommunikationsgesetz<br />
(TKG). Für den Bereich der Onl<strong>in</strong>e-Spiele als Telemedien oder sonstige Dienste s<strong>in</strong>d<br />
vorrangig die Bestimmungen des BDSG und des TMG anzuwenden. Das BDSG und die<br />
datenschutzrechtlichen Bestimmungen im TMG s<strong>in</strong>d Folgen der Umsetzung der aufgeführten<br />
europäischen <strong>Datenschutz</strong>richtl<strong>in</strong>ien. Soweit Telekommunikationsdienste wie E-Mail angeboten<br />
werden, kommt das TKG zur Anwendung.<br />
Für datenschutzrechtliche Belange <strong>in</strong> Angeboten privatwirtschaftlicher Unternehmen ist unabhängig<br />
von der Form des Angebotes neben den allgeme<strong>in</strong>en Regelungen <strong>in</strong>sbesondere<br />
der dritte Abschnitt des BDSG (§§ 27 ff. BDSG) e<strong>in</strong>schlägig. Dies gilt entsprechend auch für<br />
das Angebot von Onl<strong>in</strong>e-<strong>Spielen</strong> sowie für deren Publisher und Betreiber.<br />
Der Anwendungsbereich der <strong>Datenschutz</strong>bestimmungen ist eröffnet, wenn<br />
personenbezogene Daten durch öffentliche oder nicht-öffentliche Stellen erhoben,<br />
verarbeitet oder genutzt werden (§ 1 BDSG und § 1 TMG). Ausgeschlossen s<strong>in</strong>d<br />
Datenerhebungen, -nutzungen und -verarbeitungen, welche ausschließlich für persönliche<br />
und familiäre Tätigkeiten erfolgen (§ 1 Abs. 2 Nr. 3 BDSG). Der Gesetzgeber will damit <strong>in</strong><br />
Umsetzung des Art. 3 Abs. 2 Spiegelstr. 3 EG-<strong>Datenschutz</strong>richtl<strong>in</strong>ie klarstellen, dass lediglich<br />
solche Erhebungen, Verarbeitungen oder Nutzungen der personenbezogenen Daten <strong>in</strong> den<br />
Anwendungsbereich der <strong>Datenschutz</strong>bestimmungen fallen, die kommerzielle<br />
Verarbeitungen, mith<strong>in</strong> geschäftsmäßig für berufliche oder gewerbliche Zwecke erfolgende<br />
Verarbeitungen, zum Gegenstand haben. Im Fall e<strong>in</strong>er re<strong>in</strong> privaten Verarbeitung ist das<br />
BDSG daher nicht anwendbar. 46 Etwas anderes gilt, wenn die Tätigkeit aus dem persönlichfamiliären<br />
Bereich herausragt, so z. B. bei Webangeboten, auch wenn diese an und für sich<br />
von privater Natur s<strong>in</strong>d. 47<br />
Voraussetzung für die Anwendung der <strong>Datenschutz</strong>bestimmungen ist demnach das Vorliegen<br />
e<strong>in</strong>es personenbezogenen Datums. Personenbezogene Daten s<strong>in</strong>d gemäß § 3 Abs. 1<br />
BDSG alle Informationen über e<strong>in</strong>e bestimmte oder bestimmbare natürliche Person. 48<br />
Neben den allgeme<strong>in</strong>en datenschutzrechtlichen Bestimmungen des BDSG gelten für die<br />
Anbieter von Telemedien die speziellen datenschutzrechtlichen Vorgaben der §§ 11-15<br />
TMG. Telemedien s<strong>in</strong>d gemäß § 1 Abs. 1 TMG alle elektronischen Informations- und Kommunikationsdienste,<br />
soweit sie nicht die Tatbestandsmerkmale e<strong>in</strong>es Telekommunikations-<br />
46 Dammann, <strong>in</strong>: Simitis (Hrsg.), BDSG, 6. Auflage 2006, § 1 Rn. 116.<br />
47 EuGH, Rs. C-101/01 (L<strong>in</strong>dqvist), Slg. 2003, S. I-12971, Tz. 46 f.; Weichert, <strong>in</strong>: Däubler / Klebe / Wedde /<br />
Weichert (Hrsg.), Bundesdatenschutzgesetz Kompaktkommentar, 3. Auflage 2010, § 1 Rn. 9.<br />
48 Siehe dazu Kapitel 8.2.<br />
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