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DOS – Datenschutz in Online-Spielen - Unabhängiges ...

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<strong>Unabhängiges</strong> Landeszentrum für <strong>Datenschutz</strong> Schleswig-Holste<strong>in</strong><br />

<strong>Datenschutz</strong> <strong>in</strong> Onl<strong>in</strong>e-<strong>Spielen</strong> <strong>–</strong> September 2010<br />

lich zu anonymisieren. § 15 Abs. 3 TMG regelt auch, dass Nutzungsprofile nicht mit Daten<br />

über den Träger des Pseudonyms zusammengeführt werden dürfen. Außerdem besteht e<strong>in</strong><br />

Widerspruchsrecht des Nutzers, auf das dieser h<strong>in</strong>gewiesen werden muss.<br />

6.1.5 Verwendung personenbezogener Daten mit dem berechtigten Interesse des<br />

Verantwortlichen und nicht überwiegendem schutzwürdigen Interesse des Betroffenen<br />

Neben den aufgezählten Erlaubnisnormen für die Erhebung, Nutzung und Verarbeitung personenbezogener<br />

Daten f<strong>in</strong>det sich e<strong>in</strong>e weitere Zulässigkeitsnorm <strong>in</strong> Art. 7 lit. f) der EG-<br />

<strong>Datenschutz</strong>richtl<strong>in</strong>ie. Diese Norm kann von der Formulierung her als e<strong>in</strong>e Art „Auffangerlaubnisnorm“<br />

aufgefasst werden. Aufgrund ihrer Stellung <strong>in</strong> der Richtl<strong>in</strong>ie ist aber davon<br />

auszugehen, dass diese Norm e<strong>in</strong>e Datenerhebung, -nutzung oder -verarbeitung nicht erlaubt,<br />

wenn der Anwendungsbereich der speziellen Erlaubnisnormen eröffnet ist und diese<br />

spezielleren Normen ke<strong>in</strong>en Erlaubnisgrund enthalten. Art. 7 lit. f) EG-<strong>Datenschutz</strong>richtl<strong>in</strong>ie<br />

hat e<strong>in</strong>en von den anderen Erlaubnisnormen des Art. 7 EG-<strong>Datenschutz</strong>richtl<strong>in</strong>ie abzugrenzenden<br />

Anwendungsbereich.<br />

Auch diese Norm ist <strong>in</strong> das deutsche Recht umgesetzt worden. § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2<br />

BDSG erlaubt es nicht-öffentlichen Stellen, personenbezogene Daten zu eigenen Geschäftszwecken<br />

zu erheben, zu nutzen und zu verarbeiten, wenn dies zur Wahrung e<strong>in</strong>es berechtigten<br />

Interesses der verantwortlichen Stelle erforderlich ist und ke<strong>in</strong> Anlass zu der Annahme<br />

besteht, dass e<strong>in</strong> schutzwürdiges Interesse des Betroffenen dem entgegensteht bzw. das<br />

berechtigte Interesse überwiegt. Dieser Erlaubnistatbestand soll e<strong>in</strong>en „Kompromiss im Widerstreit<br />

zwischen der <strong>in</strong>formationellen Selbstbestimmung der Betroffenen und dem Informationsbedarf<br />

Dritter“ umschreiben. 79<br />

Die verantwortliche Stelle muss ihr berechtigtes Interesse grundsätzlich für den konkreten<br />

Sachverhalt und die konkreten personenbezogenen Daten nachweisen. Insoweit ist der Verwendungszweck<br />

klar zu formulieren und muss für den Betroffenen selbst und Dritte nachvollziehbar<br />

se<strong>in</strong>. 80 Weiterh<strong>in</strong> muss die Datenverwendung für die verantwortliche Stelle erforderlich<br />

se<strong>in</strong>. Dies ist dann der Fall, wenn es zu der speziellen Datenverwendung ke<strong>in</strong>e objektiv<br />

zumutbare Alternative gibt. 81 Für die Betreiber bedeutet dies, dass ihnen e<strong>in</strong>e Datenverwendung<br />

auf Grundlage des § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BDSG solange untersagt ist, wie sie<br />

ihre Informationsbedürfnisse anders befriedigen können. Erster Ansatzpunkt ist grundsätzlich<br />

die Erhebung von Daten bei dem Spieler selbst.<br />

E<strong>in</strong>e verantwortliche Stelle kann e<strong>in</strong>e Verwendung personenbezogener Daten nur dann auf<br />

e<strong>in</strong> berechtigtes Interesse stützen, wenn ke<strong>in</strong> Grund zu der Annahme besteht, dass diese<br />

79 Simitis, <strong>in</strong>: Simitis (Hrsg.), BDSG, 6. Auflage 2006, § 28, Rn. 113.<br />

80 Gola / Schomerus, BDSG, 9. Auflage 2007, § 28, Rn. 34.<br />

81 Simitis, <strong>in</strong>: Simitis (Hrsg.), BDSG, 6. Auflage 2006, § 28, Rn. 143.<br />

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