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DOS – Datenschutz in Online-Spielen - Unabhängiges ...

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<strong>Unabhängiges</strong> Landeszentrum für <strong>Datenschutz</strong> Schleswig-Holste<strong>in</strong><br />

<strong>Datenschutz</strong> <strong>in</strong> Onl<strong>in</strong>e-<strong>Spielen</strong> <strong>–</strong> September 2010<br />

zer aufzuklären, wie diese mit personenbezogenen Daten Dritter zu verfahren haben.<br />

d) Mögliche Lösungen<br />

• Die <strong>Datenschutz</strong>erklärung muss schon bei der Installation des Spiels bzw. bei der Registrierung<br />

dem Spieler gezeigt werden, wobei der Spieler aktiv mittels e<strong>in</strong>es Klicks bestätigt,<br />

dass er die <strong>Datenschutz</strong>erklärung zur Kenntnis genommen hat.<br />

• Bei e<strong>in</strong>em Browserspiel muss die <strong>Datenschutz</strong>erklärung direkt von der Startseite aufrufbar<br />

se<strong>in</strong>.<br />

• Gestaltung der <strong>Datenschutz</strong>erklärung <strong>in</strong> allgeme<strong>in</strong> verständlicher deutscher Sprache,<br />

wobei auf komplizierte Rechtsausführungen verzichtet werden sollte.<br />

• Präsentation der <strong>Datenschutz</strong>erklärung <strong>in</strong> mehreren Ebenen (sog. „Layern“). So werden<br />

zunächst nur die Hauptpunkte der Erklärung grob umrissen. Zu jedem Punkt besteht<br />

dann e<strong>in</strong>e Möglichkeit zur Anzeige weiterer Informationen.<br />

• Die <strong>Datenschutz</strong>erklärung sollte mit Datum und Versionsnummer versehen werden. Änderungen<br />

zur vorherigen Version sollten kenntlich gemacht und den Spielern vor Inkrafttreten<br />

mitgeteilt werden.<br />

• Die Darstellung zum E<strong>in</strong>satz von Cookies sollte auch Informationen dazu enthalten, was<br />

Cookies s<strong>in</strong>d und wie man ihren E<strong>in</strong>satz unterb<strong>in</strong>den kann.<br />

• Die Darstellung des Zwecks muss so genau wie möglich se<strong>in</strong>. Pauschale Ausdrücke wie<br />

„zur Erbr<strong>in</strong>gung des Spiels“ s<strong>in</strong>d <strong>in</strong> der Regel nicht ausreichend.<br />

• Es sollte herausgestellt werden, welche Daten unbed<strong>in</strong>gt für die Nutzung des Spiels erforderlich<br />

s<strong>in</strong>d und welche vom Spieler optional e<strong>in</strong>gegeben werden können.<br />

• Die <strong>Datenschutz</strong>erklärung sollte e<strong>in</strong>e Kontaktmöglichkeit be<strong>in</strong>halten, an die sich der Spieler<br />

bei Fragen oder auch für Löschungs-, Auskunfts-, und Berichtigungswünschen wenden<br />

kann.<br />

• Der Spieler ist auf se<strong>in</strong>e Rechte auf Auskunft, Berichtigung, Löschung und Sperrung h<strong>in</strong>zuweisen<br />

und wie er diese erreichen kann. Dies betrifft auch die Realisierung der Möglichkeit<br />

der Rücknahme e<strong>in</strong>er E<strong>in</strong>willigung.<br />

• Der Spiele-Betreiber hat die Verantwortung dafür, organisatorisch sicherzustellen, dass<br />

die Rechte des Spielers auf Auskunft, Berichtigung, Löschung und Sperrung umgesetzt<br />

werden. Die Bestellung e<strong>in</strong>es betrieblichen <strong>Datenschutz</strong>beauftragten als Ansprechpartner<br />

ist s<strong>in</strong>nvoll, entb<strong>in</strong>det die Unternehmensleitung aber nicht von der Verantwortlichkeit.<br />

e) Weiterführende Literatur<br />

• Artikel 29-<strong>Datenschutz</strong>gruppe: Stellungnahme zu e<strong>in</strong>heitlicheren Bestimmungen über Informationspflichten:<br />

http://www.cnpd.lu/objets/wp29/wp100_de_pdf.pdf.<br />

Seite 115 / 175

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