06.05.2015 Aufrufe

GESCHÄFTSBERICHT 2014

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

10<br />

BDA | <strong>GESCHÄFTSBERICHT</strong> <strong>2014</strong><br />

gilt es zu schützen, zu bewahren, zu<br />

sichern und zukunftsfest zu machen.<br />

Tarifeinheitswidrige Streiks führen demgegenüber<br />

zur Zerfaserung der Tarifautonomie.<br />

Nähere Informationen unter<br />

www.arbeitgeber.de > Themen A–Z ><br />

Tarifeinheit sowie > Publikationen ><br />

kompakt > „Tarifeinheit“<br />

Gesetzlicher Mindestlohn<br />

schwächt Tarifautonomie<br />

und Arbeitsmarkt<br />

Das neue Mindestlohngesetz (MiLoG)<br />

ist am 16. August <strong>2014</strong> in Kraft getreten<br />

und ersetzt das Mindestarbeitsbedingungengesetz.<br />

Ab dem 1. Januar 2015<br />

gilt damit bundesweit ein gesetzlicher<br />

Mindestlohn i. H. v. 8,50 €. Die gesetzlichen<br />

Regelungen schwächen die Tarifautonomie,<br />

die sich in den zurückliegenden<br />

Jahrzehnten immer wieder<br />

bewährt und als anpassungs- und<br />

wandlungsfähig erwiesen hat; der gesetzliche<br />

Mindestlohn belastet den Arbeitsmarkt<br />

und errichtet gerade für die<br />

Schwächsten am Arbeitsmarkt Barrieren<br />

beim Einstieg in Arbeit.<br />

Die BDA hatte die grundlegenden<br />

Mängel der vorgesehenen Regelungen<br />

in mehreren Stellungnahmen, so z. B.<br />

zum Referentenentwurf des Bundesarbeitsministeriums<br />

vom März <strong>2014</strong>,<br />

aufgezeigt und diese im Rahmen ihrer<br />

anschließenden Stellungnahme zum<br />

Gesetzentwurf im Juni <strong>2014</strong> nachdrücklich<br />

unterstrichen. Im Rahmen<br />

der Ausschussberatungen im Juli <strong>2014</strong><br />

konnten Verbesserungen im Vergleich<br />

zu den Ausgangsfassungen erzielt<br />

werden. Diese ändern an der grundsätzlichen<br />

Fehlausrichtung des Gesetzes<br />

jedoch nichts.<br />

Der gesetzliche Mindestlohn stellt<br />

geltende Tarifverträge mit repräsentativen<br />

Gewerkschaften in Frage oder<br />

verdrängt sie ganz. Durch die Aufnahme<br />

einer Übergangsregelung konnte<br />

zwar erreicht werden, dass abweichende<br />

Regelungen eines Tarifvertrags<br />

repräsentativer Tarifvertragsparteien<br />

bis zum 31. Dezember 2017 vorgehen.<br />

Voraussetzung für eine Abweichung ist<br />

die Aufnahme des Tarifvertrags in das<br />

Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG).<br />

Das schützt bestehende Tarifverträge<br />

nicht genügend, weil die Aufnahme in<br />

das AEntG davon abhängt, dass es einen<br />

bundesweiten Tarifvertrag gibt.<br />

In einigen Branchen ist dies nicht der<br />

Fall, so dass bestehende Tarifverträge<br />

nachverhandelt werden müssten. Dem<br />

widerspricht das nicht verständliche<br />

und auch nicht akzeptable Verhalten<br />

einiger Gewerkschaften, die nicht bereit<br />

sind, die von ihnen selbst geschlossenen<br />

regionalen Tarifverträge in<br />

ausreichendem Maß zu schützen. Ein<br />

solcher Schutz ist nur möglich, wenn<br />

der Inhalt dieser Tarifverträge in einem<br />

bundesweiten Tarifwerk zusammengefasst<br />

wird. Das darf an den zuständigen<br />

Gewerkschaften nicht scheitern.<br />

Trotz der verfehlten Konstruktion<br />

des gesetzlichen Mindestlohns ist zu<br />

begrüßen, dass sich der Gesetzgeber<br />

richtigerweise dafür entschieden hat,<br />

den Anpassungszeitraum für den Mindestlohn<br />

auf zwei Jahre festzulegen.<br />

Das ist gegenüber dem ursprünglichen<br />

Gesetzentwurf eine wichtige Verbesserung,<br />

auf die die BDA gedrängt hatte.<br />

Ein einjähriger Anpassungszeitraum<br />

hätte eine deutlich stärkere Belastung<br />

der Tarifautonomie bedeutet. Eine<br />

MINDESTLOHN – LÄNDERVERGLEICH TÄUSCHT<br />

Ab dem 1. Januar 2015 wirkt in Deutschland der allgemeine gesetzliche Mindestlohn i. H. v. 8,50 €. Bei einem Ländervergleich<br />

könnte auf den ersten Blick der Eindruck entstehen, dass Deutschland dadurch Anschluss an die Mehrzahl<br />

der übrigen europäischen Staaten erhalten würde. Allerdings: Staaten, in denen die Tarifautonomie wie in Deutschland<br />

funktioniert (insbesondere Dänemark und Schweden), verzichten auf eine Beschneidung der Tarifautonomie durch<br />

einen gesetzlichen Mindestlohn.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!