GESCHÄFTSBERICHT 2014
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Wirtschaft und Finanzen<br />
133<br />
Erbschaftsteuer: Verschonung<br />
des Betriebsvermögens<br />
sichert Unternehmensnachfolgen<br />
und Arbeitsplätze<br />
Das Bundesverfassungsgericht hat<br />
sich mit der Frage befasst, ob die Verschonung<br />
von Betriebsvermögen bei<br />
der Erbschaftsteuer verfassungskonform<br />
ist. Nach geltendem Recht kann<br />
Betriebsvermögen steuerfrei vererbt<br />
werden, wenn das Unternehmen fortgeführt<br />
wird, Arbeitsplätze (gemessen<br />
an der Lohnsumme) erhalten bleiben<br />
und das Verwaltungsvermögen (u. a.<br />
Geldvermögen) bestimmte Grenzen<br />
nicht übersteigt (vgl. Infokasten).<br />
Die BDA tritt dafür ein, die<br />
Verschonung des Betriebsvermögens<br />
zu erhalten. Ohne Verschonungs-<br />
regeln drohen vor allem den familiengeführten<br />
Unternehmen hohe Erb -<br />
schaftsteuerbelastungen. Diese würden<br />
den Unternehmen Liquidität entziehen<br />
und schlimmstenfalls zum<br />
Substanzverlust führen, da das Betriebsvermögen<br />
oftmals langfristig im<br />
Unternehmen gebunden und nicht frei<br />
verfügbar ist. Damit würden die Investitionsfähigkeit<br />
und die Eigenkapitalausstattung<br />
der Betriebe massiv geschädigt.<br />
Im schlimmsten Fall stünden<br />
Unternehmen und ihre Arbeitsplätze<br />
auf dem Spiel.<br />
Die BDA wird sich dafür einsetzen,<br />
dass nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts<br />
schnell Rechts- und<br />
Planungssicherheit für die Unternehmen<br />
hergestellt wird. Dabei muss<br />
die Große Koalition dafür Sorge tragen,<br />
dass der Generationswechsel in<br />
ERBSCHAFTSTEUERLICHE VERSCHONUNGS REGELN FÜR DAS BETRIEBSVERMÖGEN<br />
Mit der Reform des Erbschaftsteuer- und Bewertungsgesetzes zum 1. Januar 2009 hatte die damalige Große Koalition<br />
Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts umgesetzt und zugleich erbschaftsteuerliche Verschonungsregeln für das<br />
Betriebsvermögen geschaffen. Diese Regelungen wurden durch das Wachstumsbeschleunigungsgesetz (2010) angepasst.<br />
Die derzeit geltenden Vorschriften umfassen ein „5-Jahres-Modell“ und ein „7-Jahres-Modell“.<br />
• Das „5-Jahres-Modell“ sieht die sofortige Versteuerung von 15 % des vererbten Betriebsvermögens vor. Wird das<br />
Unternehmen mindestens fünf Jahre fortgeführt (Behaltensfrist), bleiben die restlichen 85 % steuerfrei (Verschonungsabschlag),<br />
wenn die Lohnsummenfrist eingehalten wird.<br />
• Die Lohnsummenfrist ist erfüllt, wenn die Summe der Löhne und Gehälter während der fünf Jahre mindestens<br />
400 % der ursprünglichen Ausgangslohnsumme (Durchschnitt der letzten fünf vorangegangenen Wirtschaftsjahre)<br />
beträgt. Der Rückgang der Lohnsumme darf somit für den gesamten Zeitraum nur 20 % ausmachen.<br />
• Sonderregelung für kleinere Unternehmen: Die Lohnsummenklausel findet keine Anwendung, wenn die Ausgangslohnsumme<br />
0 € beträgt oder der Betrieb nicht mehr als 20 Beschäftigte hat.<br />
• Voraussetzung ist ferner, dass das Verwaltungsvermögen (z. B. Geldmittel, bestimmte Beteiligungen, Kunstgegenstände)<br />
nicht mehr als 50 % des Betriebsvermögens beträgt.<br />
• Verstöße gegen die Behaltensfrist führen zu einer Nachversteuerung in Form eines nach vollen Jahren (einschließlich<br />
des Jahres des Verstoßes) bemessenen anteiligen Wegfalls der Verschonung.<br />
• Wird die Mindestlohnsumme unterschritten, vermindert sich der Verschonungsabschlag mit Wirkung für die Vergangenheit<br />
in dem gleichen prozentualen Umfang, wie die Mindestlohnsumme unterschritten wird.<br />
• Im „7-Jahres-Modell“, für das sich der Erbe optional entscheiden kann (unwiderruflicher Antrag), wird eine vollständige<br />
Steuerfreistellung des Betriebsvermögens erreicht. Die Anforderungen sind entsprechend strenger gefasst:<br />
So beträgt die Behaltensfrist sieben Jahre mit einer maßgebenden Lohnsumme von 700 %. Das Verwaltungsvermögen<br />
darf max. 10 % betragen. Auch im „7-Jahres-Modell“ gilt die Sonderregelung für kleinere Unternehmen.