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GESCHÄFTSBERICHT 2014

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Wirtschaft und Finanzen<br />

133<br />

Erbschaftsteuer: Verschonung<br />

des Betriebsvermögens<br />

sichert Unternehmensnachfolgen<br />

und Arbeitsplätze<br />

Das Bundesverfassungsgericht hat<br />

sich mit der Frage befasst, ob die Verschonung<br />

von Betriebsvermögen bei<br />

der Erbschaftsteuer verfassungskonform<br />

ist. Nach geltendem Recht kann<br />

Betriebsvermögen steuerfrei vererbt<br />

werden, wenn das Unternehmen fortgeführt<br />

wird, Arbeitsplätze (gemessen<br />

an der Lohnsumme) erhalten bleiben<br />

und das Verwaltungsvermögen (u. a.<br />

Geldvermögen) bestimmte Grenzen<br />

nicht übersteigt (vgl. Infokasten).<br />

Die BDA tritt dafür ein, die<br />

Verschonung des Betriebsvermögens<br />

zu erhalten. Ohne Verschonungs-<br />

regeln drohen vor allem den familiengeführten<br />

Unternehmen hohe Erb -<br />

schaftsteuerbelastungen. Diese würden<br />

den Unternehmen Liquidität entziehen<br />

und schlimmstenfalls zum<br />

Substanzverlust führen, da das Betriebsvermögen<br />

oftmals langfristig im<br />

Unternehmen gebunden und nicht frei<br />

verfügbar ist. Damit würden die Investitionsfähigkeit<br />

und die Eigenkapitalausstattung<br />

der Betriebe massiv geschädigt.<br />

Im schlimmsten Fall stünden<br />

Unternehmen und ihre Arbeitsplätze<br />

auf dem Spiel.<br />

Die BDA wird sich dafür einsetzen,<br />

dass nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts<br />

schnell Rechts- und<br />

Planungssicherheit für die Unternehmen<br />

hergestellt wird. Dabei muss<br />

die Große Koalition dafür Sorge tragen,<br />

dass der Generationswechsel in<br />

ERBSCHAFTSTEUERLICHE VERSCHONUNGS REGELN FÜR DAS BETRIEBSVERMÖGEN<br />

Mit der Reform des Erbschaftsteuer- und Bewertungsgesetzes zum 1. Januar 2009 hatte die damalige Große Koalition<br />

Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts umgesetzt und zugleich erbschaftsteuerliche Verschonungsregeln für das<br />

Betriebsvermögen geschaffen. Diese Regelungen wurden durch das Wachstumsbeschleunigungsgesetz (2010) angepasst.<br />

Die derzeit geltenden Vorschriften umfassen ein „5-Jahres-Modell“ und ein „7-Jahres-Modell“.<br />

• Das „5-Jahres-Modell“ sieht die sofortige Versteuerung von 15 % des vererbten Betriebsvermögens vor. Wird das<br />

Unternehmen mindestens fünf Jahre fortgeführt (Behaltensfrist), bleiben die restlichen 85 % steuerfrei (Verschonungsabschlag),<br />

wenn die Lohnsummenfrist eingehalten wird.<br />

• Die Lohnsummenfrist ist erfüllt, wenn die Summe der Löhne und Gehälter während der fünf Jahre mindestens<br />

400 % der ursprünglichen Ausgangslohnsumme (Durchschnitt der letzten fünf vorangegangenen Wirtschaftsjahre)<br />

beträgt. Der Rückgang der Lohnsumme darf somit für den gesamten Zeitraum nur 20 % ausmachen.<br />

• Sonderregelung für kleinere Unternehmen: Die Lohnsummenklausel findet keine Anwendung, wenn die Ausgangslohnsumme<br />

0 € beträgt oder der Betrieb nicht mehr als 20 Beschäftigte hat.<br />

• Voraussetzung ist ferner, dass das Verwaltungsvermögen (z. B. Geldmittel, bestimmte Beteiligungen, Kunstgegenstände)<br />

nicht mehr als 50 % des Betriebsvermögens beträgt.<br />

• Verstöße gegen die Behaltensfrist führen zu einer Nachversteuerung in Form eines nach vollen Jahren (einschließlich<br />

des Jahres des Verstoßes) bemessenen anteiligen Wegfalls der Verschonung.<br />

• Wird die Mindestlohnsumme unterschritten, vermindert sich der Verschonungsabschlag mit Wirkung für die Vergangenheit<br />

in dem gleichen prozentualen Umfang, wie die Mindestlohnsumme unterschritten wird.<br />

• Im „7-Jahres-Modell“, für das sich der Erbe optional entscheiden kann (unwiderruflicher Antrag), wird eine vollständige<br />

Steuerfreistellung des Betriebsvermögens erreicht. Die Anforderungen sind entsprechend strenger gefasst:<br />

So beträgt die Behaltensfrist sieben Jahre mit einer maßgebenden Lohnsumme von 700 %. Das Verwaltungsvermögen<br />

darf max. 10 % betragen. Auch im „7-Jahres-Modell“ gilt die Sonderregelung für kleinere Unternehmen.

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