GESCHÄFTSBERICHT 2014
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BDA | <strong>GESCHÄFTSBERICHT</strong> <strong>2014</strong><br />
des Berufswahlverhaltens von Frauen<br />
Bewerberinnen nicht in ausreichender<br />
Zahl zur Verfügung stehen. Ebenso wenig<br />
beseitigt eine Quote die strukturellen<br />
Defizite bei der Vereinbarkeit von Familie<br />
und Beruf, wie z. B. den Mangel an<br />
bedarfsgerechten und qualitativ hochwertigen<br />
staatlichen Kinderbetreuungsmöglichkeiten<br />
und Ganztagsschulen.<br />
Nähere Informa -<br />
tionen unter<br />
ww.arbeitgeber.de > Themen A–Z ><br />
Frauen sowie > Publikationen ><br />
kompakt > „Frauen in der Wirtschaft“<br />
sowie > argumente > „Mehr Frauen in<br />
Führungspositionen“<br />
„Societas Unius Personae“:<br />
kein adäquater Ersatz für<br />
die Europäische Privatgesellschaft<br />
Nachdem die Europäische Kommission<br />
in Anbetracht mangelnder Verhandlungsfortschritte<br />
ihren Vorschlag für<br />
das Statut einer Europäischen Privatgesellschaft<br />
(„Societas Privata Europaea“,<br />
SPE) zurückgenommen hatte, hat sie im<br />
April <strong>2014</strong> stattdessen einen Vorschlag<br />
für eine Richtlinie über Gesellschaften<br />
mit beschränkter Haftung mit einem<br />
einzigen Gesellschafter („Societas Unius<br />
Personae“, SUP) vorgelegt. Die SUP<br />
soll eine haftungsbeschränkte Gesellschaft<br />
mit nur einem Gesellschafter<br />
sein, deren rechtliche Grundlagen sich<br />
in erster Linie aus der Richtlinie und im<br />
Übrigen aus dem jeweiligen nationalen<br />
Recht ergeben. Während der Vorschlag<br />
für die SPE die Schaffung einer supranationalen<br />
EU-Rechtsform vorgesehen<br />
hatte, die neben die bestehenden nationalen<br />
Rechtsformen treten sollte, ist<br />
das Ziel nun eine EU-weite Rechtsangleichung.<br />
Nach diesem Konzept wird<br />
es 28 Varianten der SUP geben, da die<br />
konkrete Ausgestaltung der Gesellschaft<br />
von den nationalen Umsetzungsgesetzen<br />
abhängt.<br />
Genau aus diesem Grund ist die<br />
SUP auch kein adäquater Ersatz für<br />
die SPE. Eine supranationale praktikable<br />
Rechtsform hätte für kleinere<br />
und mittlere Unternehmen Zeit-, Beratungs-<br />
und auch Kostenaufwand bei<br />
grenzüberschreitenden Aktivitäten in<br />
anderen EU-Mitgliedstaaten deutlich<br />
reduzieren können. Bei der SUP findet<br />
der Gründer zwar einen groben<br />
einheitlichen Rahmen vor, dieser wird<br />
jedoch in den verschiedenen EU-Mitgliedstaaten<br />
durch das jeweilige Gesellschaftsrecht<br />
sehr unterschiedlich<br />
ausgefüllt werden. Darüber hinaus<br />
werfen die Regeln zur rechtlichen Ausgestaltung<br />
der SUP zahlreiche Fragen<br />
auf, z. B. zur vorgeschlagenen Online-<br />
Gründung, die nicht nur den Gläubigerschutz,<br />
sondern auch den öffentlichen<br />
Glauben des Handelsregisters<br />
(§ 15 HGB) gefährden kann. Die BDA<br />
hat diese Bedenken in einer gemeinsamen<br />
Stellungnahme mit dem BDI und<br />
dem DIHK ausführlich dargelegt und<br />
den weiterhin bestehenden Bedarf für<br />
eine SPE unterstrichen.<br />
Nähere Informationen unter<br />
www.arbeitgeber.de > Inhalte > Arbeitsund<br />
Tarifrecht > Mitbestimmung<br />
sowie > Publikationen > kompakt ><br />
„Europäische Privatgesellschaft“<br />
Aktionärsrechterichtlinie:<br />
Mitspracherecht der<br />
Aktionäre bei der Vergütungspolitik<br />
unangemessen<br />
Zu einem weiteren gesellschaftsrechtlichen<br />
Vorschlag der Europäischen<br />
Kommission hat die BDA ebenfalls gemeinsam<br />
mit dem BDI und dem DIHK<br />
Stellung genommen: dem Vorschlag<br />
zur Überarbeitung der geltenden Aktionärsrechterichtlinie.<br />
Für die BDA sind<br />
dabei insbesondere die Vorschläge zur<br />
Einführung eines Mitspracherechts<br />
der Aktionäre bei der Festsetzung von<br />
Vergütungen relevant. Dazu sieht der<br />
Vorschlag u. a. die Einführung eines<br />
Rechts der Aktionäre vor, über die Vergütungspolitik<br />
für die Mitglieder der<br />
Unternehmensleitung abzustimmen,<br />
die Einführung einer Verpflichtung,<br />
Mitglieder der Unternehmensleitung<br />
nur entsprechend der von den Aktionären<br />
genehmigten Vergütungspolitik<br />
zu entlohnen, sowie die Einführung