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GESCHÄFTSBERICHT 2014

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BDA | <strong>GESCHÄFTSBERICHT</strong> <strong>2014</strong><br />

des Berufswahlverhaltens von Frauen<br />

Bewerberinnen nicht in ausreichender<br />

Zahl zur Verfügung stehen. Ebenso wenig<br />

beseitigt eine Quote die strukturellen<br />

Defizite bei der Vereinbarkeit von Familie<br />

und Beruf, wie z. B. den Mangel an<br />

bedarfsgerechten und qualitativ hochwertigen<br />

staatlichen Kinderbetreuungsmöglichkeiten<br />

und Ganztagsschulen.<br />

Nähere Informa -<br />

tionen unter<br />

ww.arbeitgeber.de > Themen A–Z ><br />

Frauen sowie > Publikationen ><br />

kompakt > „Frauen in der Wirtschaft“<br />

sowie > argumente > „Mehr Frauen in<br />

Führungspositionen“<br />

„Societas Unius Personae“:<br />

kein adäquater Ersatz für<br />

die Europäische Privatgesellschaft<br />

Nachdem die Europäische Kommission<br />

in Anbetracht mangelnder Verhandlungsfortschritte<br />

ihren Vorschlag für<br />

das Statut einer Europäischen Privatgesellschaft<br />

(„Societas Privata Europaea“,<br />

SPE) zurückgenommen hatte, hat sie im<br />

April <strong>2014</strong> stattdessen einen Vorschlag<br />

für eine Richtlinie über Gesellschaften<br />

mit beschränkter Haftung mit einem<br />

einzigen Gesellschafter („Societas Unius<br />

Personae“, SUP) vorgelegt. Die SUP<br />

soll eine haftungsbeschränkte Gesellschaft<br />

mit nur einem Gesellschafter<br />

sein, deren rechtliche Grundlagen sich<br />

in erster Linie aus der Richtlinie und im<br />

Übrigen aus dem jeweiligen nationalen<br />

Recht ergeben. Während der Vorschlag<br />

für die SPE die Schaffung einer supranationalen<br />

EU-Rechtsform vorgesehen<br />

hatte, die neben die bestehenden nationalen<br />

Rechtsformen treten sollte, ist<br />

das Ziel nun eine EU-weite Rechtsangleichung.<br />

Nach diesem Konzept wird<br />

es 28 Varianten der SUP geben, da die<br />

konkrete Ausgestaltung der Gesellschaft<br />

von den nationalen Umsetzungsgesetzen<br />

abhängt.<br />

Genau aus diesem Grund ist die<br />

SUP auch kein adäquater Ersatz für<br />

die SPE. Eine supranationale praktikable<br />

Rechtsform hätte für kleinere<br />

und mittlere Unternehmen Zeit-, Beratungs-<br />

und auch Kostenaufwand bei<br />

grenzüberschreitenden Aktivitäten in<br />

anderen EU-Mitgliedstaaten deutlich<br />

reduzieren können. Bei der SUP findet<br />

der Gründer zwar einen groben<br />

einheitlichen Rahmen vor, dieser wird<br />

jedoch in den verschiedenen EU-Mitgliedstaaten<br />

durch das jeweilige Gesellschaftsrecht<br />

sehr unterschiedlich<br />

ausgefüllt werden. Darüber hinaus<br />

werfen die Regeln zur rechtlichen Ausgestaltung<br />

der SUP zahlreiche Fragen<br />

auf, z. B. zur vorgeschlagenen Online-<br />

Gründung, die nicht nur den Gläubigerschutz,<br />

sondern auch den öffentlichen<br />

Glauben des Handelsregisters<br />

(§ 15 HGB) gefährden kann. Die BDA<br />

hat diese Bedenken in einer gemeinsamen<br />

Stellungnahme mit dem BDI und<br />

dem DIHK ausführlich dargelegt und<br />

den weiterhin bestehenden Bedarf für<br />

eine SPE unterstrichen.<br />

Nähere Informationen unter<br />

www.arbeitgeber.de > Inhalte > Arbeitsund<br />

Tarifrecht > Mitbestimmung<br />

sowie > Publikationen > kompakt ><br />

„Europäische Privatgesellschaft“<br />

Aktionärsrechterichtlinie:<br />

Mitspracherecht der<br />

Aktionäre bei der Vergütungspolitik<br />

unangemessen<br />

Zu einem weiteren gesellschaftsrechtlichen<br />

Vorschlag der Europäischen<br />

Kommission hat die BDA ebenfalls gemeinsam<br />

mit dem BDI und dem DIHK<br />

Stellung genommen: dem Vorschlag<br />

zur Überarbeitung der geltenden Aktionärsrechterichtlinie.<br />

Für die BDA sind<br />

dabei insbesondere die Vorschläge zur<br />

Einführung eines Mitspracherechts<br />

der Aktionäre bei der Festsetzung von<br />

Vergütungen relevant. Dazu sieht der<br />

Vorschlag u. a. die Einführung eines<br />

Rechts der Aktionäre vor, über die Vergütungspolitik<br />

für die Mitglieder der<br />

Unternehmensleitung abzustimmen,<br />

die Einführung einer Verpflichtung,<br />

Mitglieder der Unternehmensleitung<br />

nur entsprechend der von den Aktionären<br />

genehmigten Vergütungspolitik<br />

zu entlohnen, sowie die Einführung

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