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GESCHÄFTSBERICHT 2014

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Soziale Sicherung<br />

69<br />

Befreiungsbescheid für ihre derzeit<br />

ausgeübte Beschäftigung verfügen,<br />

in dieser Tätigkeit befreit, solange es<br />

nicht "bei dem bisherigen Arbeitgeber<br />

zu einer wesentlichen Änderung im<br />

Tätigkeitsfeld (z. B. Wechsel von der<br />

Rechtsabteilung in den Vertrieb) gekommen<br />

ist oder kommt, so dass die<br />

Tätigkeit ihren ursprünglich rechtsberatenden<br />

Charakter verliert". Die DRV<br />

Bund verzichtet für die Vergangenheit<br />

auf Beitragsnachforderungen zur gesetzlichen<br />

Rentenversicherung für die<br />

Syndikusanwälte, die nicht über einen<br />

Befreiungsbescheid für die aktuell<br />

ausgeübte Beschäftigung verfügen,<br />

wenn die betroffenen Syndikusanwälte<br />

zum Stichtag 1. Januar 2015 zur gesetzlichen<br />

Rentenversicherung umgemeldet<br />

werden. Diese Ummeldung<br />

muss nicht mehr zwingend bis Ende<br />

des Jahres <strong>2014</strong> erfolgen, sie kann<br />

auch noch rückwirkend in den ersten<br />

sechs Wochen des Jahres 2015 erfolgen.<br />

Der Verzicht auf Beitragsnachforderungen<br />

in den genannten Fällen<br />

ist sehr erfreulich, da damit hohe Beitragsnachzahlungen<br />

für betroffene<br />

Arbeitgeber vermieden werden. Für<br />

Syndikusanwälte, die am 31. Dezember<br />

<strong>2014</strong> das 58. Lebensjahr vollendet<br />

haben, wird ein besonderer Vertrauensschutz<br />

gewährt. Sie können auch<br />

in Zukunft weiter in ihrem Versorgungswerk<br />

versichert bleiben können,<br />

auch wenn sie nicht über einen Befreiungsbescheid<br />

für die aktuell ausgeübte<br />

Beschäftigung verfügen, solange<br />

die übrigen Voraussetzungen für eine<br />

Mitgliedschaft im Versorgungswerk<br />

BEITRAGSSATZSUMME IN DER SOZIALVERSICHERUNG<br />

MUSS AUCH MITTEL- UND LANGFRISTIG UNTER 40 % BLEIBEN<br />

Beitragssätze in der Renten-, Kranken-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung zum 1. Januar eines Jahres<br />

in % des beitragspflichtigen Arbeitsentgelts<br />

32,4<br />

35,8<br />

41,1<br />

39,6<br />

40,4<br />

40,1<br />

39,5<br />

39,5<br />

39,6<br />

24,4<br />

26,5<br />

1960 1970 1980 1990 2000 2010 2011 2012 2013 <strong>2014</strong> 2015*<br />

*2015: Schätzung<br />

Quellen: Deutsche Rentenversicherung Bund und Bundesgesundheitsministerium,<br />

eigene Zusammenstellung und Berechnungen der BDA, <strong>2014</strong>

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