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GESCHÄFTSBERICHT 2014

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Arbeits- und Tarifrecht<br />

15<br />

produziert und an Dienstleistungen<br />

erbracht wird, kann jedoch nur der<br />

Arbeitgeber bestimmen. Er trägt die<br />

wirtschaftliche Verantwortung und das<br />

wirtschaftliche Risiko – nicht der Betriebsrat.<br />

Daher dürfen Informationsund<br />

Unterrichtungsrechte nicht zu Mitbestimmungsrechten<br />

umfunktioniert<br />

werden. Dies würde die Systematik und<br />

verfassungsrechtliche Grenze betrieblicher<br />

Mitbestimmung überschreiten und<br />

den Betriebsrat faktisch zum Mitunternehmer<br />

machen.<br />

Um den zulässigen Einsatz von<br />

Werk- und Dienstverträgen von einem<br />

Missbrauch dieser Vertragsform zu unterscheiden,<br />

hat die Rechtsprechung<br />

seit Jahrzehnten genutzte Kriterien<br />

entwickelt. Entscheidend kommt es<br />

darauf an, ob der im Rahmen eines<br />

solchen Werkvertrags eingesetzte Arbeitnehmer<br />

in den Betrieb des Bestellers<br />

eingegliedert wird und dessen<br />

Weisungsrecht unterfallen soll. Das ist<br />

das Kriterium, das auch im Betriebsverfassungsgesetz<br />

zu Recht die Frage<br />

beantwortet, welche Rechte der Betriebsrat<br />

hinsichtlich der betroffenen<br />

Arbeitnehmer hat. Es kommt nicht<br />

zwingend auf den Abschluss eines Arbeitsvertrags<br />

an. Maßstab ist vielmehr,<br />

wie die Rechtsbeziehung tatsächlich<br />

gelebt wird.<br />

Das verbietet pauschale Lösungen.<br />

Daher bieten auch gesetzliche Vermutungstatbestände<br />

keine hinreichende<br />

Grundlage dafür, ob es sich beim Einsatz<br />

von Erfüllungsgehilfen tatsächlich<br />

um die Durchführung eines Werk- oder<br />

Dienstvertrags handelt. Diese Entscheidung<br />

bedarf jedes Mal der Einzelfallprüfung,<br />

die von der Rechtsprechung sorgfältig<br />

und gewissenhaft durchgeführt<br />

wird. An dieser Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit<br />

darf der Gesetzgeber nicht<br />

durch neue Rechtsunsicherheit rütteln.<br />

Eine Kodifizierung anderer als der von<br />

der Rechtsprechung anerkannten Abgrenzungskriterien<br />

wäre daher auch mit<br />

dem Koalitionsvertrag nicht vereinbar.<br />

Die Unverzichtbarkeit von Werkund<br />

Dienstverträgen hat die BDA bereits<br />

während der Beratungen des<br />

Koalitionsvertrags immer wieder hervorgehoben<br />

und wird sie auch in dem<br />

für das Frühjahr 2015 erwarteten Gesetzgebungsverfahren<br />

unterstreichen.<br />

Es gibt keinen Grund, diese Vertragsform<br />

zu diskreditieren bzw. über eine<br />

Kodifizierung der bestehenden Informationsrechte<br />

für Betriebsräte hinaus<br />

zu reglementieren.<br />

Nähere Informationen unter<br />

www.arbeitgeber.de > Themen A–Z ><br />

Werkvertrag sowie > Publikationen ><br />

kompakt > „Werkvertrag“<br />

Arbeitsmarktpolitisch<br />

wichtige Funktion der<br />

Zeitarbeit nicht gefährden<br />

Zeitarbeit ist für den deutschen Arbeitsmarkt<br />

nicht nur ein unverzichtbares<br />

Instrument der Flexibilität bei<br />

schwankender Auftragslage oder nicht<br />

vorhersehbaren Produktionsnachfragen;<br />

sie ist vor allem ein Instrument<br />

der Beschäftigungsförderung. Für die<br />

Zeitarbeit gilt das für die Werkverträge<br />

Gesagte entsprechend. Auch wenn<br />

Zeitarbeit – anders als Werk- und<br />

Dienstverträge – eine Beschäftigungsform<br />

ist, sind Regulierungen überflüssig,<br />

für die Flexibilität der Wirtschaft<br />

gefährlich, vor allem aber dürfen neue<br />

Regulierungen nicht den Einstieg in Arbeit<br />

durch Zeitarbeit behindern.<br />

Fast zwei Drittel der in Zeitarbeit<br />

beschäftigten Arbeitnehmer waren zuvor<br />

arbeitslos. Annähernd 20 % waren<br />

sogar über ein Jahr arbeitslos oder<br />

hatten zuvor noch nie gearbeitet. Zeitarbeit<br />

ist damit ein wichtiger Beschäftigungsmotor.<br />

Das erkennt auch die EU<br />

an. Die sog. Leiharbeitsrichtlinie unterstreicht<br />

die Bedeutung der Zeitarbeit<br />

für den Arbeitsmarkt und fordert<br />

die Mitgliedstaaten auf, durch aktive<br />

Maßnahmen das Beschäftigungspotenzial<br />

dieser Branche zu nutzen. Mit<br />

nur 2 % der Gesamtbeschäftigtenzahl<br />

gelingt dies in Deutschland in hervorragender<br />

Weise. Daher darf Zeitarbeit<br />

nicht in einer Weise reguliert werden,<br />

die ihre Nutzung so unattraktiv macht,<br />

dass Beschäftigungssuchenden keine<br />

Chance mehr geboten werden kann.<br />

Die Koalitionspartner haben sich<br />

im Koalitionsvertrag darauf verständigt,<br />

die Arbeitnehmerüberlassung

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