GESCHÄFTSBERICHT 2014
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Arbeits- und Tarifrecht<br />
15<br />
produziert und an Dienstleistungen<br />
erbracht wird, kann jedoch nur der<br />
Arbeitgeber bestimmen. Er trägt die<br />
wirtschaftliche Verantwortung und das<br />
wirtschaftliche Risiko – nicht der Betriebsrat.<br />
Daher dürfen Informationsund<br />
Unterrichtungsrechte nicht zu Mitbestimmungsrechten<br />
umfunktioniert<br />
werden. Dies würde die Systematik und<br />
verfassungsrechtliche Grenze betrieblicher<br />
Mitbestimmung überschreiten und<br />
den Betriebsrat faktisch zum Mitunternehmer<br />
machen.<br />
Um den zulässigen Einsatz von<br />
Werk- und Dienstverträgen von einem<br />
Missbrauch dieser Vertragsform zu unterscheiden,<br />
hat die Rechtsprechung<br />
seit Jahrzehnten genutzte Kriterien<br />
entwickelt. Entscheidend kommt es<br />
darauf an, ob der im Rahmen eines<br />
solchen Werkvertrags eingesetzte Arbeitnehmer<br />
in den Betrieb des Bestellers<br />
eingegliedert wird und dessen<br />
Weisungsrecht unterfallen soll. Das ist<br />
das Kriterium, das auch im Betriebsverfassungsgesetz<br />
zu Recht die Frage<br />
beantwortet, welche Rechte der Betriebsrat<br />
hinsichtlich der betroffenen<br />
Arbeitnehmer hat. Es kommt nicht<br />
zwingend auf den Abschluss eines Arbeitsvertrags<br />
an. Maßstab ist vielmehr,<br />
wie die Rechtsbeziehung tatsächlich<br />
gelebt wird.<br />
Das verbietet pauschale Lösungen.<br />
Daher bieten auch gesetzliche Vermutungstatbestände<br />
keine hinreichende<br />
Grundlage dafür, ob es sich beim Einsatz<br />
von Erfüllungsgehilfen tatsächlich<br />
um die Durchführung eines Werk- oder<br />
Dienstvertrags handelt. Diese Entscheidung<br />
bedarf jedes Mal der Einzelfallprüfung,<br />
die von der Rechtsprechung sorgfältig<br />
und gewissenhaft durchgeführt<br />
wird. An dieser Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit<br />
darf der Gesetzgeber nicht<br />
durch neue Rechtsunsicherheit rütteln.<br />
Eine Kodifizierung anderer als der von<br />
der Rechtsprechung anerkannten Abgrenzungskriterien<br />
wäre daher auch mit<br />
dem Koalitionsvertrag nicht vereinbar.<br />
Die Unverzichtbarkeit von Werkund<br />
Dienstverträgen hat die BDA bereits<br />
während der Beratungen des<br />
Koalitionsvertrags immer wieder hervorgehoben<br />
und wird sie auch in dem<br />
für das Frühjahr 2015 erwarteten Gesetzgebungsverfahren<br />
unterstreichen.<br />
Es gibt keinen Grund, diese Vertragsform<br />
zu diskreditieren bzw. über eine<br />
Kodifizierung der bestehenden Informationsrechte<br />
für Betriebsräte hinaus<br />
zu reglementieren.<br />
Nähere Informationen unter<br />
www.arbeitgeber.de > Themen A–Z ><br />
Werkvertrag sowie > Publikationen ><br />
kompakt > „Werkvertrag“<br />
Arbeitsmarktpolitisch<br />
wichtige Funktion der<br />
Zeitarbeit nicht gefährden<br />
Zeitarbeit ist für den deutschen Arbeitsmarkt<br />
nicht nur ein unverzichtbares<br />
Instrument der Flexibilität bei<br />
schwankender Auftragslage oder nicht<br />
vorhersehbaren Produktionsnachfragen;<br />
sie ist vor allem ein Instrument<br />
der Beschäftigungsförderung. Für die<br />
Zeitarbeit gilt das für die Werkverträge<br />
Gesagte entsprechend. Auch wenn<br />
Zeitarbeit – anders als Werk- und<br />
Dienstverträge – eine Beschäftigungsform<br />
ist, sind Regulierungen überflüssig,<br />
für die Flexibilität der Wirtschaft<br />
gefährlich, vor allem aber dürfen neue<br />
Regulierungen nicht den Einstieg in Arbeit<br />
durch Zeitarbeit behindern.<br />
Fast zwei Drittel der in Zeitarbeit<br />
beschäftigten Arbeitnehmer waren zuvor<br />
arbeitslos. Annähernd 20 % waren<br />
sogar über ein Jahr arbeitslos oder<br />
hatten zuvor noch nie gearbeitet. Zeitarbeit<br />
ist damit ein wichtiger Beschäftigungsmotor.<br />
Das erkennt auch die EU<br />
an. Die sog. Leiharbeitsrichtlinie unterstreicht<br />
die Bedeutung der Zeitarbeit<br />
für den Arbeitsmarkt und fordert<br />
die Mitgliedstaaten auf, durch aktive<br />
Maßnahmen das Beschäftigungspotenzial<br />
dieser Branche zu nutzen. Mit<br />
nur 2 % der Gesamtbeschäftigtenzahl<br />
gelingt dies in Deutschland in hervorragender<br />
Weise. Daher darf Zeitarbeit<br />
nicht in einer Weise reguliert werden,<br />
die ihre Nutzung so unattraktiv macht,<br />
dass Beschäftigungssuchenden keine<br />
Chance mehr geboten werden kann.<br />
Die Koalitionspartner haben sich<br />
im Koalitionsvertrag darauf verständigt,<br />
die Arbeitnehmerüberlassung