GESCHÄFTSBERICHT 2014
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Soziale Sicherung<br />
67<br />
Flexible Übergänge vom<br />
Arbeitsleben in den Ruhestand<br />
erleichtern<br />
Zeitgleich mit dem RV-Leistungsverbesserungsgesetz<br />
hat der Bundestag<br />
einen Entschließungsantrag „für<br />
flexiblere Übergänge vom Erwerbsleben<br />
in den Ruhestand“ angenommen.<br />
Ende September <strong>2014</strong> hat daraufhin<br />
eine Koalitionsarbeitsgruppe damit<br />
begonnen, entsprechende Vorschläge<br />
zu erarbeiten. Die Ergebnisse sollten<br />
zunächst im Dezember <strong>2014</strong> vorgelegt<br />
werden. Da eine inhaltliche Verständigung<br />
bis Ende November allerdings<br />
nicht gelang, verschob die Koalitionsarbeitsgruppe<br />
diesen Termin auf<br />
Ende Januar 2015.<br />
Die BDA hat ihre Position zur Gestaltung<br />
flexibler Übergänge bereits<br />
im Sommer mit ihren Mitgliedsverbänden<br />
abgestimmt und in die Arbeit der<br />
Koalitionsarbeitsgruppe eingebracht.<br />
Zur Erleichterung eines flexiblen Weiterarbeitens<br />
bis zur Regelaltersgrenze<br />
sollten aus Sicht der BDA vor allem<br />
die Hinzuverdienstmöglichkeiten bei<br />
vorgezogenem Voll- und Teilrentenbezug<br />
vereinfacht und Steuernachteile<br />
bei späterem Renteneintritt vermieden<br />
64,1 Jahre<br />
Durchschnittliches Zugangsalter in<br />
Altersrenten im Rentenzugang 2013<br />
HAUPTINHALTE DES RV-LEISTUNGSVERBESSERUNGSGESETZES<br />
Ausweitung der Kindererziehungszeiten für vor 1992 geborene Kinder („Mütterrente“)<br />
• Honorierung der Erziehungsleistung für vor 1992 geborene Kinder mit einem zusätzlichen Entgeltpunkt in der<br />
Renten versicherung.<br />
Einführung einer abschlagsfreien Rente ab 63 Jahren für besonders langjährig Versicherte<br />
• Ausweitung der bisherigen „Altersrente für besonders langjährig Versicherte“ in zweifacher Hinsicht: zusätzliche<br />
Anrechnung von Zeiten des Bezugs von Entgeltersatzleistungen der Arbeitslosenversicherung (ohne Arbeitslosenhilfe<br />
und Arbeitslosengeld II) auf die erforderliche Wartezeit von 45 Jahren sowie Ermöglichung der Inanspruchnahme<br />
schon ab 63 Jahren (statt bisher ab 65 Jahren).<br />
• Keine Anrechnung von Zeiten der Arbeitslosigkeit in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn („rollierender Stichtag“).<br />
Ausnahme: Der Bezug von Entgeltersatzleistungen der Arbeitslosenversicherung ist durch Insolvenz oder<br />
vollständige Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers bedingt.<br />
• Schrittweises Ansteigen des frühestmöglichen abschlagsfreien Rentenalters um zwei Monate pro Jahr ab dem Geburtsjahrgang<br />
1953: Erreichen des heutigen abschlagsfreien Rentenalters von 65 Jahren ab dem Geburtsjahrgang<br />
1964.<br />
Bessere Absicherung des Erwerbsminderungsrisikos<br />
• Sofortige Verlängerung der Zurechnungszeit um 24 Monate (von 60 auf 62 Jahre) für Rentenneuzugänge.<br />
• Bessere Bewertung der Zurechnungszeit (Günstigerprüfung) bei Versicherten mit rückläufigem Arbeitsentgelt in<br />
den letzten vier Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung.<br />
Anpassung des Reha-Budgets an die demografische Entwicklung<br />
• Fortschreibung des Ausgabendeckels mittels einer – zusätzlich zur Lohnentwicklung wirkenden – „Demografiekomponente“.<br />
Verbesserung des arbeitsrechtlichen Rahmens für die Beschäftigung Älterer („Flexi-Rente“)<br />
• Ermöglichung einer rechtssicheren Fortsetzung eines Arbeitsverhältnisses beim selben Arbeitgeber über die Regelaltersgrenze<br />
hinaus: Ein bereits vereinbarter Beendigungszeitpunkt kann – ggf. auch mehrfach – zeitlich hinausgeschoben<br />
werden.