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GESCHÄFTSBERICHT 2014

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Europa und Internationales<br />

107<br />

für Arbeitgeber und öffentliche Haushalte<br />

bedeuten. Mit der Rücknahme<br />

der Mutterschutzrichtlinie kann die EU-<br />

Kommission ein positives Signal für einen<br />

überfälligen Mentalitätswandel hin<br />

zur selbstdisziplinierten Ausübung der<br />

ihr zugewiesenen Kompetenzen setzen.<br />

Die BDA wird sich dafür einsetzen, dass<br />

die im Rahmen des rEFIT-Programms<br />

vorgeschlagene Rücknahme zügig und<br />

unbeirrt in die Tat umgesetzt wird.<br />

Tragbarer Kompromisstext<br />

bei Durchsetzungsrichtlinie<br />

erzielt<br />

Nach sehr schwierigen informellen<br />

Verhandlungen zwischen Europäischem<br />

Parlament, Rat und EU-Kommission<br />

(sog. Trilog) wurde im Mai<br />

<strong>2014</strong> der 2012 von der EU-Kommission<br />

vorgelegte Richtlinienvorschlag zur<br />

verbesserten Durchsetzung der heute<br />

geltenden Arbeitnehmer-Entsenderichtlinie<br />

(Durchsetzungsrichtlinie)<br />

angenommen. Die Richtlinie ist bis<br />

Mitte 2016 in nationales Recht umzusetzen.<br />

Die neue Durchsetzungsrichtlinie<br />

sieht eine engere Kooperation der<br />

Verwaltungen in den Mitgliedstaaten<br />

vor, die eine effektivere Durchführung<br />

von Kontrollen, Prüfungen und Untersuchungen<br />

im Falle einer Entsendung<br />

ermöglicht.<br />

Der angenommene Richtlinientext<br />

stellt insgesamt einen tragbaren<br />

Kompromiss dar, der die wichtigsten<br />

Forderungen der BDA berücksichtigt.<br />

Der Kompromiss enthält eine offene<br />

Liste möglicher Kontrollmaßnahmen,<br />

keine abgeschlossene – wie es die EU-<br />

Kommission ursprünglich anstrebte.<br />

Die in Deutschland existierenden Kontrollmaßnahmen<br />

im Arbeitnehmer-<br />

Entsendegesetz ( aEntG) können künftig<br />

weiterhin durchgeführt werden und<br />

das gegenwärtige Niveau an Kontrollen<br />

wird nicht abgesenkt. Hierfür hatte sich<br />

die BDA nachdrücklich eingesetzt, um<br />

Missbrauch bei der Entsendung von Arbeitnehmern<br />

vorzubeugen, insbesondere<br />

auf Baustellen. Positiv ist auch die<br />

erreichte Klarstellung, dass die angewandten<br />

Kontrollmaßnahmen der EU-<br />

Kommission „anzuzeigen“ und nicht<br />

von ihr zu „genehmigen“ sind. Zudem<br />

konnten die von der EU-Kommission<br />

ursprünglich geforderte Einführung<br />

einer EU-weiten Generalunternehmerhaftung<br />

in der Bauwirtschaft sowie<br />

weiter gehende Forderungen des Europäischen<br />

Parlaments nach einer verpflichtenden<br />

Generalunternehmerhaftung<br />

für alle Branchen in der gesamten<br />

Haftungskette und ohne Exkulpationsmöglichkeit<br />

erfolgreich verhindert<br />

werden. Die im Richtlinientext nun<br />

vorgesehene verpflichtende Auftraggeberhaftung<br />

(Haftung im direkten Auftragsverhältnis)<br />

für die Bauwirtschaft<br />

existiert in Deutschland bereits für alle<br />

aEntG-Branchen und löst somit keinen<br />

Umsetzungsbedarf aus. Auch sind Befreiungen<br />

von der Auftrag geberhaftung<br />

(sog. Exkulpation) möglich: Wenn<br />

Nachunternehmer präqualifiziert sind,<br />

entfällt die Haftung für den Hauptunternehmer.<br />

DURCHSETZUNGSRICHTLINIE: ZEIT ZUM WIRKEN<br />

LASSEN<br />

Als Reaktion auf die äußerst kontrovers geführte Debatte über die Auswirkungen<br />

der „Laval“-Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs hat die<br />

EU-Kommission 2012 ein Gesetzespaket zur Entsendung von vorübergehend<br />

ins Ausland entsandten Arbeitnehmern im Binnenmarkt vorgelegt. Richtigerweise<br />

hatte die EU-Kommission damals bewusst von einer kompletten<br />

Überarbeitung der geltenden Entsenderichtlinie abgesehen und sich stattdessen<br />

auf die bessere Richtliniendurchsetzung konzentriert. Insbesondere<br />

vor dem Hintergrund der gerade gelungenen Verabschiedung der Durchsetzungsrichtlinie<br />

ist es daher nicht nachvollziehbar, dass der neue EU-Kommissionspräsident<br />

Jean-Claude Juncker wiederholt angekündigt hat, nun<br />

doch die Entsenderichtlinie überprüfen zu wollen, um gegen etwaiges „Sozialdumping“<br />

vorzugehen. Die „Mängel“ bei der Entsendung von Arbeitnehmern<br />

sind nicht auf die Entsenderichtlinie, sondern auf deren unzureichende<br />

praktische Umsetzung vor Ort zurückzuführen. Hier wird die neue Durchsetzungsrichtlinie<br />

Wirkung zeigen und es gilt, ihr jetzt Zeit zu geben, bevor voreilig<br />

neue Überarbeitungen in Angriff genommen werden.

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