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GESCHÄFTSBERICHT 2014

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Arbeits- und Tarifrecht<br />

13<br />

der täglichen Arbeitszeit nur die Dauer<br />

der Arbeitszeit aufgezeichnet werden.<br />

Vereinfachungen im Aufzeichnungsverfahren<br />

sind zu begrüßen und unverzichtbar.<br />

Schon diese Verordnungen<br />

gehen jedoch noch nicht weit genug.<br />

Völlig unzureichend ist vor allem aber<br />

die Verordnung zur Einschränkung der<br />

Aufzeichnungspflichten des Bundesarbeitsministeriums.<br />

Der Verordnungsentwurf<br />

sieht vor, dass ein Abweichen<br />

von den Aufzeichnungspflichten nur<br />

möglich sein soll, wenn der betroffene<br />

Arbeitnehmer insgesamt mindestens<br />

4.500 € Vergütung erhält und in einer<br />

besonders herausgehobenen Stellung<br />

für seinen Arbeitgeber tätig ist. Dies<br />

schafft keinerlei Erleichterung und begrenzt<br />

überflüssige Bürokratie nicht.<br />

Notwendig bleibt eine Regelung, die<br />

an die Vergütungshöhe von keinesfalls<br />

mehr als 2.400 € anknüpft und alternativ<br />

zumindest leitende Angestellte<br />

und außertarifliche Arbeitnehmer von<br />

der Anwendung der Aufzeichnungspflichten<br />

ausnimmt. Darüber hinaus<br />

muss die Aufzeichnung bei geringfügig<br />

Beschäftigten sinnvoll eingeschränkt<br />

werden.<br />

Die BDA hat am 9. Oktober <strong>2014</strong><br />

eine Fachtagung zum MiLoG und den<br />

bestehenden rechtlichen Rahmenbedingungen<br />

durchgeführt und eine<br />

Handreichung zum Umgang mit den<br />

Änderungen erstellt, die ihren Mitgliedern<br />

zur Verfügung steht.<br />

Nähere Informationen unter<br />

www.arbeitgeber.de > Themen A–Z ><br />

Mindestlohn sowie > Publikationen ><br />

kompakt > „Gesetzlicher Mindestlohn“<br />

Änderungen bei AVE und<br />

AEntG schwächen tarifautonome<br />

Gestaltung von<br />

Arbeitsbedingungen<br />

Gegenstand des sog. Tarifautonomiestärkungsgesetzes,<br />

das tatsächlich<br />

die Tarifautonomie schwächen wird,<br />

sind auch Änderungen bei der Allgemeinverbindlicherklärung<br />

(AVE) im<br />

TVG und im AEntG. Diese Änderungen<br />

erleichtern seit dem 16. August <strong>2014</strong><br />

dem Bundesarbeitsministerium die<br />

Erstreckung von Arbeitsbedingungen<br />

auf nicht tarifgebundene oder anderweitig<br />

tarifgebundene Unternehmen<br />

und schwächen damit die tarifautonome<br />

Gestaltung von Arbeitsbedingungen.<br />

Die Erstreckung von Tarifverträgen<br />

nach dem AEntG ist nicht mehr davon<br />

abhängig, dass eine Branche in das<br />

Gesetz aufgenommen wird. Vielmehr<br />

kann das Bundesarbeitsministerium<br />

ausschließlich auf Grundlage einer<br />

Rechtsverordnung einen Tarifvertrag<br />

erstrecken. Das stellt eine erhebliche<br />

Änderung der bisherigen Rechtslage<br />

dar. Ebenso wurden die möglichen<br />

Regelungsgegenstände des zu erstreckenden<br />

Tarifvertrags erweitert. Der<br />

gesamte Katalog der Regelungsgegenstände<br />

des AEntG kann erstreckt<br />

werden, ohne dass der Tarifausschuss<br />

beteiligt werden muss.<br />

Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts<br />

wurde die Zeitarbeit<br />

bisher von einer Erstreckung nach dem<br />

AEntG dort erfasst, wo die Zeitarbeitskraft<br />

in einem dem AEntG unterfallenden<br />

Betrieb eingesetzt wird. Mit den<br />

Änderungen kommt es nunmehr nur<br />

noch auf die ausgeübte Tätigkeit des<br />

Zeitarbeitnehmers an. Damit wird der<br />

Geltungsbereich der erstreckten Tarifverträge<br />

über den Wortlaut und Branchengrenzen<br />

hinweg ausgedehnt und<br />

die eigenen Tarifverträge der Zeitarbeit<br />

werden verdrängt.<br />

Nach dem TVG konnten Tarifverträge<br />

für allgemeinverbindlich erklärt<br />

werden, wenn die tarifgebundenen Arbeitgeber<br />

nicht weniger als 50 % der<br />

unter den Geltungsbereich des Tarifvertrags<br />

fallenden Arbeitnehmer beschäftigten<br />

(sog. 50%-Quorum) und<br />

die AVE im „öffentlichen Interesse“<br />

geboten erschien. Durch das „Tarifautonomiestärkungsgesetz“<br />

reicht seit<br />

dem 16. August <strong>2014</strong> ein „öffentliches<br />

Interesse“ für die AVE aus. Das neue<br />

Gesetz verzichtet auf ein strenges<br />

quantitatives Kriterium und ersetzt dieses<br />

durch zwei inhaltlich unbestimmte<br />

Regelungsbeispiele, bei denen das „öffentliche<br />

Interesse“ grundsätzlich vorliegen<br />

soll. Danach ist das „öffentliche<br />

Interesse“ in der Regel dann zu bejahen,<br />

wenn der Tarifvertrag in seinem

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