GESCHÄFTSBERICHT 2014
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Arbeits- und Tarifrecht<br />
13<br />
der täglichen Arbeitszeit nur die Dauer<br />
der Arbeitszeit aufgezeichnet werden.<br />
Vereinfachungen im Aufzeichnungsverfahren<br />
sind zu begrüßen und unverzichtbar.<br />
Schon diese Verordnungen<br />
gehen jedoch noch nicht weit genug.<br />
Völlig unzureichend ist vor allem aber<br />
die Verordnung zur Einschränkung der<br />
Aufzeichnungspflichten des Bundesarbeitsministeriums.<br />
Der Verordnungsentwurf<br />
sieht vor, dass ein Abweichen<br />
von den Aufzeichnungspflichten nur<br />
möglich sein soll, wenn der betroffene<br />
Arbeitnehmer insgesamt mindestens<br />
4.500 € Vergütung erhält und in einer<br />
besonders herausgehobenen Stellung<br />
für seinen Arbeitgeber tätig ist. Dies<br />
schafft keinerlei Erleichterung und begrenzt<br />
überflüssige Bürokratie nicht.<br />
Notwendig bleibt eine Regelung, die<br />
an die Vergütungshöhe von keinesfalls<br />
mehr als 2.400 € anknüpft und alternativ<br />
zumindest leitende Angestellte<br />
und außertarifliche Arbeitnehmer von<br />
der Anwendung der Aufzeichnungspflichten<br />
ausnimmt. Darüber hinaus<br />
muss die Aufzeichnung bei geringfügig<br />
Beschäftigten sinnvoll eingeschränkt<br />
werden.<br />
Die BDA hat am 9. Oktober <strong>2014</strong><br />
eine Fachtagung zum MiLoG und den<br />
bestehenden rechtlichen Rahmenbedingungen<br />
durchgeführt und eine<br />
Handreichung zum Umgang mit den<br />
Änderungen erstellt, die ihren Mitgliedern<br />
zur Verfügung steht.<br />
Nähere Informationen unter<br />
www.arbeitgeber.de > Themen A–Z ><br />
Mindestlohn sowie > Publikationen ><br />
kompakt > „Gesetzlicher Mindestlohn“<br />
Änderungen bei AVE und<br />
AEntG schwächen tarifautonome<br />
Gestaltung von<br />
Arbeitsbedingungen<br />
Gegenstand des sog. Tarifautonomiestärkungsgesetzes,<br />
das tatsächlich<br />
die Tarifautonomie schwächen wird,<br />
sind auch Änderungen bei der Allgemeinverbindlicherklärung<br />
(AVE) im<br />
TVG und im AEntG. Diese Änderungen<br />
erleichtern seit dem 16. August <strong>2014</strong><br />
dem Bundesarbeitsministerium die<br />
Erstreckung von Arbeitsbedingungen<br />
auf nicht tarifgebundene oder anderweitig<br />
tarifgebundene Unternehmen<br />
und schwächen damit die tarifautonome<br />
Gestaltung von Arbeitsbedingungen.<br />
Die Erstreckung von Tarifverträgen<br />
nach dem AEntG ist nicht mehr davon<br />
abhängig, dass eine Branche in das<br />
Gesetz aufgenommen wird. Vielmehr<br />
kann das Bundesarbeitsministerium<br />
ausschließlich auf Grundlage einer<br />
Rechtsverordnung einen Tarifvertrag<br />
erstrecken. Das stellt eine erhebliche<br />
Änderung der bisherigen Rechtslage<br />
dar. Ebenso wurden die möglichen<br />
Regelungsgegenstände des zu erstreckenden<br />
Tarifvertrags erweitert. Der<br />
gesamte Katalog der Regelungsgegenstände<br />
des AEntG kann erstreckt<br />
werden, ohne dass der Tarifausschuss<br />
beteiligt werden muss.<br />
Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts<br />
wurde die Zeitarbeit<br />
bisher von einer Erstreckung nach dem<br />
AEntG dort erfasst, wo die Zeitarbeitskraft<br />
in einem dem AEntG unterfallenden<br />
Betrieb eingesetzt wird. Mit den<br />
Änderungen kommt es nunmehr nur<br />
noch auf die ausgeübte Tätigkeit des<br />
Zeitarbeitnehmers an. Damit wird der<br />
Geltungsbereich der erstreckten Tarifverträge<br />
über den Wortlaut und Branchengrenzen<br />
hinweg ausgedehnt und<br />
die eigenen Tarifverträge der Zeitarbeit<br />
werden verdrängt.<br />
Nach dem TVG konnten Tarifverträge<br />
für allgemeinverbindlich erklärt<br />
werden, wenn die tarifgebundenen Arbeitgeber<br />
nicht weniger als 50 % der<br />
unter den Geltungsbereich des Tarifvertrags<br />
fallenden Arbeitnehmer beschäftigten<br />
(sog. 50%-Quorum) und<br />
die AVE im „öffentlichen Interesse“<br />
geboten erschien. Durch das „Tarifautonomiestärkungsgesetz“<br />
reicht seit<br />
dem 16. August <strong>2014</strong> ein „öffentliches<br />
Interesse“ für die AVE aus. Das neue<br />
Gesetz verzichtet auf ein strenges<br />
quantitatives Kriterium und ersetzt dieses<br />
durch zwei inhaltlich unbestimmte<br />
Regelungsbeispiele, bei denen das „öffentliche<br />
Interesse“ grundsätzlich vorliegen<br />
soll. Danach ist das „öffentliche<br />
Interesse“ in der Regel dann zu bejahen,<br />
wenn der Tarifvertrag in seinem